554  Rechtsprechung.

Auch  diese  Feststellung  läßt  einen  Rechtsirrtum  nicht  erkennen.  Die
Revisionsbehauptung,  die  sämtlichen  Handlungen  könnten  nur  als  Vorbereitungshandlungen
  gelten,  weil  die  Herstellung  der  Würstchen  erst  mit  dem  Hineintun
des  Fleisches  in  die  sog.  Wurstmaschine  beginne,  ist  gegenüber  den  tatsächlichen
Feststellungen  der  Strafkammer  nicht  beachtlich.  Die  letzteren  sind  auch  für
das  Repvisionsgericht  bindend  und  der  Nachprüfung  nur  insofern  unterworfen,
als  zu  untersuchen  ist,  ob  die  Strafkammer  von  einer  richtigen  Auffassung  des
Begriffs  der  Versuchshandlung  als  einer  Tätigkeit,  die  eine  zum  gesetzlichen
Tatbestande  des  Vergehens  gehörige  Handlung  selbst  bedarf,  ausgegangen  ist.
Da  unter  „Herstellen“  eines  Nahrungsmittels  dessen  Fertigstellung  zum  Genusse
  zu  verstehen  ist,  kann  die  Annahme  keinem  Bedenken  unterliegen,  daß  in
der  von  dem  Angeklagten  entwickelten  Tätigkeit  bereits  ein  Anfang  der  Ausführung
  des  Vergehens  liegt,  denn  es  ist  mit  der  Fertigstellung  jedenfalls  begonnen
  worden,  sobald  das  Fleisch  zerschnitten,  eingesalzen  und  zum  Durchdrehen
  durch  die  Maschine  in  dem  Geschäftsraume  bereitgestellt  ist.  Für  die
Ermittelung  der  Willensrichtung  des  Angeklagten  bei  Ausführung  dieser
Handlungen  ist  zutreffend  sein  Verhalten  gegenüber  dem  Beamten  herangezogen
worden,  weil  dadurch  der  Entschluß,  das  verdorbene  Fleisch  trotz  der  Kenntnis
von  seiner  gesundheitsschädlichen  Eigenschaft  zu  verarbeiten,  für  bewiesen  erachtet
werden  konnte.  III.  Strafsenat  D.  1345/05.  Urteil  vom  7.  Mai  1906.

88  269,  270  St  PO.  Einfluß  der  durch  das  Gesetz  vom  5.  Juni  1905
erweiterten  schöffengerichtlichen  Zuständigkeit  der  Strafkammer  zur  Aburteilung
einer  vom  Schöffengericht  an  sie  überwiesenen  Sache.

Die  Strafkammer  hatte  mit  Beschluß  vom  21.  März  1905  Wutgen  den
Angeklagten  wegen  Vergehens  des  einfachen  Hausfriedensbruches,  der  Bedrohung
und  der  gefährlichen  Körperverletzung  das  Hauptverfahren  eröffnet  und  die  Verhandlung
  und  Entscheidung  dem  Schöffengericht  zu  C.  überwiesen.  Dieses  verurteilte
  in  der  Verhandlung  vom  19.  April  1905  den  Angeklagten  wegen  Bedrohung
  zu  20  Mk.  Geldstrafe,  trennte  die  Verhandlung  wegen  Körperverletzung
ab  und  verwies,  indem  es  sich  für  unzuständig  erklärte,  die  Sache  wegen  Hausfriedensbruchs,
  da  sich  in  der  schöffengerichtlichen  Verhandlung  diese  Tat  als
Vergehen  nach  §  123  Abs.  3  des  Strafgesetzbuches  herausgestellt  hatte,  gemäß
§  270  der  Strafprozeßordnung  an  das  Landgericht,  das  auf  Grund  dieses
Ueberweisungsbeschlusses  vom  22.  September  1905  über  diese  Tat  aburteilte
und  das  mit  der  Revision  angefochtene  Urteil  erließ.

Weder  das  Verfahren  des  Schöffengerichts  noch  dasjenige  des  Landgerichts
  ist  zu  beanstanden.

Es  handelte  sich  bei  dem  Hausfriedensbruche  nach  seiner  ursprünglichen
Qualifizierung  um  eine  an  sich  zur  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts  gehörige,
nicht  um  eine  Sache,  die  nur  im  Wege  der  Ueberweisung  an  das  Schöffeugericht
  gelangen  konnte.  Ergab  sich  hier  im  Laufe  der  schöffengerichtlichen  Verhandlung,
  daß  eine  die  schöffengerichtliche  Zuständigkeit  übersteigende  Sache
vorliege  —  und  dies  war  der  gqualifizierte  ausfriedensbruch  zur  Zeit  der
schöffengerichtlichen  Verhandlung  vom  19.  April  1905  nach  §  27  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  a.  F.  —  so  war  das  Schöffengericht'  nach  §  270  der  Strafprozeßordnung
  verpflichtet,  sich  für  unzuständig  zu  erklären  und  Beschluß  nach
§  270  der  Strafprozeßordnung  zu  erlassen  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  eine  überweisungsfähige
  Sache  in  Frage  war  (Löwe  Nr.  Sa  zu  §  270  der  Strafprozeßordnung).
