Reichsgericht  (Strafsachen).  555

Zur  Zeit,  als  das  Landgericht  auf  Grund  des  als  Eröffnungsbeschluß
wirkenden  schöffengerichtlichen  Ueberweisungsbeschlusses  über  den  Hausfriedensbruch
  aburteilte,  war  mit  Rücksicht  auf  die  inzwischen  durch  das  Gesetz  vom
5.  Juni  1905  eingetretene  Erweiterung  der  schöffengerichtlichen  Zuständigkeit
zur  Aburteilung  der  Straftat  das  Schöffengericht  berufen.  Dies  hinderte  jedoch
die  Strafkammer  nicht,  auf  Grund  des  vorliegenden  Ueberweisungsbeschlusses
ihrerseits  den  Hausfriedensbruch  abzuurteilen.  Sie  war  nach  §  269  der  Strafprozeßordnung
  sogar  nicht  einmal  in  der  Lage,  sich  für  unzuständig  zu  erklären.
So  wenig  die  Strafkammer  dies  hätte  tun  können,  wenn  das  Schöffengericht
sich  etwa  irrtümlich  für  unzuständig  erklärt  haben  würde  (Rechtspr.  2•  7,
S.  641;  Rer.  in  Straff.  Bd.  16,  S.  39,  Bd.  13  S.  383),  so  wenig  konnte  es
deshalb  geschehen,  weil  die  Unzuständigkeitserklärung  zwar  zu  Recht  erfolgt,  das
Schöffengericht  aber  inzwischen  wegen  veränderter  gesetzlicher  Bestimmungen  zuständig
  geworden  war.  III.  Strafsenat  D.  1297/05.  Urteil  vom  23.  April  1906.

8§  14.  Warenzeichengesetz.  Nicht  cintragungsfähige  Farbenbezeichnung.
Verwechselungsgefahr.

Die  Strafkammer  verneint  zunächst  die  Verwechselungsgefahr  hinsichtlich
des  dem  Nebenkläger  geschützten  Zeichens:  „Goldblondchen“  und  der  vom  Angeklagten,
  wie  das  Urteil  sagt,  gebrauchten  Bezeichnung:  „Goldblond-Limonade“
um  deswillen,  weil  Leute,  die  ohne  jede  Sachkenntnis  und  ohne  jedes  Interesse
an  der  Bezeichnung  der  von  ihnen  gekauften  Ware  sind,  allerdings  die  Goldblond-Limonade
  des  Angeklagten  für  identisch  mit  dem  Goldblondchen  des  Nebenklägers
  ansehen  könnten,  das  Urteil  solcher  Leute  aber  nicht  in  Betracht  komme,
da  das  aus  einigermaßen  erfahrenen  Geschäftsleuten  bestehende  Publikum  beide
Getränke  sicher  nicht  verwechsele,  und  das  gleiche  auch  auf  solches  Publikum
zutreffe,  das  nicht  aus  erfahrenen  Geschäftsleuten  bestehe,  aber  mit  einigem
Verständnis  und  Interesse,  wenn  auch  mit  einer  im  Geschäftseifer  erklärlichen
Flüchtigkeit  die  Bezeichnungen  der  Waren  prüfe.  Für  alle  diese  seien  die  Abweichungen
  so  groß  und  in  die  Augen  und  in  das  Gehör  fallend,  daß  eine
Möglichkeit  der  Verwechselung  nicht  gegeben  sei.

Diese  Ausführungen  unterliegen  nach  verschiedenen  Seiten  hin  Bedenken.

Zunächst  handelt  es  sich  nicht  um  eine  Verwechselungsmöglichkeit  hinsichtlich
  der  Bezeichnungen:  „Goldblond-Limonade“  und  „Goldblondchen“
wie  das  Urteil  sagt,  sondern  um  eine  solche  hinsichtlich  der  Bezeichnungen:
„Goldblond.  Li“  und  „Goldblondchen“,  und  es  trifft  schon  deshalb  das,
was  über  die  erhebliche  Abweichung  der  ersterwähnten  beiden  Bezeichnungen
für  Auge  und  Gehör  gesagt  ist,  keineswegs  für  die  beiden  letzterwähnten  zu,
die  sich  sowohl  dem  Auge  als  dem  Gehöre  weit  ähnlicher  darstellen,  als  die
Bezeichnungen:  „Goldblond-Limonade"“  und  „Goldblondchen“.

Es  ist  aber  bei  Prüfung  der  Frage  nach  dem  Vorliegen  einer  Verwechselungsgefahr
  weiter  zu  berücksichtigen,  daß  die  Verkehrskreise,  auf  deren
Anschauung  es  bei  der  Warenbezeichnung  vor  allem  ankommt,  die  Konsumenten
sind  und  zwar  nicht  nur  solche  Konsumenten,  die  mit  Verständnis  und  Interesse
die  Bezeichnungen  der  Waren  prüfen,  sondern  auch  kleine,  wenig  intelligente
Abnehmer  der  Ware,  weshalb  in  jedem  einzelnen  Falle  immer  zu  prüfen  ist,
aus  welchen  sozialen  Kreisen  sich  die  Abnehmer  vorzugsweise  zusammensetzen,
desgleichen  ist  zu  berücksichtigen,  daß  dem  einzelnen  Abnehmer  bei  seinem  Einkaufe
  das  geschützte  Warenzeichen  zur  Vergleichung  nicht  vorliegt,  daß  er  häufig
nur  aus  der  Erinnerung  an  das  früher  gesehene  oder  gehörte  echte  Zeichen  die
Abweichungen  des  nachgemachten  herauszufinden  in  der  Lage  ist,  daß  das  Waren-