Zum  Kündigungsrecht  des  Beamten.  571

Auf  die  Berufung  des  Klägers  erkannte  jedoch  das  Kammergericht,  unter
Abänderung  des  landgerichtlichen  Urteils,  der  Mietvertrag  der  Parteien  sei  zum
1.  April  1906  durch  Kündigung  aufgelöst.

Die  Gründe  lauten  in  dem  das  Kündigungsrecht  aus  §3  570  BGB.  betreffenden
  Teile  wie  folgt:  6

„Die  Kündigungsbefugnis  nach  5  570  BGB.  greift  durch.  Der  Kläger  war
durch  seine  Anstellung  als  Assistent  des  Königl.  Materialprüfungsamtes  Beamter
geworden.  Seine  Berufung  zu  einem  Lehramte  an  die  Königl.  vereinigten
Maschinenbauschulen  zu  C.  ist  daher  eine  „Versetzung“  im  Sinne  des  §  570  BGB.

Eine  feste  Anstellung  ist  für  den  Begriff  des  Beamten  im  Sinne  des  §  570
BGB.  nicht  wesentlich.  Die  Begriffsbestimmung  des  §  570  BGB.  ist  dieselbe,
wie  die  der  §  811,  850  CPO.  Die  Fassung  des  3  570  BGB.:  „Militärpersonen,
Beamte,  Geistliche  und  Lehrer  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten“  deckt  sich  mit
der  entsprechenden  Fassung  in  den  §§8  811  und  850  CPO.  Diese  weicht  nur  insofern
  ab,  als  in  der  neuen  Fassung  der  CPO.  das  Wort  „Unterrichtsanstalten“
durch  „Anstalten“  ersetzt  worden  ist.  Die  Motive  zur  CPO.  S.  428  bestimmen
den  Begriff  des  Beamten  dahin:  „alle  im  Dienste  des  Reichs  oder  im  unmittelbaren
  oder  mittelbaren  Dienste  eines  Bundesstaats  auf  Lebenszeit,  auf  Zeit  oder
nur  vorläufig  angestellten  Personen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  einen  Diensteid
geleistet  haben  oder  nicht  .  .  .  .“  Diese  Begriffsbestimmung  ist  auch  für  das
BGB.  für  zutreffend  zu  erachten  (v.  Staudinger  Anm.  II  1b  zu  §  570).
Auch  nach  preußischem  Staatsrecht  ist  für  die  Beamteneigenschaft  nur  die  Uebertragung
  eines  Dienstes  zur  Erfüllung  öffentlicher  Aufgaben  notwendig.  Eine
Anstellung  auf  Probe,  auf  Widerruf  oder  auf  Kündigung  genügt  (vgl.  Römer,
Ergänz.  und  Erläuter.  zum  Allg.  LR.  Bd.  4  S.  14  ff.;  Oppenhoff,  Entsch.
d.  Obertribunals  Bd.  7  S.  581,  Bd.  6  S.  277;  Striethorst  Archiv  Bd.  72
S.  132).

Nach  der  Anstellungsurkunde  des  Klägers  vom  11.  März  1905  und  der  Bescheinigung
  des  Königl.  Materialprüfungsamtes  vom  20.  Dezebmer  1905  ist  es
zweifellos,  daß  der  Kläger  als  Assistent  des  Materialprüfungamtes  Beamter  in
diesem  Sinne  war.

Die  Berufung  des  Klägers  zu  einem  besoldeten  Lehramte  an  die  Königl.
vereinigten  Maschinenbauschulen  in  C.  ist  hiernach  eine  „Versetzung“  im  Sinne
des  §J  570  BGB.  Sie  enthält  die  Berufung  von  einem  Staatsamt  in  ein  anderes
Staatsamt,  das  sogar  dem  Verwaltungsbereiche  desselben  Ministeriums  angehört.
  Daß  der  Kläger  in  C.  zunächst  nur  probeweise  gegen  ein  Jahresgehalt
von  3600  Mk.  beschäftigt  werden  soll  und  seine  „endgültige“  Anstellung  als  Oberlehrer
  erst  nach  einer  ein-  bis  zweijäbrigen  Probezeit  in  Aussicht  genommen  ist.
steht  nach  der  obigen  Begriffsbestimmung  se  ner  Beamteneigenschaft  nicht  entgegen.
  Die  „probeweise  Beschäftigung“  des  Klägers  als  Lehrer  kann  dem  Probejahre
  des  Lehramtskandidaten  nicht  gleichgestellt  werden.  Der  Kläger  verwaltet
im  öffentlichen  Interesse  ein  staatliches  Lehramt  und  bezieht  dafür  ein  Gehalt
von  3600  Mk.,  während  der  Probekandidat  unentgeltlich  und  nur  zu  seiner  Ausbildung
  beschäftigt  wird.  Die  Frage,  ob  aus  Anlaß  der  Versetzung  Umzugskosten
  gewährt  werden,  ist  für  die  Anwendung  des  §  570  BGB.  gleichgültig.

Die  Entscheidung  des  Rechtsstreits  hängt  hiernach  allein  von  der  Frage  ab,
ob  das  Kündigungsrecht  des  §  570  BGB.  dem  Mieter  auch  dann  zusteht,  wenn
er  beim  Abschlusse  des  Mietvertrags  noch  nicht  Beamter  war.  Es  handelt  sich
hier  nicht  darum,  daß  der  Mieter,  welcher  bisher  nicht  Beamter  war,  eine  Anstellung
  erlangt  und  infolge  dieser  Anstellung  seinen  Wohnsitz  verlegt  (zu  vgl.
Urteil  des  KG.  XIV.  Civilsenat  vom  23.  März  1903,  Rechtspr.  Bd.  11  S.  319),