Zum  Kündigungsrecht  des  Beamten.  573

Sinne  eine  undeutliche  oder  unvollständig  gebliebene  Willenserklärung  unter
gewöhnlichen  Umständen  und  mangels  Landerer  „Anhaltspunkte  auszudeuten  ist.
Die  Ergänzungsregeln  geben  dagegen  die  vom  Gesetzgeber  im  Normalfall  für
angemessen  und  den  Bedürfnissen  des  in  Betracht  kommenden  Lebensverhältnisses
  entsprechend  erachtete  Ordnung  der  beiderseitigen  Rechte  und  Pflichten.
Die  Parteien  können  zwar  an  die  Stelle  der  gesetzlichen  Ordnung  eine  abweichende,
von  ihnen  selbst  bestimmte  Regelung  des  Rechtsverhältnisses  setzen.  Soweit
sie  das  aber  nicht  getan  haben,  soweit  also  der  Parteiwille  schweigt  und  in  der
vertraglichen  Regelung  eine  Lücke  geblieben  ist,  tritt  die  gesetzliche  Dispositivvorschrift
  ergänzend  ein.  Ihre  Geltung  hängt  also  nicht  davon  ab,  daß  der  Inhalt
  der  Ergänzungsregel  von  den  Vertragschließenden  ausdrücklich  oder  stillschweigend
  als  Vertragsinhalt  gewollt  wurde.  Sie  gilt  nicht  nur,  wenn  die  Beteiligten
  es  bei  der  gesetzlichen  Ordnung  belassen  wollten,  sondern  auch,  wenn
sie  den  Fall  gar  nicht  erwogen  hatten  (ogl.  Dernburg,  Bürgerl.  Recht  Bd.  1
S.  53;  Crome  Bd.  1  S.  70).

Die  zu  entscheidende  Frage,  ob  dem  Mieter  das  Recht  aus  §  570  BGB.
auch  zusteht,  wenn  er  beim  Vertragschlusse  noch  nicht  Beamter  war,  löst  sich  hiernach
  in  die  allgemeine  Frage  auf,  ob  eine  gesetzliche  Ergänzungsregel  auch  dann
gilt,  wenn  ihre  tatsächlichen  Voraussetzungen  beim  Vertragschlusse  noch  nicht
bestanden  oder  nicht  vorauszusehen  waren.  Diese  Frage  ist  zu  bejahen.  Der
Inhalt  der  Ergänzungsregel  ist  nicht  Vertragsinhalt,  sondern  Geschältsinhalt.
Es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  die  Parteien  das,  was  die  Ergänzungsregel  vorschreibt,
  gewollt  haben  oder  ob  sie  es  gewollt  hätten,  wenn  sie  die  Frage  in  Erwägung
  gezogen  hätten.  Es  genügt  vielmehr,  daß  sie  nichts  Gegenteiliges  bestimmt
  haben.  Bei  den  meisten  Ergänzungsregeln  handelt  es  sich  darum,  zu  bestimmen,
  in  welcher  Weise  ein  nachträglich  eintretender  und  nicht  vorhergesehener
Umstand  auf  ein  Rechtsverhältnis  einwirkt.  Diese  Vorschriften  würden  ihren
Zweck,  die  Lücken  des  Vertragsrechts  auszufüllen,  verfehlen,  wenn  man  sie  in
allen  Fällen  ausschalten  wollte,  wo  die  tatsächlichen  Voraussetzungen  der  Ergänzungsregel
  oder  doch  ihre  grundlegenden  Ursachen  nicht  schon  beim  Vertragschlusse
  vorhanden  waren.  Der  vom  Reichsgerichte  in  Jur.  Wochenschr.  1903
Beilage  S.  147  entschiedene  Fall,  der  die  Einwirkung  einer  Dispositivvorschrift
auf  eine  Vertragsabrede  betrifft  und  bei  dem  §  570  BGB.  lediglich  als  Beispiel
herangezogen  wird,  kann  gegen  die  vorstehend  vertretene  Ansicht  über  die  Wirkung
der  Dispositivvorschriften  nicht  verwertet  werden.  Es  handelte  sich  dort  um  die
Frage,  ob  der  geschiedene  Gatte  Herabsetzung  einer  vertraglich  zugesicherten
Unterhaltsrente  mit  Rücksicht  auf  §  1579  Abs.  1  Satz  2  BGB.  verlangen  könne,
wenn  der  andere  Gatte  sich  wieder  verheiratet.  Die  Anwendung  der  Dispositivvorschrift
  ist  dort  mit  Recht  verneint.  Der  Grund  liegt  aber  nicht  darin,  daß  der
Tatbestand  der  Ergänzungsregel  beim  Vertragsschlusse  noch  nicht  vorlag,  sondern
darin,  daß  die  geschiedenen  Gatten  die  Unterhaltspflicht  erschöpfend  geregelt,
die)  Ergänzungsvorschrift  also  ausgeschlossen  hatten.

**  In  dem  jetzt  zu  entscheidenden  Falle  liegt  aber  eine  erschöpfende  Regelung
des  „Mietverhältnisses,  welche  die  gesetzliche  Dispositivvorschrift  des  §  570  BGB.
ausschließt,  nicht  vor.  Der  Kläger  hat  daher  das  Kündigungsrecht  des  Beamten,
da  er  zunächst  Beamter  geworden  und  sodann  als  Beamter  in  ein  anderes  Amt
versetzt  worden  ist.  Durch  seine  Kündigung  ist  somit  das  Mietverhältnis  der
Parteien  zum  1.  April  1906  aufgelöst.“