Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Civilsachen).  577

II.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Civilsachen).
Eivikrecht;  Civilprozeß.

Ehemaklergebühr  nach  bayerischem  Landrecht;  Beweislast,  wenn  ein
Wechsel  teils  für  einc  klagbarc,  teils  für  eine  nnklagbare  Forderung  ausgestellt
  ist.

Aus  den  Gründen:  In  Bezug  auf  die  Auslegung  des  §  656  des  BG.
kann  den  Ausführungen  der  Revision  nicht  zugestimmt  werden.  Vielmehr  ist,
da  dem  Gesetze  der  Gedanke  zugrunde  liegt,  daß  Heiratsvermittelungsprozesse
wegen  der  damit  verbundenen  Aergernisse  vermieden  werden  sollen,  in  Uebereinstimmung
  mit  Cosack,  Lehrbuch  des  Deutschen  bürgerlichen  Rechts  §  152,

d.  2  S.  2  Abs.  2;  v.  Standinger,  Komm.  zum  BGB.  2.  Aufl.  Bem.  3b
zu  §  6506;  Oertmann,  das  Recht  der  Schuldverhältnisse,  2.  Aufl.  Bem.  3
zu  §  656:  Deruburg,  Bürgerliches  Recht,  Bd.  2  Tl.  2  S.  489;  Kohler,
im  Archiv  für  bürgerliches  Recht,  Bd.  12  S.  332;  Schindler,  die  gewerbsmäßige
  Heiratsvermittelung,  S.  77,  anzunehmen,  daß  durch  die  Bestimmung
des  §  656  Abs.  1  (vgl.  &amp;  652  Abs.  2)  auch  die  Klagbarkeit  eines  Anspruchs
auf  Erstattung  von  Anslagen,  die  durch  die  Ehemäklertätigkeit  entstanden  sein
sollen,  ausgeschlossen  wirb.  Und  ist  ferner  nicht  zu  bezweifeln,  daß,  wie  unter
§*  762  Abs.  2  des  BGB.,  so  unter  §  656  Abs.  2  auch  die  zu  dem  bezeichneten
Zweck  erfolgende  Eingehung  einer  Wechselverbindlichkeit  fällt.

Dagegen  müssen  in  folgenden  Richtungen  die  Revisionsangriffe  für  begründet
  erachtet  werden.

Unterstellt  man,  daß  den  beiden  Wechseln  ein  in  Bayern  mit  Beziehung
auf  eine  in  Bayern  zu  entwickelnde  Vermittelungstätigkeit,  und  zwar  bereits
im  Jahre  1899  abgeschlossener  Ehevermäklervertrag  zugrunde  liegt,  dann  ist  die
Frage  der  Rechtsverbindlichkeit  dieses  Vertrages  für  den  in  München  wohnhaften
  Beklagten  und  folgeweise  auch  die  Frage,  ob  die  Wechselversprechen  eines
materiell  gültigen  Bestimmungsgrundes  entbehren,  gemäß  Art.  170  des  Einführungsgesetzes
  zum  BGB.  nicht  nach  §  656  des  BGB.,  sondern  nach  einem
Bayerischen  Partikularrecht  zu  beurteilen  (ugl.  Entsch.  d.  RGer.  in  Civils.
Bd.  46  S.  ,  .

Wenn  nun  das  Oberlandesgericht  davon  ausgeht,  daß  nach  Bayerischem
Landrecht  der  Heiratsvermittler,  abgesehen  von  ausdrücklichen  gegenteiligen
Verabredungen,  den  Vermittlerlohn  nur  fordern  könne,  falls  er  die  Heirat  zustande
  gebracht  habe,  und  auf  Grund  dessen  dazu  gelangt,  daß  auch  bei  Anwendung
  Bayerischen  Rechts  deshalb  zu  Ungunsten  der  Klägerin  entschieden
werden  müsse,  weil  von  ihr  die  gewünschte  Heirat  nicht  zustande  gebracht  worden
sei,  so  sind  zwar  diese  Darlegungen  bezüglich  ihres  Ausspruchs  über  den  Inhalt
der  in  Betracht  kommenden  Vorschriften  des  Bayerischen  Landrechts  der  Nachprüfung
  des  Reichsgerichts  entzogen.  Angreifbar  und  verfehlt  sind  sie  aber
insofern,  als  sie  einen  nach  ihnen  selbst  für  wesentlich  zu  erachtenden  Streitpunkt
  außer  Acht  lassen.  Im  Gegensaß  zu  der  vom  Beklagten  seiner  Einrede
gegebenen  tatsächlichen  Begründung,  nach  der  es  sich  um  ein  (in  die  Zeit  nach
dem  1.  Jannar  1900  fallendes)  Lohnversprechen  für  die  Vermittelung  des  Zustandekommens
  einer  Ehe  handeln  soll,  wird  von  der  Klägerin  behauptet:  Der
Beklagte  habe  ihr  am  19.  Oktober  1899  in  Bayern  den  Auftrag  gegeben,  seine
Interessen  in  München  wahrzunehmen,  für  ihn  in  seinen  persönlichen  Angelegenheiten,
  insbesondere  zwecks  der  Herbeiführung  einer  Heirat  und  der  Verschaffung
von  Darlehen,  tätig  zu  sein;  er  habe  ihr  dafür  eine  Entschädigung  von  10  fl.