MXß  20.  1.  Oktober  1906.

Dr.  J.  A.  Beuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

VI.  Jahrgang.

Karl  Ostbelder,  und  Dr.  Tb.  Sngelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  Staatsanwalt  bei  Oberlandesgerichte
nchen,

herausgegeben  von

Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

Inhalt:  1.  Abhandlungen:  Vippmann,  Zum  Aundigungsrecht  des  Beamten;  Meikel,  Identitätsseststellung
  durch  den  Grundbuchbeamten.  II.  Mörtsorechung:  Relchsgericht  (Civilsachen);  Bayer.
sestee  Landesgericht  (Strafsachen);  Oberlandesgericht  Nürnberg.  III.  Vermischte  Nachrichten.

.  Elteratur.

I.  Abhandlungen.

Zum  Kündigungsrecht  des  Beauiten.  )
Von  Geheimen  Rat  Reichsgerichtsrat  a.  D.  Dr.  v.  Lippmann.

Es  ist  streitig  geworden,  ob  das  Kündigungsrecht  des  8  570  BGB.  voraussetze,
  daß  der  Mieter  schon  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  dem  in  §  570  bezeichneten
  Personenkreis  angehört  habe.  Die  Ansicht,  daß  dies  der  Fall  sei,  hat  mehrfach
  Vertretung  gefunden.  Man  hat  sich  hierfür  sogar  auf  ein  Urteil  des  IV.Civilsenats
  des  Reichsgerichts  vom  29.  Oktober  1903  (Jur.  Wochenschr.  1903  Beil.  8
S.  147)  berufen.  In  der  diesem  Urteile  zugrunde  liegenden  Streitsache  handelte
es  sich  aber  nicht  um  diese  Rechtsfrage,  sondern  um  die  Frage,  ob  eine  durch  Vertrag
  geregelte  Unterhaltspflicht  des  für  schuldig  erklärten  Ehegatten  durch  die
Klausel  des  §  1579  Abs.  1  Satz  2  BGB.  gemindert  werde,  ob  also  der  Ehegatte,
der  sich  vertragsmäßig  dem  anderen  gegenüber  zu  einer  Rentenleistung  in  bestimmter
  Höhe  verpflichtet  hatte,  infolge  seiner  Wiedewerheiratung  der
vertragsmäßigen  Verpflichtung  gegenüber  die  Vergünstigung  des
8  1579  Abs.  1  Satz  2  für  sich  in  Anspruch  nehmen  konnte.  Diese  Frage  hat  der
IV.  Civilsenat  dahin  entschieden:

„Die  Rechtsnorm  des  §  1579  Abs.  1  Satz  2  lasse  sich  nur  als  dispositive
  auffassen,  welche  die  aus  dem  notariellen  Vertrage  vom  13.  April  1901
entspringende  Unterhaltspflicht  des  Klägers  gegenüber  der  Beklagten  infolge
seiner  Wiederverheiratung  ebensowenig  aufhebe,  wie  dies  zum  Beispiel

1)  Ein  Teil  dieser  Abhandlung  ist  bereits  erschienen  in  Nr.  13  des  XlI.  Jahrganges
der  Deutschen  Juristen-Zeitung  vom  1.  Juli  1906  S.  730  ff.  Der  Abdruck  mit  einigen  Zusätzen
  erfolgt  im  Einverständnisse  mit  der  Deutschen  Juristen--Zeitung.  Angesichts  der  Uebernahme
  der  Pfälzischen  Bahnen  durch  den  Staat  und  der  wohl  zahlreiche  Versetzungen  bedingenden
Neuorganisation  der  Verkehrsanstalten  dürfte  die  behandelte  Frage  gerade  für  Bahern  besonderes
Interesse  bieten.

LXXI.