Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Straffachen).  553

§  278  sagt:  „Der  Schuldner  hat  das  Verschulden  der  Personen,  deren
er  sich  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeiten  bedient,  zu  vertreten.“  —
Der  8  sagt  nicht  „zur  Erfüllung  seiner  vertragsmäßigen  Verbindlichkeiten",
er  betrifft  also  alle  Verbindlichkeiten,  also  auch  die  gesetzlichen.  Nun  führt
§  909  eine  gesetzliche  Verbindlichkeit  des  Grundeigentümers  ein,  nämlich  das
Verbot  der  Vertiefung  des  Grundstücks  in  der  Weise,  daß  der  Boden  des
Nachbargrundstücks  seine  Stütze  verliert.  Von  dieser  gesetzlichen  Verbindlichkeit
wird  der  Eigentümer  nicht  dadurch  frei,  daß  er  durch  seine  Leute  oder  einen
Baunnternehmer  graben  läßt.  Er  ist  auch  nicht  rettungslos  verloren.  Er
muß  einen  Baunnternehmer  wählen,  der  bei  einer  solventen  Versicherungsgesellschaft
  gegen  solche  Gefahren  versichert  ist.

Nach  der  hier  vertretenen  Auffassung  haften  der  Bauunternehmer  und
der  Grundeigentümer  —  Bauherr  solidarisch  für  den  Schaden.

II.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Strafsachen).
Strafrecht;  Strasprozeß.
n  §  12  Ziff.  1  des  Nahrungsmittelgesetzes.  „Herstellen“;  Versuch  oder

Das  angefochtene  Urteil  läßt  eine  Gesetzesverletzung  nicht  erkennen.

Daß  die  Verarbeitung  von  Rindfleisch  zu  Würstchen  als  „Herstellung“
eines  Nahrungsmittels  im  Sinne  des  §  12  Ziff.  1  des  Nahrungsmittelgesetzes
vom  14.  Mai  1879  gelten  kann,  ist  unbedenklich;  es  ist  auch  die  Ansicht  nicht
zu  beanstanden,  daß,  wie  der  Vorderrichter  im  Anschluß  an  die  Entsch.  d.
R  er.  Bd.  7  S.  151  ausführt,  die  gesundheitsschädliche  Eigenschaft  nicht  erst
durch  die  Art  der  an  dem  Nahrungsmittel  vorgenommenen,  dasselbe  umformenden
menschlichen  Tätigkeit  hervorgerufen  zu  sein  braucht,  sondern  daß  auch  die
Umarbeitung  eines  bereits  gesundheitsgefährlichen  Rohstoffes  in  die  ihn  zum
menschlichen  Genusse  bereit  machende  Gestalt  eine  „Herstellung“  ist,  die  vom
Gesetz  mit  Strafe  bedroht  ist,  falls  sie  derart  geschieht,  daß  der  Genuß  des
Nahrungsmittels  die  menschliche  Gesundheit  zu  beschädigen  geeignet  ist.

Das  Gericht  hat  als  erwiesen  angenommen,  daß  Angeklagter  eine  größere
Menge  Rindfleisch,  das  bereits  in  Fäulnis  übergegangen  und  dessen  Genuß
geeignet  war,  die  menschliche  Gesundheit  zu  beschädigen,  mit  dem  Bewußtsein
von  seiner  verdorbenen  und  gesundheitgefährdenden  Beschaffenheit  dazu  bestimmt
hatte,  zu  Würstchen  verarbeitet  und  in  dieser  Form  an  Kunden  verkauft  zu
werden,  die  wie  ihm  bekannt  war,  dasselbe  als  Nahrungsmittel  für  Menschen
weitervertrieben  haben  würden.

Für  den  subjektiven  Tatbestand  des  zur  Anwendung  gebrachten  Gesetzes
genügten  diese  Feststellungen.  #

In  objektiver  Hinsicht  ist  ferner  für  erwiesen  erachtet,  daß  ein  vollendetes
Vergehen  nicht  vorliege,  weil  die  Herstellung  der  Würstchen  durch  das  Eingreifen
  der  Polizeibehörde  unterbrochen  wurde,  daß  aber  die  Merkmale  des
Versuchs  erfüllt  seien,  weil  Angeklagter  das  Fleisch  bereits  in  fingerlange  Stücke
zerschnitten  und  eingesalzen,  es  auch  in  dem  Geschäftsraume,  der  für  die  endgültige
  Bibereitung  der  Würste  bestimmt  und  eingerichtet  war,  in  einer  Molle
aufgestellt  und  bei  der  Untersuchung  dem  kontrollierenden  Beamten  gegenüber
Aeußerungen  getau  hatte,  die  bezweckten,  sich  das  Fleisch  zur  Wurstanfertigung
zu  erhalten  und  der  behördlichen  Beschlagnahme  vorzubeugen.  .