Zum  Kündigungsrecht  des  Beamten.  567

die  Interessen  des  Vermieters  voraus.  Irgend  eine  zwingende  Gedankenfolge
nötigt  also  nicht  zu  der  Annahme,  daß  der  §  570  BGB.  in  Anspruch  nehmende
Mieter  die  vorausgesetzte  Eigenschaft  schon  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  gehabt
  haben  müsse.

Jeder  Folgerichtigkeit  entbehrt  die  Ausführung  in  Niendorff  a.  a.  O.
Der  an  einen  anderen  Ort  erst  als  Beamte  Berufene  wird  allerdings  nicht  „versetzt",
  aber  der  von  seinem  bisherigen  Amtssitze  an  einen  anderen  Ort  berufene
Beamte,  auch  wenn  er  es  erst  nach  dem  Abschlusse  des  Mietvertrags  geworden.

Das  Kammergericht  hat  denn  auch  die  Entscheidung  der  hier  vorliegenden
Frage  in  jenem  Falle  als  „nicht  veranlaßt“  abgelehnt.

Was  Goldmann-Lilienthal  anführen,  sind  Billigkeitsgründe,
die  bei  der  Entstehung  des  Gesetzes  vom  Gesetzgeber  in  Betracht  hätten  gezogen
werden  können,  jedenfalls  aber  im  Gesetze  keinen  Ausdruck  gefunden  haben.
Die  Erwäguna  Dernburgs  ist  aber  selbst  als  wirtschaftliche  höchst  fragwürdig.
  Es  gibt  nachhaltigere  und  sicherere  Grundlagen  der  Kreditwürdigkeit
und  Zahlungsfähigkeit  als  die  eines  oft  spärlichen  und  immer  nur  in  bestimmtem
Maße  greifbaren  Diensteinkommens.  Der  Vorzug  gesicherter  Zahlungsfähigkeit
gibt  doch  keinen  Anlaß  zu  einer  gesetzlichen  einseitigen  Begünstigung  des  Mieters.

Alle  derartigen  Ausführungen  sind  aber  keine  Erklärungen  des  Gesetzes,
sondern  auf  der  Abwägung  der  beiderseitigen  Irnteressen  des  Vermieters
und  des  Mieters  beruhende  Kombinationen  über  die  Bestimmungsgründe  des
Gesetzgebers  oder  von  dem  gleichen  Gedanken  der  Berücksichtigung  des  beiderseitigen
  Interessenkreises  beherrschte  Rechtfertigungsversuche  der  einmal  getroffenen
  Bestimmung.

Oberster  Grundsatz  ist  aber,  daß  nur  der  im  Gesetz  ausgedrückte
Wille  des  Gesetzgebers  geltendes  Recht  ist.  Das  Gesetz  ist  daher  wesentlich
aus  seinem  Inhalte  auszulegen.  Die  Auslegung  muß  daher  zunächst  vom
Worte  ausgehen.

5  570  BGB.  bestimmt:

„Militärpersonen,  Beamte,  Geistliche  und  Lehrer  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten
  können  im  Falle  der  Versetzung  nach  einem  anderen  Orte  das
Mietverhältnis  in  Ansehung  der  Räume,  welche  sie  für  sich  oder  ihre  Familie
an  dem  bisherigen  Garnisons=  oder  Wohnorte  gemietet  haben,  unter  Einhaltung
der  gesetzlichen  Frist  kündigen.“

Das  heißt  nach  dem  Wortlaute:  „Ist  der  Mieter  Militärperson,  Beamter
u.  s.  w.,  so  kann  er  im  Falle  der  Versetzung  an  einen  anderen  Ort  das  bestehende
Mietverhältnis  kündigen“,  oder:  „Wer  Militärperson,  Beamter  ist,  kann  im
Falle  der  Versetzung  das  Mietverhältnis  kündigen“.

Nach  der  Auffassung,  die  das  Kündigungsrecht  davon  bedingt,  daß  der  Beamte
  u.  s.  w.  schon  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  die  vorausgesetzte  Eigenschaft
gehabt  hat,  würde  die  Bestimmung  des  §  570  bedeuten:  „Ist  der  Mieter  Militärperson,
  Beamter  u.  s.  w.,  und  ist  er  dies  schon  zur  Zeit  der  Eingehung  des  Vertrages
  gewesen,  so  kann  er  ..  ..  kündigen“,  oder:  „Wer  Militärperson,
Beamter  u.  s.  w.  ist  und  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  es  gewesen  ist,
kann  kündigen“,  oder:  „Militärpersonen,  Beamte  u.  s.  w.  können  das  in
dieser  Eigenschaft  von  ihnen  eingegangene  Mietverhältnis,
  und  zwar  nur  dieses,  kündigen“,  oder:  „Nicht  jeder,  der  Militärperson,
  Beamter  u.  s.  w.  ist,  sondern  nur,  wer  Militärperson,  Beamter  u.  s.  w.
ist  und  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  es  gewesen  ist,  kann  das  Mietverhältnis
  kündigen.“