556  Rechtsprechung.

zeichen  dazu  dient,  damit  das  Publikum  einer  ihm  zusagenden  Ware,  die  es  im
Kleinverkehr  schon  früher  bezogen  hat,  durch  die  ihm  mit  dem  Warenzeichen
gegebene  Bezeichnung  leichter  und  schneller  als  die  gewünschte  erkennt  und  daß
bei  einem  einigermaßen  ähnlichen  Bild  oder  Klange  des  Gewünschten  und  des
Dargebotenen  eine  Täuschung  des  Käufers,  der  das  Gewünschte  zu  erhalten
glaubt  und  sich  in  eine  genaue  Prüfung  der  Details  der  Bezeichnung  nicht
einzulassen  pflegt,  leicht  möglich  sein  wird  (Entsch.  d.  RGer.  in  Strafs.  Bd.  19
S.  316,  Bd.  34  S.  313).  Von  diesen  Gesichtspunkten  aus  mußte  die  Strafkammer
  die  Frage  der  Verwechselungsfähigkeit  —  und  zwar  nicht  bezüglich  der
Bezeichnungen:  „Goldblond-Limonade“  und  „Goldblondchen“,  sondern  hinsichtlich
der  Bezeichnungen:  „Goldblond.  Li“  und  „Goldblondchen",  prüfen.

Die  Strafkammer  verneint  in  zweiter  Linie  den  objektiven  Tatbestand
um  deswillen,  weil  die  vom  Angeklagten  gewählte  Bezeichnung:  „goldblonde
Limonade“,  das  Zeichenrecht  des  Nebenklägers  nicht  verletze,  da  „goldblond“
eine  nicht  eintragungsfähige,  für  die  Ware  zutreffende  Farbenbezeichnung  sei,
die  dem  freien  Verkehr  nicht  entzogen  werden  könne.

Hier  übersieht  die  Strafkammer  gleichfalls  wieder,  daß  der  Angeklagte
keineswegs  die  Bezeichnung:  „goldblonde  Limonade',  sondern  die  Bezeichnung:
„Goldblond.  Li“,  wählte.  Wenn  es  daher  auch  richtig  sein  mag,  daß  das
Wort  „goldblond“  als  farbenbezeichnendes  Eigenschaftswort  dem  freien  Verkehr
nicht  entzogen  werden  kann  und  daß  der  Angeklagte  ohne  Eingriff  in  das  Zeichenrecht
  des  Nebenklägers  seine  Ware  als  „goldblonde  Limonade“  hätte  bezeichnen
können,  so  kommt  es  doch  im  vorliegenden  Falle,  da  der  Angeklagte  eben  nicht
die  Bezeichnung:  „goldblonde  Limonade“,  sondern  die  Bezeichnung:  „Goldblond.
  Li“,  gewählt  hat,  nicht  darauf  an,  sondern  nur  darauf,  ob  das  Wort
„goldblond"  in  dieser  Verbindung,  Zusammensetzung  und  Schreibart,  nicht  seinen
Charakter  als  farbenbezeichnendes  Eigenschaftswort  vollkommen  verloren  hat
und  ebenso  wie  in  dem  Worte  „Goldblondchen“  zur  Personifikation,  zum  an
sich  eintragungsfähigen  Zeichen  geworden  ist  und  auch  von  den  Käufern  in
dieser  Zusammensetzung  nicht  mehr  als  farbenbezeichnendes  Eigenschaftswort,
sondern  als  Bezeichnung  für  die  Ware  selbst  angesehen  werden  konnte.  III.  Strafsenat
  D.  80/06.  Urteil  vom  17.  Mai  1906.

Totalisatorgesetz  vom  4.  Juli  1905.  Zugänglichmachung  an  nubestimmte
Personenzahl.

Das  Gesetz  vom  4.  Juli  1905  wollte,  wie  sich  auch  aus  seinen  Motiven
ergibt  (Drucksachen  des  Reichstags  ll.  Legislatur-Periode  l.  Session  1903/04
Nr.  365),  nur  die  erlaubten  Wettunternehmen  zulassen,  aber  „jeglichen  unerlaubten
  Wettbetrieb“  und  gleichzeitig  das  geschäftsmäßige,  nicht  rein  private
gelegentliche  Vermitteln  von  Wetten  unter  Strafe  stellen.

Es  kann  dahingestellt  bleiben,  ob  dieser  Tendenz  des  Gesetzes  gegenüber
erforderlich  ist,  daß  die  Absicht  des  Angeklagten  dahin  ging,  sein  Unternehmen
einer  unbestimmten  Personenmehrheit  zugänglich  zu  machen  und  daß  eine  solche
Zugänglichmachung  stattfand,  Voraussetzungen,  die  allerdings  erfordert  wurden,
wenn  die  Tätigkeit  der  sogenannten  Buchmacher,  wie  es  vor  Erlassung  des
Gesetzes  vom  4.  Juli  1905  häufig  geschah,  unter  den  Begriff  des  Glücksspiels
gebracht  und  nach  §  284  des  St  G.  bestraft  werden  wollte  (Entsch.  d.  Rer.
in  Strafs.  Bd.  6  S.  172,  421;  Bd.  7  S.  21;  Bd.  28  S.  366,  369)  und
die  auch  jetzt  jedenfalls  insowet  95  zaferrh  sind,  als  eine  gleichzeiige
Verfehlung  gegen  §  27  des  Reichsstempelgesetzes  augenommen  wer  .
(ng.hdie  gcitigergte  EntscheidungdesRGenmStcafLBd-28S.369).Denn