Landgericht  München  I  (Civilsachen).  561

kommt,  sondern  nur  die  Bewilligung  zu  einer  salchen  Eintragung,  die  die  Rechtslage
  des  Vertretenen  unmittelbar  betrifft,  insbesondere  den  Erwerb  eines  Rechtes
durch  ihn,  die  Befreiung  seines  Grundstücks  oder  eines  ihm  zustehenden  Rechtes
von  einer  Belastung  oder  die  Berichtigung  des  sein  Recht  beeinträchtigenden
Inhalts  des  Grundbuchs  zum  Gegenstande  hat.

Die  Hypothekbestellung  des  Beschwerdeführers  ist  nach  §  873  BGB.  ein
Rechtsgeschäft  zwischen  dem  Beschwerdeführer  als  Vertreter  des  Grundstückeigentümers
  V.  und  dem  Gläubiger  G.;  im  eigenen  Namen  hat  der  Beschwerdeführer
  sich  an  dem  Rechtsgeschäft  nicht  beteiligt.  Darin  unterscheidet  sich  der
vorliegende  Fall  von  der  den  Gegenstand  der  Entscheidung  des  Reichsgerichts
V.  Civilsenat  vom  7.  Juni  1902  (Bd.  51  S.  422)  bildenden  Schuldübernahme,
bei  der  der  Schuldner  nicht  nur  als  Vertreter  des  Uebernehmers  dem  Gläubiger
die  Schuldübernahme  mitgeteilt,  sondern  auch  mit  Wissen  des  Gläubigers  im
eigenen  Namen  mit  sich  selbst  als  Vertreter  des  Uebernehmers  die  Uebernahme
der  Schuld  vereinbart  hatte.

Die  Belastung  der  Grundstücke  des  Vollmachtgebers  W.  mit  einer  Hypothek
für  die  Schuld  des  Beschwerdeführers  erfordert  im  redlichen  Verkehr  allerdings
eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Vollmachtgeber  und  dem  Beschwerdeführer  über
das  durch  die  Hypothekbestellung  zwischen  ihnen  begründete  Rechtsverhältnis.
Aber  abgesehen  davon,  daß  der  Gläubiger  G.  bei  dieser  Vereinbarung  ganz
unbeteiligt  ist,  fehlt  jeder  Anhalt  dafür,  daß  der  Beschwerdeführer  dieses  Rechtsverhältnis
  durch  einen  Vertrag  zu  ordnen  unternommen  hat,  den  er  als  Vertreter
  des  Vollmachtgebers  mit  sich  im  eigenen  Namen  geschlossen  hat.  Die
Vereinbarung  zwischen  dem  Beschwerdeführer  und  dem  Vollmachtgeber  kann
schon  vor  der  Hypothekbestellung  getroffen  worden  sein,  und  wenn  dies  nicht
der  Fall  ist,  ist  die  nächstliegende  Annahme  die,  daß  der  Beschwerdeführer  das
Rechtsgeschäft  in  der  Erwartung  vorgenommen  hat,  sich  demnächst  mit  dem
Vollmachtgeber  auseinanderzusetzen.

Den  Vertretenen  gegen  einen  Mißbrauch  der  Vollmacht  bei  einem  Rechtsgeschäfte
  zu  schützen,  das  mit  einem  Dritten  vorgenommen  wird,  ist  der  §  181
BGB.  nicht  bestimmt.  Gegen  Schädigung  des  Vertretenen  durch  arglistiges
Busammenwirken  des  Vertreters  und  des  Dritten  gewährt  der  §  138  Abs.  1

chutz.

Aus  ngn  Gründen  müssen  die  Entscheidungen  der  Vorinstanzen  aufgehoben
  und  muß  dem  Grundbuchamt  aufgetragen  werden,  auf  die  gestellten  Anträge
  anderweit  zu  verfügen.

Für  die  Anordnung  der  Eintragung  einer  Vormerkung  nach  §  76  GB0.
fehlt  es  an  zureichendem  Grunde,  da  die  Entscheidung  ohne  wesentliche  Vergerurg
  erlassen  werden  konnte.  Beschluß  vom  9.  Juni  1906;  Rev.-Reg.  II

30/1906.

C.  KTandgericht  München  1  (Eivilsachen).
Eivilprozeß.

Streitwert  bei  Klage  auf  Ausstellung  eines  Zeugnisses  nach  §  73  HGB.
Auf  Antrag  des  klägerischen  Vertreters  hat  das  k.  Amtsgericht  München  J
Abt.  A  f.  Civils.  mit  Beschluß  vom  5  Mai  1906  den  Streitwert  festgesetzt
und  dabei  den  Streitgegenstand  —  Ausstellung  eines  qualifizierten  Zeugnisses
gemäß  §  73  HGB.  —  mit  1000  Mk.  angenommen.  ·

Gegen  diesen  Beschluß  hat  Rechtsanwalt  G.  mit  Schriftsatz  vom  11.  Mai
*  Beschwerde  eingelegt  mit  dem  Antrag,  den  Streitwert  auf  2000  Mk.
estzusetzen.