570  Zum  Kündigungsrecht  des  Beamten.

Der  Grund  des  Privilegiums  muß  vielmehr  lediglich  in  dem  öffentlichen.
  Interesse  gesucht  werden.

Mit  Recht  sagt  Endemann,")  der  leitende  Gedanke  sei  der,  daß  durch
solche  Versetzungen,  die  im  öffentlichen  Interesse  erfolgten,  weder  der  Mieter,
noch  die  Staatskasse  durch  übermäßige  Versetzungskosten  allzu  sehr  belastet  werden
dürften.)  Dies  trifft  aber  zu,  gleichviel,  ob  der  Mieter  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  Beamter  gewesen  ist  oder  nicht.

Beruft  der  Staat  oder  eine  ihm  untergeordnete  Körperschaft  des  öffentlichen
  Rechtes  einen  Beamten  auf  eine  andere  Stelle  an  einem  anderen  Ort  als
dem  bisherigen  Wohnorte,  so  liegt  es  im  öffentlichen  Interesse,  daß
der  Beamte  diesem  Rufe  folgen  kann.  Dies  soll  erleichtert  werden  und  weder
für  den  Beamten  noch  für  den  Staat  mit  zu  großen  Opfern  verbunden  sein.  Für
den  ersteren  kommt  insbesondere  in  Betracht,  daß  ohne  diese  Erleichterung,  wenn
kein  Anspruch  auf  Ersatz  der  durch  die  Versetzung  verursachten  Kosten  besteht,  es
ihm  unter  Umständen  unmöglich  werden  kann,  dem  Rufe  zu  folgen.

Bei  organisatorischen  Veränderungen  können  aber  manche,  die  erst  nach
Abschluß  des  Mietvertrags  in  eine  das  Privilegium  des  §  370  BGB.  genießende
.Stelle  gekommen  sind,  derselben  dringend  bedürfen.

Der  XIV.  Civilsenat  des;  Kammergerichts  in  Berlin  hat  am  2.  Juli  d.  J.
in  Sachen  L.  g.  H.  14  U.  3481  15.  06.  auf  die  Feststellungsklage  des  Mieters  L.,
der  auf  Grund  des  §  570  BGB.  gekündigt  hatte,  entschieden,  das  Kündigungsrecht
  stehe  dem  Beamten  nach  §  570  BGB.  zu,  wenn  er  nur  im  Zeitpunkt
  seiner  Versetzung  Beamter  im  Sinne  des  #570

„BGB.  s  ei.

Der  Kläger,  Diplomingenieur  L.,  hatte  durch  schriftlichen  Vertrag  vom
18.  Januar  1905  von  dem  Beklagten  H.  in  dessen  Hause  in  S.  bei  B.  eine  Wohnung
für  die  Zeit  vom  1.  April  1905  bis  31.  März  1907  gegen  einen  Jahresmietzins
von  1600  Mk.  gemietet.

Nach  Abschluß  des  Mietvertrags  wurde  dem  Kläger  zum  1.  April  1905  die
Stelle  eines  Assistenten  am  k.  Preußischen  Materialprüfungsamte  in  Großlichterfelde-West,
  während  des  ersten  Monats  auf  tägliche,  sodann  auf  einmonatliche
Kündigung  gegen  eine  Jahresremuneration  von  zuerst  1800  Mk.,  dann
2000  Mk.  übertragen.

Am  29.  November  1905  erhielt  er  durch  den  Preußischen  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  die  Einberufung  zur  probeweisen  Beschäftigung  als  Lehrer  an  den
Königl.  vereinigten  Maschinenbauschulen  in  Cöln  a.  Rh.  für  den  1.  April  1906
gegen  eine  jährliche  Vergütung  von  3600  Mk.

In  dem  Einberufungsschreiben  war  bemerkt,  die  endgültige  Anstellung
als  Oberlehrer  nach  ein=  bis  zweijähriger  Probezeit  würde  erfolgen  können,  Umzugskosten
  würden  aber  nicht  gewährt.

Der  Kläger  kündigte  hierauf  unter  Bezugnahme  auf  §  570,  BGB.  den
Mietvertrag  zum  1.  April  1906.  Der  Beklagte  wies  die  Kündigung  zurück.

Der  Kläger  erhob  hierauf  Klage  mit  dem  Antrage,  festzustellen,  daß  der
Mietvertrag  zum  1.  April  1906  durch  Kündigung  gelöst  sei.

Das  Landgericht  wies  die  Klage  ab.  Es  ließ  die  Frage  dahingestellt,  ob
der  Kläger  durch  die  Anstellung  als  Assistent  Beamter  geworden  sei  und  ob  eine
Versetzung  im  Sinne  des  §  570  BGB.  vorgelegen  habe.

5)  Lehrbuch,  .  Aufl.  Bd.  1  S.  1003  Note  52.