Identitätsfeststellung  durch  den  Grundbuchbeamten.  575

spielsweise  Bezugnahme  auf  diese  bei  der  gleichzeitigen  Beratung  des  von  der
Zustellung  von  Willenserklärungen  durch  Gerichtsvollzieher  handelnden  §  132
des  BGB.  besonders  nahe  lag.  -
Nach  der  vorstehend  vertretenen  Rechtsanschauung  würde  also,  wenn  die
Verjährungsfrist  z.  B.  für  die  Wandelungsklage  nach  §  481  des  BGB.  an
einem  Sonntage  endigt,  die  Klage  zur  Unterbrechung  der  Verjährung  noch  an
diesem  Sonntage  zuzustellen  sein.  "

Identitätsfeststellung  durch  den  Grundbuchbeamten.
Von  Kgl.  Il.  Staatsanwalt  Gg.  Meikel  in  München.

Art.  10  AG.  z  GB0O.  bestimmt:  „Ist  derjenige,  von  welchem  eine
Eintragungsbewilligung  oder  eine  sonstige  zu  einer  Eintragung  erforderliche
Erklärung  vor  dem  Grundbuchamte  zu  Protokoll  gegeben  wird,  dem  Grundbuchbeamten
  nicht  bekannt,  so  hat  sich  der  Grundbuchbeamte  Gewißheit  über
dessen  Persönlichkeit  zu  verschaffen.  Das  Protokoll  soll  eine  Angabe  darüber
enthalten,  ob  der  Grundbuchbeamte  den  Erklärenden  kennt,  oder,  sofern  dies
nicht  der  Fall  ist,  in  welcher  Weise  er  sich  Gewißheit  über  die  Persönlichkeit
verschafft  hat.“  .

Die  Begründung  des  Entwurfes  eines  Ausführungsgesetzes  zu  der  Grundbuchordnung
  und  zu  dem  Gesetze  über  die  Zwangsversteigerung  rc.  führt  zu
Art.  10  aus:  „Die  rechtliche  Bedeutung,  welche  der  Eintragung  im  Grundbuche
  nach  den  §§  891  bis  893  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zukommt,  macht
es  erforderlich,  daß  das  Grundbuchamt  sich  bei  der  Entgegennahme  der  Eintragungsbewilligung
  und  der  sonstigen  zu  der  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen
  über  die  Persönlichkeit  des  Erklärenden  vergewissert.  Der  Artikel  10
weist  den  Grundbuchbeamten  auf  die  Notwendigkeit  dieser  Vergewisserung  hin,
die  auch  im  bayerischen  Hypothekengesetze  (§  103  Abs.  2)  hervorgehoben  ist,
und  schreibt  im  Anschlusse  an  den  8  176  Abs.  3  Satz  1  des  Gesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vor,  daß  in  das  Protokoll  eine
Angabe  darüber  ausgenommen  werden  soll,  ob  der  Grundbuchbeamte  den  Erklärenden
  kennt,  oder,  sofern  dies  nicht  der  Fall  ist,  in  welcher  Weise  er  sich
Gewißheit  über  die  Persönlichkeit  verschafft  hat.  Kann  der  Grundbuchbeamte
  sich  diese  Gewißheit  nicht  verschaffen,  so  bleibt  es  seinem
Ermessen  überlassen,  den  Antrag  zurückzuweisen  oder  dem  Antragsteller
  eine  angemessene  Frist  zur  Beibringung  des  erforderlichen
Nachweises  zu  Bestemmen  (  18  GB0.).

Die  Ausführungen  im  letzten  Satze  der  Begründung  sind  zweifellos  richtig,
sofern  ein  Eintragungsantrag  gestellt  wird;  denn  §  18  GB0O.  setzt  voraus,
daß  eine  Eintragung  beantragt  wird.  §  18  GB0O.  behandelt  das  Verhältnis
  zwischen  dem  Grundbuchamt  und  demjenigen,  der  eine  Eintragung
beantragt;  dagegen  findet  er  keine  Anwendung  auf  denjenigen,  der  etwas  anderes
als  eine  Eintragung  beantragt  oder  der  überhaupt  keinen  Antrag  stellt;  denn
über  die  vor  dem  Grundbuchamt  abgegebenen  Erklärungen  muß  von  Amtswegen
ein  Protokoll  aufgenommen  werden,  ohne  daß  es  eines  Antrags  bedarf  (Art.  9
AG.  z.  GB.).

Wie  ist  es  also  dann,  wenn  eine  Eintragung  nicht  beantragt  wird,  wenn
z.  B.  die  Beteiligten  lediglich  die  Anflassung  vor  dem  Grundbuchamte  erklären,
die  Eintragung  in  das  Grundbuch  aber  noch  nicht  beantragen  wollen?  Daß
§5  18  GB.  hier  keine  Anwendung  finden  kann,  da  ja  eine  Eintragung  nicht