572  Zum  Kündigungsrecht  des  Beamten.

sondern  um  den  Fall,  daß  der  Mieter  während  der  Vertragszeit  die  Beamteneigenschaft
  erlangt  und  erst  dann  aus  dem  erlangten  Amte  in  ein  anderes  Amt
versetzt  wird.  In  der  Literatur  wird  diese  Frage  bisher  verneint  (so  v.  Staudinger,
  Dernburg,  Cosack,  Goldmann-Lilienthal,  ferner
von  Mittelstein,  Die  Miete  §  242  und  Mugdan  bei  Niendorff,
7.  Aufl.  S.  303).  Auch  das  Reichsgericht  hat  sich,  ohne  freilich  die  Frage  selbst
zu  entscheiden,  in  einer  beiläufigen  Bemerkung  für  die  Verneinung  ausgesprochen
(Jur.  Wochenschr.  1903  Beil.  S.  147).  Der  Senat  muß  jedoch  die  Frage  bejahen.
Das  Kündigungsrecht  steht  dem  Beamten  nach  §  570  BGB.  zu,  wenn  er  nur  im
Zeitpunkte  selner  Versetzung  Beamter  im  Sinne  des  §  570  BGB.  ist.  Der  Wortlaut
  des  §  570  BGB.  unterscheidet  nicht,  ob  der  Mieter,  der  das  Kündigungsrecht
ausüben  will,  bereits  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses  Beamteneigenschaft  hatte
oder  nicht.  Eine  einschränkende  Auslegung  erscheint  umso  weniger  zulässig,  als
sie  auch  nicht  durch  die  Entstehungsgeschichte  der  Vorschrift  und  den  aus  ihr  zu
entnehmenden  gesetzgeberischen  Zweck  gerechtfertigt  wird.  Der  §  570  knüpft  an
den  §  376  Tl.  1  Kap.  21  Allg.  LR.  an,  der  ein  außerordentliches  Künd  gungsrecht
gewährte,  wenn  der  Mieter  durch  eine  „nicht  freiwillige  Veränderung  in  seiner
Person  oder  Umständen“  außer  Stande  kam,  von  der  Mietsache  ferner  Gebrauch
zu  machen.  Hieraus  hatte  die  Praxis  das  Kündigungsrecht  der  Beamten  entwickelt.
  Das  BGB.  übernahm  diesen  Grundsatz  des  preußischen  Rechtes,  schränkte
ihn  aber  auf  die  Beamten  und  die  ihnen  gleichgestellten  Personenkreise  ein,  so
daß  nun  das  außerordentliche  Kündigungsrecht  zu  einem  Privileg  bestimmter
Berufsstände  ausgestaltet  ist.  Der  gesetzgeberische  Grund  ist  nach  wie  vor  die
Rücksicht  auf  die  veränderten  Umstände  in  der  Person  des  Beamten,  die  ihn  an
der  Ausübung  des  ihm  zustehenden  Gebrauchsrechts  verhindern  und  eine  Befreiung
  von  der  Verpflichtung,  den  Mietzins  fortzuentrichten,  durch  Gewährung
eines  außerordentlichen  Kündigungsrechtes  angemessen  und  billig  erscheinen
lassen.  Der  Beamte  soll  nicht  durch  die  vertragliche  Bindung  an  das  Mietsverhältnis
  gehindert  werden,  einer  von  der  Behörde  gewünschten  Versetzung  Folge
zu  leisten  oder  eine  sich  ihm  bietende  Gelegenheit  zur  Verbesserung  seiner  Stellung
zu  benutzen.  Indem  dadurch  die  Behörde  größere  Freiheit  in  der  Auswahl  der
Personen  bei  Besetzung  der  öffentlichen  Aemter  und  in  der  Förderung  des  einzelnen
  Beamten  in  seiner  dienstlichen  Laufbahn  erlangt,  dient  das  Privileg  zugleich
  dem  öffentlichen  Interesse.  Dagegen  ist  es  nicht  dazu  bestimmt,  durch
Verringerung  der  Umzugskosten  das  finanzielle  Interesse  des  Staates  und  der
öffentlichen  Verbände  zu  fördern,  wenn  schon  auch  dieser  Gesichtspunkt  in  den
Verhandlungen  der  Reichstagskommission  hervorgehoben  worden  ist.  Das
Privileg  ist  daher  unabhängig  davon,  ob  der  versetzte  Beamte  Umzugskosten  aus
öffentlichen  Mitteln  erhält,  und  es  ist  nicht,  wie  beim  Ueberwiegen  des  finanziellen
Gesichtspunktes  nahe  gelegen  hätte,  durch  zwingende  Vorschrift,  sondern  nur
dispositiv  als  Ergänzungsregel  aufgestellt,  so  daß  es  von  den  Vertragschließenden
wegbedungen  werden  kann.  Der  Mietvertrag  der  Parteien  enthält  nun  keine
Bestimmung,  welche  den  §5570  BGB.  von  der  Anwendbarkeit  ausschließt.  Da  der
Kläger  beim  Vertragschlusse  noch  nicht  Beamter  war,  hatte  freilich  der  Beklagte
auch  keinen  Anlaß,  eine  das  Beamtenprivileg  betreffende  Abrede  in  den  Vertrag
aufzunehmen.  Darauf  kommt  es  indessen  für  die  Anwendung  der  gesetzlichen
Ergänzungsregeln  nicht  an.  Die  Ergänzungsregeln  greifen  auch  ein,  wenn  die
Parteien  an  den  durch  sie  geregelten  Fall  nicht  gedacht,  also  weder  die  Geltung
der  Ergänzungsregel  noch  das  Gegenteil  davon  gewollt  haben.  Hierin  unterscheiden
  sich  die  Ergänzungsregeln  von  den  Auslegungsregeln.  Diese  sind  Hilfsmittel
  für  die  richterliche  Auslegung  des  Parteiwillens;  sie  bestimmen,  in  welchem