Landgericht  München  I  (Civilsachen).  563

Mit  schriftlicher  Erklärung  vom  25.  Mai  1906  stellte  Rechtsanwalt  W.
den  Antrag,  die  sofortige  Beschwerde  kostenfällig  zurückzuweisen,  und  führte  zur
Begründung  aus,  nach  §  14  KO.  sei  lediglich  die  Zwangsvollstreckung  zugunsten
eines  einzelnen  Gläubigers  in  das  nach  der  Konkurseröffnung  erworbene  Vermögen
  des  Gemeinschuldners  nicht  statthaft,  dies  treffe  aber  auf  eine  Konkurseröffnung,
  welche  die  gleichmäßige  Befriedigung  sämtlicher  Gläubiger  anstrebe,  nicht
zu.  Die  entgegengesetzte  Ansicht  würde  zu  dem  Resultate  führen,  daß  während
der  Dauer  des  Konkursverfahrens  der  Gläubiger  irgend  ein  Zugriffsmittel  in  das
später  erworbene  Vermögen  des  Gemeinschuldners  nicht  besitzen,  sohin  in  bezug
auf  Befriedigung  seiner  Forderung  geradezu  recht=  und  schen  sein  würde.

Die  nach  §8  73  und  109  KO.  zulässige  sofortige  Beschwerde  ist  in  formeller
Beziehung  nicht  zu  beanstanden;  sachlich  erweist  sie  sich  jedoch  als  unbegründet.

Es  wird  zwar  von  einer  großen  Anzahl  namhafter  Kommentatoren  der
Konkursordnung  der  Rechtssatz  verteidigt,  daß,  wenn  während  des  Schwebens
des  ersten  Konkurses  über  den  Neuerwerb  des  Kridars  ein  neuer  Konkurs
eröffnet  werde,  die  alten  Gläubiger  mit  Anmeldungen  ihrer  Forderungen,
bezw.  Restforderungen,  im  neuen  Konkurs  so  lange  warten  müssen,  bis  der
erste  Konkurs  beendet  ist  (vergl.  Petersen-Kleinfeller,  KO.  f.  d.  deutsche
Reich,  Anm.  21  zu  §  1;  Wilmowski-Kurlbaum,  deutsche  Reichs-K.,
Anm.  3  zu  §  14;  Sarwey-Boßert,  KO.  f.  d.  deutsche  Reich,  S.  90;  Seuffert,
deutsches  Konkursprozeßrecht,  S.  89.

Dagegen  vertritt  Otker,  konkursrechtliche  Grundbegriffe  S.  204,  den
Standpunkt,  daß  der  vorerwähnte  Rechtssatz  mit  vollem  Rechte  nicht  sanktioniert
sei,  daß  vielmehr  alte  und  neue  Gläubiger  beim  Konkurse  sich  beteiligen  und
die  alten  Gläubiger  sowohl  in  früheren  als  im  neuen  Konkurs  ihre  Forderungen
anmelden  können.

Die  gleiche  Rechtsauffassung  vertritt  Endemann,  deutsches  Konkursverfahren,
  der  hervorhebt,  daß  Teilnahme  an  einem  weiteren  Konkurs  etwas
anderes  sei,  als  Betrieb  von  Arrest  und  Zwangsvollstreckung.

Jaeger,  Komm.  z.  KO.,  2.  Aufl.,  führt  in  Anm.  59  zu  §5  1  und  Anm.  3
zu  8  14  aus,  daß  zwar  die  herrschende  Lehre  den  Gläubigern  des  schwebenden
Konkurses  unter  Berufung  auf  §  14  KO.  die  Befugnis  zur  Beantragung  des
zweiten  Verfahrens  und  zur  Teilnahme  an  diesem  versage,  allein  dies  geschehe
Unrecht,  denn  dieses  Vollstreckungsverbot  (§  14)  wolle  nur,  wie  die  Motive

d.  2  S.  49  ff.  ergäben,  Einzelexekutionen  hemmen  und  verwehre  darum
ausdrücklich  nur  den  „einzelnen“  Konkursgläubigern  den  Zugriff  auf  das  Vermögen
  des  Gemeinschuldners;  das  „willkürliche  und  unberechenbare  Belieben  der
einzelnen  Konkursgläubiger,“  dem  der  §  14  vorbeugen  soll,  sei  bei  einem  auf
dem  Grundsatze  der  par  conditio  creditorum  aufgebauten  neuen  Konkursverfahren
  nicht  zu  befürchten.

Das  Beschwerdegericht  schließt  sich  der  von  den  letztgenannten  drei  Schriftstellern
  vertretenen  Rechtsanffassung  und  deren  Begründung  an,  die  trotz  der
gegen  sie  erhobenen  Bedenken  und  der  aus  der  Eröffnung  eines  zweiten  Konkurses
sih  etwa  ergebenden  Schwierigkeiten  hinsichtlich  des  Verfahrens  und  des  Maßes

er  Berücksichtigung  bereits  im  ersten  Verfahren  angemeldeter  Forderungen  der
ratio  legis  am  besten  entsprechen  dürfte  und  mit  dem  in  den  Motiven  nach
dieser  Richtung  entwickelten  Grundsätzen  nicht  in  Widerspruch  steht.

Das  Rechtsmittel  war  daher  mit  der  aus  §  97  CPO.  sich  ergebenden
Kostenfolge  als  unbegründet  zurückzuweisen.  Beschluß  vom  23.  Mai  1906.
Beschw.-Reg.  Nr.  247/06.