566  Zum  Kundigungsrecht  des  Beamten.

bei  einem  Mietverhältnis  der  §  570  in  Ansehung  einer  vertraglich  vereinbarten
längeren  Kündigungsfrist  tue,  wenn  nachträglich  der  Mieter  in  den
Stand  als  Militärperson,  Beamter,  Geistlicher  eintrete“  (S.  148  2.  Sp.  a.  a.  O.).

Soergel)  zieht  aus  diesem  „beispielsweise“  angeführten  Satze  die
Folgerung,  „§  570  gelte  nur,  wenn  der  Mieter  bereits  bei  Abschluß  des  Vertrages
zu  den  hier  genannten  Personen  gehört  habe“  und  stellt  demgemäß  den  von  ihm
formulierten  Rechtssatz  als  eine  Entscheidung  des  Reichsgerichts  hin!

In  Staudingers  Kommentar  z.  BGB.,  2.  Aufl.  Bd.  2  S.  299  ist
unter  Bezugnahme  auf  das  Urteil  des  IV.  Civilsenats  ausgeführt,  wenn  der
Mieter  nachträglich  in  den  Stand  einer  Militärperson,  eines  Beamten  u.  s.  w.
eintrete,  so  werde  dadurch  eine  vertraglich  vereinbarte  längere  Kündigungsfrist
nicht  aufgehoben.

Nach  Cosack,  Lehrbuch  des  Deutschen  Bürgerlichen  Rechtes,  4.  Aufl.
Bd.  1  S.  489  N.  4  steht  die  vorzeitige  Kündigung  dem  Mieter  zu,  „wenn
er  zur  Zeit  des  Abschlusses  des  Mietvertrags  Beamter  u.  s.  w.  war  und  demnächst
  nach  einem  anderen  Ort  versetzt  wird“.

Gleichfalls  ohne  Begründung  und  unter  Berufung  auf  Cosack  beschränkt
Mittelstein,  die  Miete  S.  240,  das  Kündigungsrecht  auf  die  Räume,
„welche  die  in  §  570  BGB.  aufgeführten  Mieter  an  ihrem  Garnisons=  resp.  Wohnort
  zu  einer  Zeit,  wo  sie  schon  Beamte  waren,  gemietet  haben“.

Goldmann-Lilienthal  (BGB.  Bd.  1  S.  580  Note  24)  sind
der  Ansicht,  man  werde  wohl  auch  annehmen  müssen,  daß  der  Mieter  die  in  §  570
BGB.  vorausgesetzte  Eigenschaft  bereits  zur  Zeit  der  Vertragsabschlusses  haben
müsse,  denn  man  könne  dem  Vermieter,  der  einer  Privatperson  vermiete,  nicht
zumuten,  sich  die  Kündigung  gefallen  zu  lassen,  wenn  während  der  Dauer  des
Mietvertrages  der  Private  als  Beamter  angestellt  und  demnächst  versetzt  werde.

Von  Niendorff,  Mietrecht,  7.  Aufl.  S.  303  wird  das  Erfordernis
der  Beamtenstellung  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  daraus  gefolgert,  daß,
nach  einer  Entscheidung  des  Kammergerichts  (Rechtspr.  Bd.  11  S.  319),  wer
noch  kein  öffentlicher  Beamter  gewesen  sei,  sondern  als  solcher  angestellt  werde,
nicht  „versetzt“  werde.

Dernburg,  BGB.,  3.  Aufl.  Bd.  2  S.  217,  meint,  wer  an  Beamte
vermiete,  habe  den  Vorteil  eines  besonders  zuverlässigen  Mieters,  von  dem  er
ein  pünktliches  Eingehen  des  Mietzinses  erwarten  könne,  dagegen  nehme  er  die
Gefahr  vorzeitiger  Kündigung  in  den  Kauf,  falls  der  Angestellte  nicht  den  Amtssitz
  am  gleichen  Orte  behalte.

Der  IV.  Civilsenat  hat  die  seinem  Beispiel  zugrunde  liegende  Ansicht  so
wenig  begründet  als  die,  die  ihm  gefolgt  sind.

Die  lediglich  zur  Beleuchtung  der  Entscheidung  einer  ganz  anderen  Rechtsfrage
  bestimmte  Meinungsäußerung  des  IV.  Civilsenats  kann  auch  nicht  als  eine
Entscheidung  im  Sinne  des  §  137  des  G.  erachtet  werden  Ein  anderer  Civilsenat
  würde  sich  durch  diese  Meinungsäußerung  zur  Einholung  einer  Entscheidung
der  vereinigten  Civilsenate  wohl  nicht  veraunlaßt  sehen,  wenn  er  sich  der  in  jener
Aeußerung  vertretenen  Ansicht  nicht  anschließen  wollte.

Als  selbstverständlich  kann  diese  nicht  erachtet  werden.

Ist  das  Kündigungsrecht  des  §  570  BGB.  ein  einem  bestimmten  Personenkreise
  gewährtes  Privilegium,  so  kann  es  auch  mit.  dem  Erwerbe  der
in  §  570  BGB  vorausgesetzten  Eigenschaft  begründet  ein,  mit  dem  Eintritt  in
die  Ste  lung  in  Kraft  treten.  An  sich  setzt  es  keineswegs  eine  Rücksichtnahme  auf

2  Rechtsprechung  1904  S.  126  Note  zu  6  670  BGB.