Reichsgericht  (Civilsachen).  579

der  Lieferung  von  Waren  über  Qualität  derselben  entstehen  würden.
Vom  Berufungsgericht  ist  dabei  auch  darauf  hingewiesen,  daß  von  den  Zeugen
zugleich  der  Meinung  Ausdruck  gegeben  sei,  auch  der  Beklagte  sei  willens  gewesen,
  nur  derartige  Streitigkeiten  einem  Schiedsgerichte  zu  übertragen.  Es
könne  aber,  so  wird  weiter  gesagt,  unnntersucht  bleiben,  ob  dies  zutreffe.  Denn,
wenn  die  Parteien  über  den  Sinn  der  in  Rede  stehenden  Klausel  nicht  einig
geworden,  so  mangle  es  an  dem  erforderlichen  Konsens  und  müsse  alsdann  der
Schiedsvertrag,  auf  den  sich  der  Beklagte  stütze,  als  nicht  geschlossen  gelten.

Insoweit  die  Revision  gegenüber  der  angefochtenen  Entscheidung  darauf
himveist,  daß  es  derselben  an  einem  dem  Gesetze  entsprechenden  Tatbestande
fehle,  muß  das  Rechtsmittel  unbeachtet  bleiben,  da  jedenfalls  nach  der  Sachlage
das  Urteil  nicht  auf  diesem  Mangel  beruht.

Die  Revision  macht  aber  weiter  geltend,  das  Vorhandensein  des  Konsenses
habe  keinenfalls  unter  Berufung  darauf  bestritten  werden  dürfen,  daß  ein  von
dem  Wortlaute  der  Erklärung  abweichender,  innerlich  gebliebener  Wille  der  Vertreter
  der  Klägerin  vorgelegen  habe.  Dies  widerstreite  dem  §  116  des  BGB.

Dieser  Augriff  erscheint  erheblich.  Es  ist  rechtsirrtümlich,  wenn  das  angefochtene
  Urteil  eine  rechtswirksame  Nichtübereinstimmung  der  Willensrichtungen
der  Vertragschließenden  auf  der  Grundlage  als  vorliegend  erachtet  hat,  daß  die
Vertreter  der  Klägerin  der  Schiedsgerichtsklausel  eine  mit  dem  Wortlaute  derselben
  nicht  übereinstimmende,  einschränkende  Bedeutung  beigelegt  haben,  während
darüber,  daß  der  Beklagte  solchen  in  die  Außenwelt  nicht  hervorgetretenen  Willen
erkannt  habe  oder  auch  nur  habe  erkennen  können,  nichts  als  festgestellt  erachtet
  worden.

Die  angegriffene  Entscheidung  unterliegt  daher  der  Aufhebung.  Es  muß
die  Zurückverweisung  an  die  Vorinstanz  erfolgen.  Diese  hat  von  neuem  in
eine  Prüfung  der  Schiedsgerichtsklausel  einzutreten,  namentlich  auch  soweit
solcher  sonst  nicht  Bedenken  anhaften,  in  der  Richtung,  ob  die  Umstände  eine
dem  Willen  beider  Teile  entsprechende  Anslegung  derselben  an  die  Hand  geben,
wie  sie  von  der  Klägerin  als  die  zutreffende  bezeichnet  ist.  Urteil  vom  13.  Juli
1906  (VII.  592/05).

Streitwert  bei  Rückgängigmachung  von  Kaufverträgen,  hier  Anfechtung
wegen  Betrug.  ·  ·  ·  ·

Nach  der  neueren  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  ist  bei  Klagen  auf
Rückgängigmachung  von  Kaufverträgen,  insbesondere  auf  Befreiung  von  den
übernommenen  Verbindlichkeiten  der  Wert  des  Streitgegenstandes  nach  §  3  der
CBPO.  nach  freiem  Ermessen  zu  schäfen  Im  vorliegenden  Falle  kommt  außer
dem  Ersatz  von  baren  20  364,53  Mk.  die  Befreiunng  von  80  000  Mk.  Hypotheken
  in  Betracht.  In  Höhe  von  30  000  Mk.  werden  aber  diese  Hypotheken
durch  den  Wert  der  zurückzugebenden  Grundstücke  gedeckt,  da  diese  nach  der
eigenen  Angabe  des  Klägers  jenen  Wert  haben.  Für  den  Rest  von  50  000  Mk.
dagegen  besteht  in  vollem  Umfange  die  persönliche  Haftung,  deren  Beseitigung
erstrebt  wird.  Der  Wert  des  Streitgegenstandes  stellt  sich  danach  auf  die
Summe  von  70000—72000  Mk.  Beschluß  vom  9.  Juli  1906  (V.  20)00).

Erfordernis  der  Mahnung  (BGB.  §  284).  Beklagte  hat  den  Klägern
eine  Serie  farbiger  Ansichtskarten,  und  zwar  &amp;-Tausend  bis  15.  April  1900,
alle  „Nachbestellungen“  binnen  30  Tagen  vom  Tage  der  jeweiligen  Bestellung
an  unter  Vertragsstrafe  für  jeden  Tag  des  Säumnis  zu  liefern.  Von  den
Nachbestellungen,  die  sämtlich  schriftlich  erfolgten  (vereinbart  war  dies  nicht),