562  Rechtsprechung.

Das  Amtsgericht  hat  der  Beschwerde  nicht  abgeholfen.

Diese  Beschwerde  ist  gemäß  §  16  Abs.  2  GKG.  mit  §  12  GO.  f.  RA.
und  §8§  567  ff.  CPO.  zulässig  und  zwar  als  von  Rechtsanwalt  G.  in  eigenem
Namen  eingelegt  zu  erachten,  weil  die  auf  Erhöhung  der  Wertsfestsetzung  gerichtete
  Beschwerde  der  Partei  selbst  unzulässig  wäre  (RG.  bei  Bolze  VII
Nr.  1191;  Bl.  f.  RA.  Bd.  65  S.  150);  sie  ist  aber  unbegründet.

Der  Anspruch  auf  Ausstellung  eines  Zeugnisses  gemäß  §  73  HGB.  ist
ein  vermögensrechtlicher  und  daher  nicht  nach  §  10  GK.,  sondern  gemäß  §  3
CPOD.  nach  freiem  Ermessen  zu  schätzen  (RG.  in  Jur.  Wochenschr.  1902  S.  362).

Maßgebend  für  die  Höhe  des  Streitwerts  ist  das  Interesse  der  Klägerin
an  der  Ausstellung  des  Zeugnisses,  die  Höhe  des  Gehalts  der  Antragstellerin,
die  durch  Entzug  des  Zeugnisses  erwachsene  Schädigung,  die  Einbuße  an  Gehalt.

In  Berücksichtigung  dieser  Momente  hat  aber  der  Erstrichter  mit  Recht
angenommen,  daß  in  anbetracht  der  Verhältnisse  der  Klägerin,  die  den  Streitwert
  anfänglich  selbst  nur  auf  300  Mk.  angeben  ließ,  ein  höheres  Interesse
als  1000  Mk.  nicht  vorliege.

Deshalb  war  die  Beschwerde  als  unbegründet  zurückzuweisen;  der  Beschwerdeführer
  hat  nach  §  97  CPO.  die  Kosten  zu  tragen.  Beschluß  vom
19.  Mai  1906;  Beschw.-Reg=  Nr  241/06.

Konktursprozeß.

*5  Eröffnung  eines  zweiten  Konkurses  auf  Antrag  eines  am  ersten  Konkurse
beteiligten  Gläubigers  (KO.  8  14).

Durch  Beschluß  des  k.  Amtsgericht  München  II  vom  10.  Jannar  1906
wurde  über  das  Vermögen  des  Kaufmanns  Ludwig  K.  das  Konkursverfahren
eröffnet.  Auf  Antrag  des  Rechtsanwalts  W.  als  Vertreters  der  Firma  D.,
welcher  Ludwig  K.  den  Betrag  von  3000  Mk.  Hauptsache,  5%  Zinsen
hieraus  vom  1.  Dezember  1905  an,  633  Mk.  79  Pfg—  festgesetzte  Kosten  sowie
Vollstreckungskosten  schuldet,  wurde  seitens  des  k.  Amtsgerichts  München  l,
Abt.  B.  f.  Civils.,  nach  Erfüllung  der  Vorschriften  des  §  105  K0O.  mit  Beschluß
  vom  21.  Mai  1906  über  das  nach  der  Konkurseröffnung  des  k.  Amtsgerichts
  München  II  vom  10.  Januar  1906  dem  Ludwig  K.  neuerlich  angefallene
Vermögen,  Erbschaft  seines  Vaters,  der  Konkurs  eröffnet,  mit  der  Begründung,
daß  die  Forderung  der  Antragstellerin  und  die  Zahlungsunfähigkeit  des  Ludwig  K.
glaubhaft  gemacht  sei  und  das  Konkursgericht  die  Eröffnung  des  zweiten  Konkurses
  auch  auf  Antrag  eines  am  ersten  Konkurse  beteiligten  Gläubigers  für
zulässig  erachte.  çl  çr

Gegen  diesen  Beschluß  hat  Ludwig  K.  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers
vom  22.  Mai  1906  die  sofortige  Beschwerde  zum  k.  Landgerichte  München  1
eingelegt  mit  dem  Antrag,  unter  Aufhebung  des  angefochtenen  Beschlusses  den
Konkurseröffnungsantrag  zurückzuweisen,  bezw.  das  eingeleitete  Konkursverfahren
aufzuheben  und  bis  zur  Verbescheidung  der  Beschwerde  den  Vollzug  des
Konkurseröffnungsbeschlusses  einstweilen  einzustellen.  »«.

Zur  Begründung  ist  im  Wensentlichen  ausgeführt,  die  Firma  D.  habe
ihre  schon  vor  der  Eröffnung  des  ersten  Konkursverfahrens  erworbene  Forderung
in  diesem  Konkurse  angemeldet,  könne  daher  an  dem  zweiten  Konkurse  während
der  Dauer  des  ersten  Konkurses  nicht  teilnehmen,  da  bezüglich  des  Neuerwerbs
des  Kridars  nur  solche  Konkursgläubiger,  die  erst  nach  Eröffnung  des  ersten
Konkurses  eine  Forderung  gegen  den  Gemeinschuldner  erworben  haben,  sich  an
dem  zweiten  Konkursverfahren  beteiligen  könnten.