568  Zum  Kündigungsrecht  des  Beamten.

Diese  Deutung  führt  somit  zu  einer  Einschränkung  und  Beschränkung  des
Inhaltes  des  Gesetzes,  die  in  dessen  Wortlaut  nicht  ausgedrückt  ist.  Gibt  die
Fassung  des  Gesetzes  einen  klaren,  deutlichen  und  vollständigen  Sinn,  so  bedarf
  es  nicht  des  Forschens  nach  einem  vermeintlich  verborgenen.  Gerade  in
dieser  Beziehung  kommt  den  sogenannten  Materialien  gegenüber  in  Betrachi,
daß  das  Gesetz  mit  der  Publikation  ein  selbständiges  und  als  selbständig
geltendes  Werk  wird,  und  daß  Begründung  und  Reichstagsverhandlungen  zwar
als  Hilfsmittel  zur  Auslegung  dunkler  und  zweideutiger  Bestimmungen,  nicht
aber  als  Ersatz  dessen  dienen  können,  was  nicht  ausgesprochen  ist.5)

Daß  die  Gesetze  des  Denkens  eine  Beschränkung  der  aus  dem  Wortlaut
des  Gesetzes  sich  ergebenden  Deutung  nicht  erfordern,  ist  schon  ausgeführt.  Die
Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes  dient  nur  dazu,  sie  zu  unterstützen,
und  spricht  gegen  jede  Beschränkung.

5527  des  l.  Entwurfs  gewährt  Beamten  und  Militärpersonen  ungeachtet
der  Vereinbarung  einer  längeren  Mietzeit  oder  Kündigungsfrist  im  Falle  der
Versetzung  an  einen  anderen  Ort  ein  an  die  gesetzliche  Kündigungsfrist  gebundenes
vorzeitiges  Kündigungsrecht.

Die  Motive  Bd.  2  S.  416  bemerken,  daß  die  an  die  Bestimmungen  des
Preuß.  Landrechts  Bd.  1  S.  21  5§  376,  377  anknüpfende  Vorschrift  des  #  527
auf  ähnlichen  Gründen  beruhe  wie  diejenigen,  welche  zu  der  Vorschrift  des  §  526
geführt  hätten.  Ein  Bedürfnis,  nach  dem  Vorgange  des  Allg.  LR.  Tl.  I  Kap.  21
§  378  für  den  Fall  der  Mobilmachung  zu  Gunsten  der  Militärpersonen
eine  noch  weitergehende  Vorschrift  zu  geben,  könne  dagegen  nicht  anerkannt  werden.

Die  Motive  bezeichnen  also  §  376  Tl.  1  Kap.  21  Allg.  LR.  als  das  Vorbild
  der  Bestimmung  des  §  570  BGB.  unt  charakterisieren  dieselbe  zugleich
als  ein  Standesprivilegium.

5  376  Tl.  I  Kap.  21  Allg.  LR.  bestimmt  aber  allgemein,  „daß  der  Mieter,
wenn  er  durch  eine  nicht  freiwillige  Veränderung  in  seiner  Person  oder  Umstände
außer  Stand  gesetzt  werde,  von  der  gemieteten  unbeweglichen  Sache  ferner  Gebrauch
  zu  machen,  gegen  Vergütung  einer  halbjährigen  Miete  von  dem  Ablauf
des  Quartals,  in  dem  die  Aufkündigung  erfolgt  ist,  von  dem  Kontrakte  abgehen
kann.“  .

Suarez  findet  in  dieser  Bestimmung  nur  eine  äußerst  billige  Anwendung
der  clausula  rebus  sic  stantibus.“)  .

Versetzung  eines  Beamten  wurde  im  Hinblick  auf  diese  Bestimmung  stets
als  eine  unfreiwillige  Veränderung  in  seiner  Person  erachtet.“)

In  der  II.  Kommission  ist  denn  auch  der  Gedanke  einer  allgemeinen  Berücksichtigung
  veränderter  Umstände  in  dem  Antrage  wieder  aufgetaucht,  den
5527  des  Entwurfs  durch  die  Vorschrift  zu  ersetzen,  4

„habe  der  Mieter  in  seinem  Wohnort  eine  Wohnung  zum  Gebrauch  für  sich
oder  seine  Familie  gemietet,  und  werde  er  durch  eine  nicht  freiwillige  Veränderung
  in  seiner  Person  genötigt,  den  Wohnort  aufzugeben,  so  könne  er  das
Mietverhältnis  durch  Kündigung  nach  Maßgabe  des  §  522  d.  E.  aufheben,
auch  wenn  eine  längere  Miet=  oder  Kündigungsfrist  vereinbart  sei.  Als  eine
solche  Nötigung  zur  Aufgabe  des  Wohnortes  gelte  insbesondere  die  Versetzung

3,  Vgl.  Wilmowski-Levy,  CPO.,  7.  Aufl.  Bd.  1  S.  11;  Entsch.  d.  RGer.  in
Tivilsachen  Bd.  33  S.  162.

4)  Koch,  Allg.  Preuß.  L##  8.  Ausl  Bd.  2  S.  105  Note  79.  *

")  Vgl.  Rehbein-Reincke,  Allg.  LR.,  5.  Aufl.  Bd.  2  S.  501  bis  502  Note  120.