574  Ist  die  Klageerhebung  als  Abgabe  einer  Willenserklärung  2c.

Ist  die  Klageerhebung  als  Abgabe  einer  Willenserklärung  im  Sinne
des  §  193  des  BG.  zu  betrachten?

Von  Eugen  Pillmayr,  k.  Amtsrichter  a.  D.

Die  Klageerhebung  tritt  in  Beziehung  zu  Fristen  bei  der  Verjährung,
insoferne  letztere  vollendet  ist,  wenn  nicht  innerhalb  der  im  BGB.  bestimmten
Frist  eine  der  darin  bezeichneten  Klagen  erhoben  worden  ist.

Auf  diese  Fälle  soll  die  Beantwortung  obiger  Frage,  welche  bei  den
kurzen  Verjährungsfristen  der  Viehgewährschaftsansprüche  nicht  ohne  praktische
Bedeutung  ist,  beschränkt  sein.

Die  Entstehungsgeschichte  des  §  193  des  BGB.  ist  bekannt  (s.  Planck's
Komm.  zum  BGB.  Anm.  zu  §  193).

Für  die  Reichstagskommission,  welcher  diese  Gesetzesbestimmung  ihre  Entstehung
  verdankt,  konnte  als  Willenserklärung  nur  derjenige  Begriff  maßgebend
sein,  welcher  sich  auf  Grund  der  bis  dahin  erfolgten  gesetzgeberischen  Arbeiten
und  Beratungen  herausgebildet  hatte.

Nach  den  Motiven  zu  §  64  des  Entwurfs  des  BGB.,  welche  bei  den
Beratungen  niemals  einem  Widerspruche  begegnet  sind,  wird  unter  Willenserklärung
  die  rechtsgeschäftliche  Willenserklärung  verstanden  und  das  Wesen
des  Rechtsgeschäfts  darin  gefunden,  daß  ein  auf  die  Hervorbringung  rechtlicher
Wirkung  gerichteter  Wille  sich  betätigt  (Mot.  Bd.  1  S.  126,  Amtl.  Ausg.).

Diese  Begriffsbestimmung  erhält  aber  eine  Einschränkung  durch  den  allgemeinen
  Zweck  des  BG.  als  Kodifikation  des  Civilrechts,  durch  den  Zweck
der  Regelung  des  Privatrechts.

Unter  Willenserklärung  im  Sinne  des  BGB.,  also  auch  des  §  193  dieses
Gesetzbuchs,  wird  demnach  eine  solche  zu  verstehen  sein,  welche  auf  die  Herbeiführung
  einer  privatrechtlichen  Wirkung  gerichtet  ist.

Trifft  dieses  Merkmal  bei  der  Klageerhebung  zu?

Nach  §  253  der  RCPO.  erfolgt  letztere  im  allgemeinen  durch  Zustellung
eines  Schriftsatzes.  -

Von  dem  vorgeschriebenen  Inhalte  des  letzeren  kommt  als  Willenserklärung
  nur  der  Antrag  und  die  Ladung  in  Betracht.

Im  Klagsantrage  bringt  der  Kläger  zum  Ausdrucke,  daß  er  vom  Gerichte
ein  dem  Antrage  entsprechendes  Urteil  will;  die  Ladung  bezweckt  das  Erscheinen
des  Beklagten  vor  Gericht.  Beide  Willenserklärungen  sind  auf  die  Herbeiführung
  eines  prozeßrechtlichen,  nicht  eines  privatrechtlichen  Erfolges  gerichtet.

Bei  der  Klage  auf  Befriedigung  hat  die  Klageerhebung  allerdings  auch
die  privatrechtliche  Wirkung  einer  Mahnung  (§  284  des  BGB.);  allein  nach
den  Motiven  (Bd.  1  S.  330),  welche  in  dieser  Beziehung  bei  den  gesetzgeberischen
Verhandlungen  ebenfalls  nie  eine  Korrektur  erfahren  haben,  ist  der  Mahnung
ausdrücklich  eine  die  Verjährung  unterbrechende  Kraft  versagt,  so  daß  die
allerdings  vorhandene  civilrechtliche  Seite  der  Klageerhebung  für  die  gestellte
Frage  von  vorneherein  ausscheidet.

etztere  wird  also  zu  verneinen  sein.  ç  ç

Fet  diese  Dralso  on  weiter  auch  einerseits  die  bei  den  Beratungen
  des  nunmehrigen  §  193  des  BGB.  in  der  Reichstagskommission  ausweislich
  der  Protokolle  aufgeführten  Beispiele  für  die  Anwendung  dieser  Gesetzesstelle,
  welche  sich  ausschließlich  auf  zweifellos  privatrechtliche  Willenserklärungen
beziehen,  andererseits  die  Nichterwähnung  der  Klageerhebung,  obwohl  eine  bei-