552  Bauausführung.  Welche  Rechte  hat  der  Nachbar  2c.

der  Arbeiter,  die  Beobachtung  etwa  bestehender  Polizeivorschriften  und  die
Kontrolle  über  die  richtige  Ausführung  der  einem  anderen  übertragenen  Verrichtungen.
  RG.  6.  Juli  1905,  VI.  572/04.“

Man  wird  sich  der  Ueberzeugung  nicht  verschließen  können,  daß  diese
Rechtsprechung  den  Erfordernissen  des  Lebens  nicht  entspricht,  wenn  der  Bauunternehmer
  zahlungsunfähig  ist  oder  wird.  Wenn  man  die  Sache  von  dieser
praktischen  Seite  auffaßt,  wird  es  klar,  was  der  Digestentitel  39,  1  de  operis
novi  nuntialione  für  eine  praktische  Bedeuntung  hat.  Nach  römischen  Recht
konnte  der  Nachbar  verlangen  und  zwar  vor  Ausführung  des  Baues  bezw.
Ausschachtung,  daß  Sicherheit  für  den  befürchteten  Schaden  geleistet  wird.
Die  französische  Jurisprudenz  hat  angenommen,  daß  dieser  Digestentitel  durch
den  Besitzesschutz  gedeckt  wird  und  deshalb  gestrichen  werden  könne.  Dies  ist
namentlich  ausgeführt  in  Henriot  de  Pansey  de  la  compétence  des  juges
de  paix  Chap.  52.  In  Zachariä  6.  Aufl.  Bd.  1  §  187  ist  die  Meinung
noch  ausführlicher  mitgeteilt.  Die  Anhänger  dieser  Ansicht  wollen  die  römische
Einrichtung  der  operis  novi  nuntiatio  einfach  weiter  bestehen  lassen.  Dieser
Meinung  liegt  jedenfalls  ein  gesunder  Kern  zu  Grunde.  Das  Entstehen  von
Rissen  rc.  ist  eine  Besitzstörung  und  für  die  Besitzstörung  haftet  nicht  nur  der
Bauunternehmer,  sondern  auch  der  Grundeigentümer,  welcher  durch  den  Bauunternehmer
  die  Ausschachtung  ꝛc.  vornehmen  ließ,  sei  es  mit  oder  ohne
Kontrolle.  Die  Sache  verhält  sich  ähnlich,  wie  wenn  jemand  seine  Gebäude
vermietet  und  die  Mieter  Besitzstörungen  veranlassen.  Auch  in  diesem  Falle
ist  die  Besitzstörungsklage  nicht  nur  gegen  den  Mieter,  sondern  auch  gegen  den
Vermieter  zulässig.  Die  Besitzstörung  hat  aber  die  Wirkung,  daß  auch  der
Eigentümer  für  die  Störung  haftet.

Die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  geht  in  dieser  Hinsicht  dahin:

„Vermieter  unterliegt  wegen  wiederholter  Eingriffe  des  Mieters  in  das
Eigentumsrecht  des  Nachbars  prima  facie  allemal  neben  dem  Mieter  der
Eigentumsfreiheitsklage,  weil  er  entweder  sein  Grundstück  mit  der  Berechtigung
des  Mieters  zu  solchen  Eingriffen  (ihm,  dem  Vermieter  gegenüber)  vermietet
hat,  oder  in  der  Lage  wäre,  den  Mieter  an  den  auch  ihm  gegenüber  unberechtigten
  Eingreifen  zu  hindern.  Ebenso  schon  nach  GR.  RGer.  7.  Jannar  1901.
VI.  Sächsisches  Archiv  1901,  S.  218—220.  RGer.  23.  Jannar  1904,  V.  Seufferts
Archiv  1904,  S.  230.  Juristische  Wochenschrift  1904,  S.  142;  Juristen-Zeitung
1904,  S.  407;  Puchelt  1904,  S.  137.  Auch  nach  coce  civ.  Art.  1384.  Ein
Verschulden  des  Vermieters  ist  nicht  nötig.  RGer.  18.  Jannar  1902.  V.  Rassow-=Küntzel
  1902,  S.  650.  Seufferts  Blätter  für  Rechtsanwendung  1902,
S.  388.  Auhhebung.

Als  „Störer“  im  Sinne  des  8  1004  ist  auch  der  Vermieter  anzusehen,
da  er,  wenn  er  auch  nicht  von  Anfang  an  dem  Vermieter  die  Vornahme  der
schädigenden  Handlung  gestattet  haben  sollte,  jedenfalls  mit  dem  Augenblick,
in  welchem  er  von  letzteren  erfährt,  zu  deren  Beseitigung  verpflichtet,  anderenfalls
aber  als  Mitverursacher  der  Störung  zu  erachten  ist.  NGer.  23.  Januar  1904,
V.  311/03.  Elsaß-Lothringische  Zeitschrift  1904,  S.  545.  Rassow-Küntzel
1904,  S.  949.  Mitverschulden  des  Pächters  und  Verpächters.  Reichsgericht
1.  November  1902,  V.  170/02.  Recht  1903,  S.  18.“  ç

Allerdings  ist  auch  diese  Entscheidung  nicht  absolut.  Der  Verfasser  geht  weiter
und  wendet  auf  diesen  Fall  den  §  278  BGB.  an.  Was  der  Eigentümer  durch
seine  Baunnternehmer  vollziehen  läßt,  dafür  hat  er  als  Eigentümer  einzustehen
und  nur  dieses  Resultat  entspricht  den  Erfordernissen  der  Praxis.  Man  kann
den  Beschädigten  nicht  an  den  zahlungsunfähigen  Bauunternehmer  verweisen.