576  Identitätsfeststellung  durch  den  Grundbuchbeamten.

beantragt  wird,  ist  klar.  Oder  wie  ist  es  dann,  wenn  der  Erklärende  nicht
zugleich  der  Antragsteller  ist;  wenn  z.  B.  der  Gläubiger  die  Löschung  einer
Hypothek  bewilligt  und  beantragt,  der  die  Zustimmung  erklärende  Eigentümer
aber  sich  über  seine  Persönlichkeit  nicht  ausweisen  kann.  Daß  hier  §  18  GBD.
auf  den  Antragsteller  Anwendung  findet,  liegt  ebenfalls  auf  der  Hand;  eine
andere  Frage  ist  aber  die,  ob  das  Grundbuchamt  die  Beurkundung  der
Zustimmungserklärung  des  angeblichen  Eigentümers  ablehnen  kann.

Durch  den  Hinweis  auf  §  18  GBO.  wird  also  die  Frage  nicht  aus  der
Welt  geschafft,  wie  sich  das  Grundbuchamt  gegenüber  dem  Erklärenden  zu  verhalten
  hat,  wenn  dieser  sich  über  seine  Persönlichkeit  nicht  auszuweisen  vermag.

Einfach  ist  die  Beantwortung  dieser  Frage,  wenn  man  mit  einer  weitverbreiteten
  Meinung  annimmt,  daß  die  Vorschriften  der  §§  168  ff.  FGG.
auch  auf  die  Protokolle  des  Grundbuchamtes  Anwendung  finden;  denn  §  176
Abs.  3  Satz  2  FG#G.  bestimmt  ausdrücklich:  Kann  sich  der  Richter  diese  Gewißheit
  (sc.  über  die  Persönlichkeit)  nicht  verschaffen,  wird  aber  gleichwohl  die
Aufnahme  der  Verhandlung  verlangt,  so  sollen  der  Sachverhalt  und  dassjenige,
was  zur  Feststellung  der  Persönlichkeit  beigebracht  ist,  in  das  Protokoll  aufgenommen
  werden.  Die  bayerische  Gesetzgebung  teilt  aber  diesen  Standpunkt
acht  *  dann  wären  die  Vorschriften  der  Artikel  9  und  10  AG.  z.  GBOD.
überflüssig.

Darüber  kann  kein  Zweifel  bestehen,  daß  der  Grundbuchbeamte  die  Entgegennahme
  einer  Erklärung,  zu  deren  Entgegennahme  er  zuständig,  d.  h.  berechtigt
  und  verpflichtet  ist,  nicht  deshalb  ablehnen  kann,  weil  er  den  Erklärenden
nicht  kennt;  denn  die  Wirksamkeit  der  Erklärung  ist  an  eine  solche  Kenntnis
nicht  gebunden.  Wird  aber  eine  Erklärung  vor  dem  Grundbuchamt  wirksam
abgegeben,  so  soll  nach  Art.  9  AG.  z.  GBO.  hierüber  ein  Protokoll  aufgenommen
  werden;  der  Grundbuchbeamte  ist  nur  nicht  in  der  Lage,  die  Persönlichkeit
  des  Erklärenden  festzustellen,  so  daß  also  das  der  Vorschrift  des
§*  176  Abs.  3  Satz  2  FGG.  zu  Grunde  liegende  Prinzip,  obwohl  es  nicht
ausdrücklich  für  anwendbar  erklärt  wurde,  eben  doch  zur  Anwendung  zu  gelangen
  hat.

Wenn  dann  freilich  auf  Grund  einer  solchen  Erklärung  eine  Eintragung
beantragt  wird,  so  hat  der  Antragsteller  die  Identität  des  Erklärenden,  sofern
sie  nicht  offenkundig  ist,  durch  öffentliche  Urkunden:)  nachzuweisen,  während  er,
wenn  der  Grundbuchbeamte  die  Persönlichkeit  im  Protokoll  festgestellt  hat,
dieses  Nachweises  überhoben  ist.  Erbringt  der  Antragsteller  diesen  Nachweis
nicht  sofort  mit  der  Einreichung  des  Antrags  oder  wenigstens  bis  zu  seiner
Verbescheidung,  so  hat  der  Grundbuchbeamte  nach  §  18  GB0.  zu  verfahren.
.1)  Beschl.  des  Kammergerichts  vom  13.  Oktober  1900  (ROLG.  Bd.  1  S.  382),  ein
Beweis,  der  freilich  nie  zu  erbringen  sein  dürfte.  Die  Praxis  hat  daher  in  verschiedenen
Fällen  mit  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse  des  Lebens  von  einer  zu  strengen  Auslegung  des
g  29  GBO.  abgesehen  (Nachweis  der  Nichtbestellung  eines  Beistandes  in  Kammergericht
vom  14.  April  1902  LG.  Bd.  5  S.  5;  Centralbl.  f.  freiw.  Gerichtsbarkeit  Bd.  3  S.  53]
und  vom  23.  August  1905  [ROLG.  Bd.  12  S.  3401;  der  Nichtwiederverheiratung  in  einem
alle,  in  welchem  von  dieser  Tatsache  die  Verfügungsbefugnis  abhing,  in  Kammergericht  vom
November  1902  ROLG.  Bd.  6  S.  102s);  doch  darf  nicht  außer  Acht  gelassen  werden,  daß
es  sich  in  diesen  Fällen  um  Konzessionen  an  die  Bedürfnisse  des  Lebens  handelt  und  daß
auch  Entscheibungen  (Kammergericht  vom  16.  Februar  1903  in  Eiß.  Bd.  3  S.  250  und
NO#c#  Bd.  6  S.  321;  Bayr.  Oberstes  Landesger,  vom  18.  Mär  1905  in  Samml.  Bd.
S.  198;  Reichsgericht  vom  12.  Juli  1905  in  Entsch.  Bd.  61  S.  329  und  Jur.  Wochenschr.
1906  S.  540  Nr.  3  )  vorliegen,  welche  den  strengeren  Standpunkt  einnehmen.