Zum  Kündigungsrecht  des  Beamten.  569

einer  Militärperson  oder  eines  Beamten  oder  eines  Geistlichen  oder  Lehrers
an  einer  öffentlichen  Unterrichtsanstalt  nach  einer  anderen  Garnison  oder  nach
einem  anderen  Wohnorte.“

Der  Antrag  wurde  aber  in  der  Erwägung  abgelehnt,  daß  §  527  des  Entwurfs
  den  Charakter  eines  Privilegiums  trage.  Zur  Beseitigung  dieses  Privilegiums
  durch  die  vorgeschlagene  allgemeine  Fassung  gebe  die  Natur  des  Mietvertrags
  keine  Veranlassung.  Es  empfehle  sich  aber,  in  den  Schranken  des  durch
öffentlich-rechtliche  Bedürfnisse  allerdings  gebotenen  §  527  zu  bleiben,  wobei  es
richtig  sei,  das  Privilegium  auch  auf  Geistliche  und  Lehrer  auszudehnen.  Demgemäß
  blieb  es  bei  5  527  d.  E.  unter  Ausdehnung  des  Privilegiums  auf  Geistliche
  und  Lehrer  in  der  durch  die  Redaktions-Kommission  hergestellten,  mit  dem
Gcsetzestexte  übereinstimmenden  Fassung,  §  511  des  Entwurfs  II.  Lesung.“)

In  der  Reichstags-Kommission  wurde  allerdings  noch  ein  Angriff  auf
dieses  Privilegium  erhoben.  Es  wurde  die  Streichung  des  §  563  der  Reichstagsvorlage
  (5  511  des  Entw.  II.  L.)  beantragt,  da  ein  solches  Sonderrecht  nicht  gerechtfertigt
  erscheine.  Von  anderen  Seiten  wurde  jedoch  die  Beibehaltung  dieses
Paragraphen  befürwortet.  Jedem  Vermieter  sei  bekannt,  daß  bei  Militärpersonen
  u.  s.  w  eine  Versetzung  an  andere  Orte  nicht  unwahrscheinlich  sei.  In  der
Regel  werde  auch  durch  Vertrag  ein  Kündigungsrecht  für  diesen  Fall  vorgesehen.
Die  Bestimmung  wolle  nur  das  versehentliche  Unterlassung  eines  solchen  Vorbehaltes
  unschädlich  machen.  Der  Antrag  fiel,  §  563  wurde  dagegen  nach  dem
Kommissionsberichte  mit  großer  Mehrheit  angenommen.)

·  ZuirgendeinerAenderungderFassungdesinit§570BGB.übereinstimmenden
  §  563  hat  diese  Wiederaufnahme  der  Besprechung  nicht  geführt.

Daß  einzelne  Mitglieder  der  Kommission  zur  Beschwichtigung  der  gegen

das  Privilegium  erhobenen  Bedenken  auf  eine  Gestaltung  der  Sachlage  hinwiesen,
  wie  sie  sich  vielleicht  in  der  Mehrzahl  der  Fälle,  nämlich,  daß  der  Mieter
schon  Beamter  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  gewesen  ist,  ergeben  mag,  kann
nicht  gegen  die  Auslegung  geltend  gemacht  werden,  die  sich  aus  dem  Wortlaut,
  dem  Zweck  und  der  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes
ergibt.  Der  Meinungsäußerung  einzelner  Mitglieder  einer  Kommission  kann
für  die  Auslegung  des  Gesetzes  schon  aus  dem  Grunde  ein  entscheidendes  Gewicht
  nicht  beigelegt  werden,  weil  es  an  jedem  Vorgang  verfassungsmäßiger  Entstehung
  eines  Gesetzes  mangelt,  der  hinsichtlich  dieser  Meinungsäußerung  eine
Uebereinstimmung  der  Gesetzgebungsfaktoren  bekunden  würde.
Schon  der  Ursprung  des  §  570  BGB.  aus  der  clausula  rebus  sic  stantibus
des  §  376  TI.  I  Kap.  21  Allg.  L  R.  ergibt  die  einseitige  Berücksichtigung  des  Mieters
auf  Grund  von  persönlichen  und  sachlichen  Veränderungen,  deren  Eintritt  keineswegs
  als  eine  bei  Abschluß  des  Mietvertrages  voraussehbare  Eventualität  erkennbar
  gewesen  sein  mußte.  Gerade  in  der  Unvorhersehbarkeit  liegt  die  Rechtfertigung
der  clausula  rebus  sic  stantibus;  s.  ös  377,  378  Tl.  1  Kap.  21  Allg.  LR.  Ist
das  Militär-  und  Beamtenprivilegium  im  BGB.  im  Sinne  des  §  376  Tl.  Kap.  21
Allg.  LR.  aufrechterhalten,  so  kann  es  nicht  auf  die  nur  für  einen  begrenzten  Umfang
  der  Mietfälle,  —  die  Mieten  von  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  schon  dem
Personenkreise  des  §5  570  BGB.  Angehörigen  —,  mutmaßlich  zutreffende  Intention
der  Vertragschließenden  begründet  und  aus  dieser  heraus  wieder  auf  den  Fall
beschränkt  werden,  von  dem  aus  allein  auf  diese  mutmaßliche  Intention  geschlossen
werden  könnte.

6)  Mugdan,  Mat.  z.  BG.,  Bd.  2  S.  871,  872.

7)  Mugdan,  Mat.  Bd.  2  S.  1281.