Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  559

ordnung  vom  23.  Juli  1898,  die  Anlegung  des  Grundbuchs  betreffend,  auch
für  Eintragungen,  die  außerhalb  des  Anmeldungsverfahrens  beantragt  werden,
aufrecht  erhalten  und  ebenso  in  der  Justizministerial-Bekanntmachung  vom
11.  Juli  1901  dem  dort  angeordneten  Verfahren  zugrunde  gelegt.

Gegen  diese  Entscheidung  hat  Rechtsanwalt  K.  für  den  Grafen  W.  weitere
Beschwerde  mit  dem  Antrag  eingelegt,  die  Entscheidungen  der  Vorinstanzen
anfzuheben  und  das  Hypothekenamt  anzuweisen,  die  Fischereirechte  auf  Grund
des  Katasterauszugs  als  Hypothekengegenstand  einzutragen.  In  der  Beschwerdeschrift
  macht  er  geltend,  es  handle  sich  nicht  um  eine  Angelegenheit  der  Grundbuchsanlegung,
  sondern  um  ein  Hypothekengeschäft,  für  das  nur  der  §  140“
Hyp.-Ges.  maßgebend  sei.

Die  weitere  Beschwerde  ist  in  formeller  Beziehung  nicht  zu  beanstanden
und  es  ist  ihr  anch  der  Erfolg  nicht  zu  versagen.

Der  angefochtenen  Entscheidung  würde  zuzustimmen  sein,  wenn  es  sich
um  die  Eintragung  der  Fischereirechte  als  Belastungen  auf  den  Blättern  für
die  den  Rechten  unterworfenen  Gewässer  handelte.  In  diesem  Falle  würden
die  Eigentümer  der  Gewässer  die  Gegenbeteiligten  sein,  deren  Vernehmung  nach
Maßgabe  der  §8  109  bis  112  H#G.,  wie  im  §  143  ausdrücklich  hervorgehoben
ist,  auch  neben  dem  im  §  146  vorgeschriebenen  Nachweise  des  Erwerbes  erforderlich
  ist.  Die  Eintragung  würde  für  die  auf  die  eingetragenen  Rechte
bezüglichen  hypothekenrechtlichen  Geschäfte  den  öffentlichen  Glauben  nach  den
§5§  25,  26  HG.  haben,  sie  würde  einem  gutgläubigen  Erwerber  den  Bestand
der  eingetragenen  Rechte  gewährleisten.

Im  gegenwärtigen  Falle  sollen  aber  die  Fischereirechte  nicht  als  Belastungen
  auf  den  Blättern  für  die  ihnen  unterworfenen  Gewässer,  sondern  im
Titel  des  für  sie  anzulegenden  oder  ihnen  mit  Grundstücken  des  Berechtigten
gemeinsamen  Blattes  als  Gegenstand  der  Hypothekbestellung  und  sonstiger  Verfügungen
  eingetragen  werden.  Diese  Eintragung  läßt  die  Rechte  der  Eigentümer
  der  Gewässer  unberührt  und  gewährleistet  insbesondere  nicht  den  Bestand
  der  Fischereirechte  mit  öffentlichem  Glauben.  Die  Eintragung  eines
Rechtes,  mit  dem  ein  Grundstück  belastet  ist,  auf  dem  Blatte,  das  zur  Eintragung
  von  Verfügungen  über  dieses  Recht  bestimmt  ist,  soll  die  Eintragung
auf  dem  Blatte  des  belasteten  Grundstücks  wiedergeben  und  kann  ihr,  wenn
sie  noch  nicht  erfolgt  ist,  nicht  vorgreifen.  Das  für  die  Eintragung  der  Verfügungen
  über  das  Recht  bestimmte  Blatt  gibt  Auskunft  über  die  Rechtsverhältnisse,
  deren  Gegenstand  das  Recht  ist,  es  setzt  den  Bestand  des  Rechtes,
die  Belastung  des  Grundstücks,  das  Gegenstand  des  Rechtes  ist,  voraus,  zur
Auskunft  hierüber  ist  im  Hypthekenbuche  wie  im  Grundbuche  das  Blatt  des
belasteten  Grundstücks  bestimmt,  bei  einem  Fischereirecht  ebenso  wie  bei  einem
Erbbaurechte  (Prot.  3,  284;  Heule,  Grundbuchanlegung  S.  337  Note  3).

Da  hiernach  der  Grund,  aus  dem  die  Vorinstanzen  die  beantragte  Eintragung
  der  Fischereirechte  abgelehnt  haben,  nicht  für  zutreffend  zu  erachten
ist,  müssen  ihre  Entscheidungen  aufgehoben  und  das  Hypothekenamt  angewiesen
werden,  in  der  Angelegenheit  anderweit  zu  verfügen.  Beschluß  vom  1.  Juni  1906;
Reg.  III  Nr.  28/1906.

Hypothekbestellung  seitens  des  Bevollmächtigten  für  eigene  Schulden  auf
Grundstücken  des  Vollmachtgebers  (BGB.  8  181).

In  der  Urkunde  des  Notariats  M.  vom  26.  April  1906  hat  Baumeister
Joseph  B.  in  M.  erklärt,  dem  Holzhändler  Karl  G.  dort  für  geliefertes  Holz
723  Mk.  26  Pfg.  zu  schulden,  und  versprochen,  diesen  Betrag  mit  4  0%  zu