558  Rechtsprechung.

Grundstück  ist  in  der  Eintragungsbewilligung  übereinstimmend  mit  dem  Grundbuch
  oder  durch  Hinweisung  auf  das  Grundbuchblatt  zu  bezeichnen.  Auf  eine
anderweitige  Feststellung  des  Grundstücks,  an  dem  sich  die  einzutragende  Rechtsänderung
  vollzieben  soll,  hat  sich  das  Grundbuchamt  nicht  einzulassen  (Achilles-Strecker,
  GBO.  S.  225  Anm.  2  lit.  a  zu  §  28,  N.  Samml.  v.  Entsch.  des
OLG.  Bd.  3  S.  1053,  Bd.  4  S.  232  —  Bl.  f.  RA.  Bd.  69  S  257  und
Bd.  70  S.  437  —  Dienstanweisung  für  die  Grundbuchämter  in  den  Landesteilen
  rechts  des  Rheins  §  137  Abs.  2).

Ist  das  Grundstück  noch  nicht  im  Grundbuch  eingetragen,  so  muß  die
Eintragungsbewilligung  die  Bezeichnung  enthalten,  mit  der  das  Grundstück  in
das  Grundbuch  einzutragen  ist,  sie  muß  also  die  Plannummer  angeben,  mit  der
das  Grundstück  in  dem  als  amtliches  Verzeichnis  der  Grundstücke  im  Sinne
des  §  2  Abs.  2  GB0O.  dienenden  Sachregister  bezeichnet  ist  oder  bezeichnet
wird  (§8  179,  184,  185,  294,  295  DA.).  Dies  gilt  insbesondere  auch  für
den  Fall,  daß  durch  Teilung  eines  eingetragenen  Grundstücks  die  Teilstücke  zu
neuen  selbständigen  Grundstücken  gemacht  werden.  Die  Angabe  der  Bezeichnung,
mit  der  das  jetzt  geteilte  Grundstück  als  einheitliches  Grundstück  eingetragen
war,  oder  die  Hinweisung  auf  das  dessen  Eintragung  enthaltende  Grundbuchblatt
  genügt  der  Vorschrift  nicht.  Das  einheitliche  Grundstück  besteht  nicht
mehr,  die  einzutragende  Rechtsänderung  soll  sich  an  einem  der  neu  gebildeten
Grundstücke  vollziehen,  die  Eintragung  der  Rechtsänderung  setzt  voraus,  daß
das  neu  gebildete  Grundstück  vorher  oder  gleichzeitig  in  das  Grundbuch  eingetragen
  wird,  und  darf  nur  erfolgen,  wenn  die  Eintragungsbewilligung  dieses
Grundstück  vorschriftsmäßig  bezeichnet.  Die  lastenfreie  Abschreibung  des  neu
gebildeten  Grundstücks  Plan  Nr.  1376  ½  ist  deshalb  mit  Recht  abgelehnt  worden.
I.  Civil-Sen.  Reg.  3  Nr.  2/1906;  Beschluß  vom  26.  Januar  1906.

.  Eintragung  von  Hypotheken  auf  noch  nicht  eingetragenen  Fischereirechten.
Der  Standesherr  Graf  W.  in  B.  hat  als  Besitzer  des  in  den  Bezirken  der
Amtsgerichte  M.  und  B.  belegenen  standesherrlichen  Fideikommisses,  zu  dem
nach  dem  Fischwasser-Steuerkataster  auch  zwei  Fischereirechte  gehören,  unter
Zustimmung  der  Anwärter  für  eine  Dahrlehensforderung  der  bayrischen  Handelsbank
  zu  350  000  Mk.  nebst  einem  Zinsen=  und  Kostenbetrage  von  35000  Mk.
Hypothek  an  dem  Fideikommißgute  bestellt.

Das  Amtsgericht  M.,  Hypothekenamt,  hat  mit  Verfügungen  vom  22.  Februar
und  vom  10.  Mai  1906  die  Eintragung  der  Hypothek  bei  den  zwei  Fischereirechten,
  für  die  ein  Blatt  noch  nicht  angelegt  ist,  mangels  Beibringung  der
Einwilligung  der  Anmeldungsgegner  in  die  Buchung  der  Rechte  vorerst  abelehnt.



*e  Namens  des  Grafen  W.  hat  Rechtsanwalt  K.  Beschwerde  mit  dem  Antrag
  eingelegt,  die  vom  Hypothekenamte  geforderte  Durchführung  des  Anmeldungsverfahrens
  bei  der  Eintragung  der  Fischereirechte  als  Hypothekengegenstand  für
entbehrlich  zu  erklären,  weil  es  sich  nicht  um  das  Anmeldungsverfahren  nach
der  Justizministerial-Bekanntmachung  vom  11.  Juli  1901  88  3,  35,  36  handle,
sondern  lediglich  der  §  140  Hyp.-Ges.  zur  Anwendung  zu  kommen  habe.

Das  Landgericht  M.  hat  die  Beschwerde  mit  Beschluß  vom  17.  Mai  1906
als  unbegründet  zurückgewiesen  und  dem  Beschwerdeführer  die  Kosten  auferlegt.
In  der  Begründung  wird  auf  die  88  109  bis  112  des  Hyp.-Ges.  verwiesen,
nach  denen  zur  Eintragung  eines  Rechtes  außer  dem  Nachweise  des  Erwerbes
des  Rechtes  die  Zustimmung  desjenigen  erforderlich  sei,  gegen  den  der  Reg
erwerb  sich  richtet.  Diese  Vorschriften  seien  im  §  23  der  Allerhöchsten  Ver-