564  Literatur.

III.  Literatur.

1)  Verlag  von  C.  V.  Böhmert,  Dresden  1906.

Ein  Sonderabdruck  aus  dem  im  Austrage  der  Centrale  für  private  Fürsorge  in  Frankfurt
  a.  M.  von  Dr.  Chr.  J.  Klumber  und  Wilhelm  Polligkeit  herausgegebenen
„Jahrbuch  der  Fürsorge“,  bringt:  Gerichtliche  Eutscheidungen  über  Rechtsfragen
der  Kinderfürsorge.

2)  Verlag  von  J.  Schweig#zer  (A.  Sellier),  München.
ammlung  in  der  Praxis  oft  angewandter  Verwaltungsgesetze  nebst  einer  Anzahl
derartiger  Verordnungen  2c.  für  das  Königreich  Bayern.  In  einem  Bande,  unter
Berücksichtigung  aller  bisherigen  Aenderungen,  nach  dem  nunmehr  gültigen  Texte
mit  Beifügung  eines  Sachregisters  zusammengestellt  und  herausgegeben  von  Karl
Buchert,  Rat  des  k.  b.  Verwaltungsgerichtshofes.  Zweite,  vermehrte  und
verbesserte  Auflage.  München  1906.  1432  und  VIII  Seiten.  Preis  12  Mk.

Auf  die  erste  Anflage  dieses  Werkes  haben  die  „Blätter  f.  Rechtsanwendung"“  die  Aufmerksamkeit
  ihrer  Leser  im  65.  Jahrgange  (1900)  S.  136  und  eingehender  S.  340  gelenkt.
Den  empfehlenden  Worten  von  Standinger  ist  wenig  beizufügen:  Die  Vorzüge  der  vortrefflich
  ausgestatteten  Sammlung  haben  sich,  wie  der  Umfang,  vermehrt.  Die  mannigfachen
Gesetesänderungen  machen  eine  Neuauflage  womöglich  noch  notwendiger  als  die  ganz  neuen
Geseße  es  tun,  und  lassen  die  Ausgabe  um  so  willkommener  erscheinen,  wenn  sie  von  so
berufener  sachkundigster  Seite  ausgeht  wie  hier.  Dem  Wunsche  des  Herausgebers,  daß  das
Buch  recht  vielen  ein  treuer  Freund  und  Begleiter  im  Rechtsleben  und  in  der  Verufstätigkeit
werde,  schließen  wir  uns  vollständig  an.  .

Z)TiikckesNicdenfühtsWinter.BürgerlichcöGefchbuch.ZBånde,btoIchiert30MI.
«  Dasselbe  in  Halbfranzband  gebunden  36  Mk.  -

Im  Verlag  von  W.  Kohlhammer,  Leipzig,  Roßplatz  16;  Berlin  W  35,  Derfflingerstraße
  16;  Stuttgart,  Urbanstraße  14,  ist  erschienen:  Das  Bürgerliche  Recht:
Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  nebst  Einführungsgesetz  und  Nebengesetzen,  das  preußische
Ausführungsgesetz  und  sämtliche  civilrechtliche  Reichs-  und  preußische  Landesgesetze,
mit  Ausnahme  der  rein  prozeßrechtlichen,  mit  den  dazu  ergangenen  Erlassen,  Verordnungen,
  Anweisungen  und  etwa  17000  Citaten  von  Entscheidungen  der  höchsten
Gerichtshöfe,  für  den  Handgebrauch  in  der  Praxis  zusammengestellt  und  erläutert
von  Dr.  jur.  R.  Türcke,  Landrichter  in  Dortmund,  K.  Niedenführ,  Amtserichtsrat

  in  Magdeburg,  und  Dr.  jur.  P.  Winter,  Landrichter  in  Halle  a.  S.
weite  Auflage.  1905.

Es  ist  ein  umfangreiches  Werk,  welches  nach  der  Absicht  des  Herausgebers  bestimmt
sein  soll,  Ersatz  zu  leisten  für  die  fehlenden  Auflagen  von  Rehbein  und  Reinke  BGB.
Der  erste  Band  (Allgemeiner  Teil  und  Schuldrecht)  hat  samt  Register  770  Seiten,  der  zweite
HEechenrecht  und  Familienrecht)  1066  Seiten  und  der  dritte  (Erbrecht,  Einf.-Ges.,  preuß.

usf.«Ges.  und  Register  zu  Bd.  1—3)  825  Seiten.  Kein  Kommentar  im  gewöhnlichen  Sinne,
keine  langen  Erläuterungen  mit  geschichtlichen  Ausführungen,  Rechtsvergleichung  und  theoretischen
  Erörterungen,  sondern  zahllose  Notizen  in  lakonischer  Ausdrucksweise,  das  Wesentliche
scharf  pointierend,  aus  Motiven  und  Entscheidungen  und  ans  eigenem  Denken  des  Verfassers
in  ganz  prägnanten  Sätzen  unter  den  Text  gestellt,  —  das  ist  die  Eigenart  dieses  „Kommentars"
  und  solche  kurze  Verweisungen  finden  sich  auch  unter  den  Texten  der  zahlreichen
Nebengesehze,  die  ebenfalls,  wie  der  Text  des  BGB,,  vollständig  abgedruckt  sind;  wie  weit  die
Verfasser  in  der  Ausdehnung  dieser  Kusammenstellung  gehen,  möge  man  z.  B.  daraus  entnehmen,
  daß  beim  Schiffspsand  iBGB.  58  1259—1272)  hinter  §  1272  BGB.  abgedruckt
ist:  der  ganze  Text  des  Flaggengesetzes  vom  22.  Juni  1899  (Bd.  2  S.  389),  der  kais.  Verordnung
  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See  vom  9.  Mai  1897,  der
Verordnung  über  die  Abblendung  der  Seitenlichter  und  die  Einrichtung  der  Positionslaternen
auf  Seeschiffen,  vom  16.  Oktober  1900,  die  Bekanntmachung  betr.  die  Einrichtung  der  Positionslaternen
  am  8.  Dezember  1900,  das  Gesetz  betr.  die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der
Binnenschiffahrt  vom  15.  Juni  1895  bezw  20.  Mai  1898,  die  allgemeine  Verfügung  vom
11.  Dezember  1899  über  die  Führung  des  Schiffsregisters,  nebst  den  Formularen  dieser  Mezster
und  des  (preuß.)  Schiffsbriefs  und  die  Schiffsvermessungsordnung  vom  1.  Mär  1895  (Bd.  2
S.  429—436).  Bei  dieser  Methode  kann  dem  Werke  süglich  nachgerühmt  werden,  daß  seine
Anschaffung  die  Anschaffung  vieler  einzelner  Gesetzesausgaben  ersparen  wird.

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Far  die  Nedaktion  verantwortlich:  Landgerichtsrat  Dr.  Engelmann  in  Münnchen.
Druck  und  Verlag  von  U.  E.  Sebald  in  Nürnberg.