560  Rechtsprechung.

verzinsen  und,  unbeschadet  des  Rechtes  zur  Leistung  früherer  Teilzahlungen,  am
1.  Mai  1911  zu  bezahlen.  Zugleich  bestellte  er  auf  Grund  einer  ihm  von
dem  Kunst=  und  Handelsgärtner  Julius  W.  in  T.  am  12.  April  1902  erteilten
Generalvollmacht,  kraft  deren  er  insbesondere  auch  zur  Bewilligung  von  Eintragungen
  in  das  Grundbuch  ermächtigt  ist,  für  seine  Schuld  Gesamthypothek
ohne  Brief  an  den  dem  W.  gehörenden,  auf  verschiedenen  Grundbuchblättern
vorgetragenen  Grundstücken.  Mit  der  Eintragung  der  Hypothek  beantragte  er
die  Eintragung  einer  Vormerkung  für  den  Anspruch  des  Gläubigers  auf  Löschung
der  Vorhypotheken  für  den  Fall,  daß  sie  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person
vereinigen,  und  der  Unterwerfung  des  jeweiligen  Eigentümers  unter  die  sofortige
Zwangsvollstreckung  aus  der  Urkunde.  Auf  Mitteilung  der  Eintragung  der
Hypothek  an  den  Eigentümer  verzichtete  er.

Das  Amtsgericht  München  II  —  Grundbuchamt  —  lehnte  mit  Verfügung
vom  30.  April  1906  die  beantragten  Eintragungen  ab,  weil  der  Bevollmächtigte
nach  §  181  BGB.  nicht  befugt  sei,  für  seine  Schuld  Grundstücke  des  Vollmachtgebers
  mit  Hypothek  zu  belasten.

Die  von  Joseph  B.  eingelegte  Beschwerde  wurde  durch  Beschluß  des
Landgerichts  München  I  vom  22.  Mai  1906  zurückgewiesen.  Das  Beschwerdegericht
  schloß  sich  der  Rechtsansicht  des  Grundbuchamts  an,  die  eine  wesentliche
Stütze  darin  finde,  daß  die  Bestimmung  des  §  24  des  Entw.  I  der  GBOD.,
nach  der  auf  Grund  einer  Eintragungsbewilligung,  die  der  Vertreter  des  Berechtigten
  zu  seinen  eigenen  Gunsten  erteilt  hat,  eine  Eintragung  nicht  angeordnet
werden  sollte,  in  dem  Entw.  II  und  das  Gesetz  deswegen  nicht  aufgenommen
wurde,  weil  sie  neben  dem  §  181  BGB.  entbehrlich  erschien.  Der  Vollmachtgeber
  bedürfe  desselben  Schutzes  gegen  Schädigung  durch  den  Bevollmächtigten,
wenn  dieser  für  seine  Schuld  ein  Grundstück  des  Vollmachtgebers  mit  Hypothek
belasten  will,  wie  wenn  die  Hypothek  für  den  Bevollmächtigten  selbst  bestellt
werden  soll,  wirtschaftlich  stünden  die  beiden  Geschäfte  einander  gleich.

Gegen  diese  Entscheidung  hat  Joseph  B.  durch  Notar  S.  die  weitere
Beschwerde  mit  dem  Antrag  einlegen  lassen,  die  Bewirkung  der  in  der  Urkunde
beantragten  Eintragungen  anzuordnen,  gegebenenfalls  auch  einstweilen  dem
Grundbuchamte  die  Eintragung  einer  Vormerkung  aufzugeben.  In  der  von
Rechtsanwalt  M.  unterzeichneten  Beschwerdeschrift  wird  die  Anwendbarkeit  des
§  181  BGB.  auf  den  vorliegenden  Fall  deswegen  bestritten,  weil  die  Bestellung
der  Hypothek  nicht  Einigung  zwischen  dem  Schuldner  und  dem  Gläubiger,
sondern  Einigung  zwischen  dem  Eigentümer  und  dem  Gläubiger  erfordere  und
die  bloße  Möglichkeit,  daß  ein  Interessengegensatz  zwischen  dem  Bevollmächtigten
und  dem  Vollmachtgeber  besteht,  nicht  genüge,  die  Vertretungsmacht  des  Bevollmächtigten
  auszuschließen.

Die  weitere  Beschwerde  ist  in  formeller  Beziehung  nicht  zu  beanstanden
und  erweist  sich  auch  als  begründet.

Die  Vorschrift  des  §  181  B  #B.  schränkt  nicht  die  Vertretungsmacht
dahin  ein,  daß  der  Vertreter  zur  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  nicht  befugt
ist,  bei  dem  sein  Interesse  zu  dem  des  Vertretenen  in  einem  erheblichen  Gegensatze
  steht,  sondern  schließt  nur  aus,  daß  der  Vertreter  im  Namen  des  Vertretenen
  mit  sich  im  eigenen  Namen  ein  Rechtsgeschäft  vornimmt,  das  nicht
ausschließlich  in  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  besteht.  Ebenso  verstand
der  §  24  des  Entw.  I  der  GBO.  unter  einer  Eintragungsbewilligung,  die  der
Vertreter  des  Berechtigten  zu  seinen  eigenen  Gunsten  erteilt  hat,  nicht  die  Bewilligung
  zu  einer  Eintragung,  die  irgendwie  mittelbar  dem  Vertretenen  zugute