578  Rechtsprechung.

für  den  Tag  versprochen;  diesen  Auftrag  habe  sie  angenommen  und,  17  Monate
auswärts  zubringend  und  namhafte  Auslagen  bestreitend,  ausgeführt,  und  für
diese  Bemühungen  und  Auslagen  seien  ihr  die  beiden  eingeklagten  Wechsel
gegeben  worden.  —  Damit  sind  doch  dem  Einredevorbringen  des  Beklagten
Anführungen  entgegengesetzt,  die  nur  dahin  verstanden  werden  können,  daß  die
Klägerin  nach  schon  im  Jahre  1899  getroffener  Abrede  für  ihre  Tätigkeit,  auch
wenn  diese  erfolglos  blieb,  entschädigt  werden  sollte,  Anführungen  also,  die,
wenn  sie  richtig  wären,  es  nicht  gestatten  würden,  den  hervorgehobenen  Grundsatz
  des  Bayerischen  Landrechts,  nach  welchem  doch  nur  im  Zweifel  (wenn
nichts  anderes  verabredet  ist)  der  Anspruch  des  Heiratsvermittlers  davon  abhängt,
  daß  er  die  Heirat  zustande  bringt,  gegen  die  Klägerin  anzuwenden.

Zu  diesem  einen  Grunde,  aus  dem  die  angefochtene  Entscheidung  unhaltbar
  ist,  tritt  noch  ein  zweiter.  Das  Oberlandesgericht  erklärt  es  für  gegenwärtig
  belanglos,  ob  die  Wechselsumme  vielleicht  neben  den  nicht  klagbaren
Ansprüchen  der  Klägerin  für  ihre  Bemühungen  um  Heiratsvermittelung  noch
andere  an  sich  klagbare  Ansprüche  für  anderweitige  Dienstleistungen  in  sich
schlössen,  da  solche  besondere  Rechtstitel  hier  nicht  geltend  gemacht  seien,  sondern
nur  aus  den  Wechseln  geklagt  sei,  denen,  weil  sie  jedenfalls  zum  weitaus  überwiegenden
  Betrage  für  nicht  verbindliche  Zahlungsversprechen  und  nur  möglicherweise
  auch  für  rechtsverbindliche,  aber  nicht  ausgeschiedene  und  nicht  ausscheidbare
Verpflichtungen  des  Beklagten  gegeben  worden  seien,  angesichts  der  statthaften
Einrede  des  Beklagten  eine  verbindliche  Kraft  nicht  beigemessen  werden  könne.
—  Dabei  ist  aber,  wie  mit  Recht  von  der  Revision  gerügt  wird,  vom  Oberlandesgericht
  verkannt  worden,  daß,  eben  weil  nur  aus  den  Wechseln  geklagt
ist,  und  diese,  an  und  für  sich  genommen,  das  Klagbegehren  begründen,  es
Sache  des  Beklagten  ist,  die  Mangelhaftigkeit  des  Kausalverhältnisses  der
Wechsel  aufzudecken,  also  darzutun,  daß  die  Eingehung  der  Wechselverbindlichkeiten
  ganz,  oder  wenn  nicht  ganz,  zu  welchem  Teil  sie  zum  Zwecke  der  Erfüllung
  eines  rechtsunverbindlichen  Versprechens  einer  Ehevermittelungs-Entschädigung
  erfolgt  ist.

Hiernach  war,  wie  geschehen,  zu  erkennen.  Urteil  vom  30.  Juni  1906
(I.  88/06.)

Auslegung  einer  Schiedsgerichtsklausel.  Die  Klägerin  hat  einen  Schadensersatzanspruch
  in  Höhe  von  6697  Mk.  60  Pfg.  mit  der  Begründung  erhoben,
daß  in  einem  mit  ihr  abgeschlossenen  Vertrage  der  Beklagte  übernommen  habe,
an  die  Klägerin  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1904  bis  1.  Oktober  1908  ein  jährliches
  Quantum  von  2500  Tonnen  holzessigsaurem  Grankalk  in  monatlichen
Raten  zum  Preise  von  15  Mk.  pro  100  Kilogramm  zu  liefern,  aber  die  am
1.  Juli  1904  fällig  gewesene  Lieferung  zu  208  Tonnen  nicht  betätigt  und  auch
trotz  Fristsetzung  bis  1.  Oktober  1904  keine  Ware  gesandt  habe.  Auf  Grund
der  in  dem  Vertrage  sich  dahin  findenden  Bestimmung,  „daß  bei  Streitigkeiten
aus  diesem  Vertrage  innerhalb  4  Wochen  von  beiden  Teilen  ein  Vertrauensmann
  zu  ernennen  ist,  und  man  sich  der  Entscheidung  der  Handelskammer  in
Würzburg  unterwirft",  hat  der  Beklagte,  der  hierin  eine  Schiedsgerichtsklausel
findet,  die  Einlassung  auf  den  Streit  verweigert.  Die  Vorinstanzen  haben  diesen
Einwand  zurückgewiesen.  Es  ist,  nachdem  die  früheren  Direktoren  der  klagenden
Gesellschaft,  von  denen  der  fragliche  Vertrag  mit  dem  Beklagten  abgeschlossen
ist,  als  Zeugen  vernommen  sind,  angenommen,  daß  auf  seiten  der  Klägerin  in
Rücksicht  auf  die  Schiedgerichtsklausel  der  Wille  geherrscht  habe,  nur  solche
Differenzen  durch  das  Schiedsgericht  entscheiden  zu  lassen,  die  nach