Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  557

daß  eine  derartige  Absicht  des  Angeklagten  vorlag  und  er  das  Unternehmen
einer  unbestimmten  Anzahl  von  Personen  zugänglich  gemacht  hat,  ist  den  Ausführungen
  des  Urteis  mit  Bestimmtheit  zu  entnehmen.

War  aber  dies  der  Fall,  so  kann  darauf,  ob  der  Angeklagte  nachher  mit
einer  oder  mehreren  Personen  tatsächlich  Wetten  abgeschlossen  hat,  ob  die  von  ihm
einer  unbestimmten  Personenzahl  gebotene  Gelegenheit  von  einer  oder  mehreren,
bekannten  oder  nicht  bekannten  Personen  benutzt  wurde,  nichts  ankommen.

Entscheidungen  des  RGer.  in  Strafs.  Bd.  35  S  209.  III.  Strafsenat  D.
1458/05.  Urteil  vom  14.  Mai  1906.

B.  Bayer.  Ohberstes  Landesgericht  (Civilsachen).
Grundbuchrecht.

Bezeichuung  des  Grundstücks  behufs  vorzunehmender  Eintragungen  in
das  Grundbuch.

Durch  notariell  beurkundeten  Uebergabsvertrag  vom  8.  April  1904  hat
Kaspar  B.  das  Anwesen  Haus-Nr.  89  in  H.  den  Ehelenten  Marin  und  Marie  H.
zu  Eigentum  übergeben,  die  Erwerber  haben  das  Anwesen  mit  einer  Hypothek
z  Gunsten  des  Uebergebers  belastet  und  sich  diesem  gegenüber  verpflichtet,  dem

auer  Franz  B.  in  A.  von  dem  einen  Bestandteil  des  Anwesens  bildenden
Grundstücke  Plan-Nr.  1376  der  Steuergemeinde  H.  zu  0,801  ha,  „eine  bereits
abgesteckte,  den  Vertragschließenden  bekannte,  geometrisch  zu  vermessende  Fläche
von  ungefähr  50  Dezimalen“  unentgeltlich  abzutreten.  Im  Anschlusse  hieran
erklärte  Kaspar  B.,  daß  er  diese  Fläche,  gleichviel  welchen  Umfanges,  jetzt  schon
aus  dem  Pfandverbande  entlasse  und  die  lastenfreie  Abschreibung  im  Hypothekenbuche
  bewillige.  Die  Hypothek  wurde  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen.
Dieses  gilt  seit  1.  Mai  1905  als  Grundbuch.

Durch  notariell  beurkundeten  Vertrag  vom  8.  Juni  1905  überließ  Marin  H.
im  eigenen  Namen  und  als  Bevollmächtigter  seiner  Ehefrau  das  von  dem
Grundstücke  Plan-Nr.  1376  nach  Auszug  aus  dem  Messungsverzeichnisse  der
Messungsbehörde  weggemessene  Grundstück  Plan-Nr.  1376½  zu  0,168  ha,
dessen  Wert  auf  100  Mk.  verauschlagt  wurde,  unentgeltlich  dem  Franz  B.  zu
Eigentum.  Die  Urkunde  enthält  die  beiderseitigen  Auflassungserklärungen  und
den  Antrag,  den  neuen  Eigentümer  in  das  Grundbuch  einzutragen.  Die  beiden
Urkunden  vom  8.  April  1904  und  vom  8.  Juni  1905  wurden  vom  Notariate
M.  am  25.  Oktober  1905  dem  Grundbuchamt  zur  Bewirkung  der  beantragten
Eintragungen  vorgelegt.

Das  Grundbuchamt  wies  den  Antrag  auf  Eintragung  des  im  Uebergabsvertrage
  vom  8.  April  1904  erklärten  Verzichts  auf  die  vom  Kasper  B.  bestellten
  Rechte  an  dem  an  Franz  B.  veräußerten  Grundstücke  zurück,  weil  in
der  Eintragungsbewilligung  das  freigegebene  Grundstück  nicht  übereinstimmend
mit  dem  Grundbuch  oder  durch  Hinweisung  auf  das  Grundbuchblatt  bezeichnet  sei.

Die  von  Kaspar  B.  und  Marin  H.  eingelegte  Beschwerde  wurde  durch
Beschluß  des  Landgerichts  M.  zurückgewiesen.

Die  gegen  diese  Entscheidung  eingelegte  weitere  Beschwerde  ist  nicht  begründet.

Wenn  die  Erklärung  vom  8.  April  1904  auch  den  Erfordernissen  einer
rechtsgeschäftlichen  Verzichts=  oder  Aufhebungserklärung  entspricht,  so  leistet  sie
doch  her  für  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  maßgebenden  Vorschrift  des
§  28  Satz  1  GB0.  nicht  genüge.  Nach  dieser  Vorschrift  hat  das  Grundbuchamt
  nicht  jede  Bezeichnung  des  Grundstücks  gelten  zu  lassen,  die  mit
Sicherheit  festzustellen  gestattet,  welches  Grundstück  gemeint  ist,  sondern  das