580  Rechtsprechung.

wurden  mehrere  zu  Feit  effektuiert.  Während  die  Vorinstanzen  auf  dieselben
den  §  284  Abs.  2  BGB.  anwandten,  erachtete  das  Reichsgericht  Mahnung
für  erforderlich,  damit  auf  die  Vertragsstrafe  geklagt  werden  könne.  Unter
Bezugnahme  auf  Entsch.  d.  RGer.  Bd.  60  S.  84  und  auf  Mot.  Bd.  2  S.  57
wird  ausgeführt:  Der  Zeitpunkt  der  Nachbestellungen  war  vertragsmäßig
nicht  bestimmt,  erst  von  ihm  aus,  —  der  also  nach  Vertrag  ungewiß  war,  —
berechnete  sich  die  Lieferfrist;  §  284  Abs.  2  ist  als  eine  für  den  Fall  einer
Kündigung  gegebene  Ausnahmevorschrift  nicht  ausdehnend  auszulegen.  II.  Civilsenat
  Nr.  485/05.  Urteil  vom  17.  November  1905.1)

Begrenzung  der  Rente  nach  dem  Lebensalter  des  Beschädigten.  Die
Revision  beschwert  sich  darüber,  daß  die  Rente  dem  Kläger  ohne  zeitliche  Begrenzung
  zugesprochen  ist.  Die  Beschwerde  ist  auch  begründet.

Die  Beklagte  hat,  indem  sie  die  vom  Kläger  geforderten  Beträge  bestritt,
schon  in  der  ersten  Instanz  verlangt,  daß  für  die  Rente  eine  Grenze,  etwa  das
65.  Lebensjahr  festgesetzt  werde.  Das  Landgericht  hat  das  abgelehnt,  weil  ein
bestimmtes  Lebensalter,  in  dem  sich  die  Arbeitsfähigkeit  des  Klägers  auch  ohne
den  Unfall  vermindert  hätte,  mangels  Darlegung  bezüglicher  Umstände  nicht
festgestellt  werden  könne.  In  der  Berufungsinstanz  ist  diese  Ausführung  nicht,
wie  der  Revisionsbeklagte  meint,  unangefochten  geblieben.  Denn  nach  dem
Tatbestande  des  Berufungsurteils  hat  zwar  die  Beklagte  ihren  Antrag  ausdrücklich
  mur  auf  die  Ermäßigung  der  dem  Kläger  zugesprochenen  Beträge  gerichtet,
aber  damit,  wie  der  in  Bezug  genommene  Schriftsatz  vom  5.  Oktober  1904  ausweist,
  aufs  Neue  den  Antrag  verbunden,  eine  Höchstgrenze  für  den  Bezug  der
Rente  festzusetzen,  etwa  das  65.  Lebensjahr.  Der  Berufungzkläger  hat  diese
Einschränkung  mit  der  Behauptung  begründet,  der  Kläger  könne  offenbar  persönlich
  weder  als  Reisender  noch  in  der  Fabrik  bis  an  sein  Lebensende  tätig  sein.
Das  Berufungsgericht  hat  diesen  Antrag  mit  Stillschweigen  übergangen.  Liegt
darin  schon  ein  prozessualer  Mangel  des  angefochtenen  Urteils,  so  ist  die  Zurückweisung
  des  Antrags  auch  sachlich  zu  beanstanden.

Das  Gericht  hat  bei  der  Bestimmung  der  Höhe  und  Dauer  einer  vom  Ersatzpflichtigen
  zu  zahlenden  Rente  auch  die  zukünftige  Gestaltung  der  Verhältnisse
  zu  berücksichtigen,  soweit  sich  diese  zur  Zeit  der  Urteilsfällung  nach  dem  gewöhnlichen,
  erfahrungsmäßigen  Verlauf  der  Dinge  voraussehen  läßt.  Lassen
die  im  Einzelfalle  zu  dieser  Zeit  erkennbaren  Umstände  den  Schluß  zu,  daß  die
Rentenpflicht  künftig  sich  einschränken  wird,  so  ist  dem  schon  bei  der  ersten  Bestimmung
  der  Höhe  und  Dauer  der  Rente  Rechnung  zu  tragen.  Geschieht  das
nicht,  so  wird  das  berechtigte  Interesse  der  Partei  verletzt.  Es  genügt  nicht,
diese  auf  die  Möglichkeit  zu  verweisen,  gemäß  §  323  CPO.  eine  nachträgliche
Abänderung  der  Rente  zu  bewirken.  Denn  das  beschwert  sie  einerseits,  weil
ihr  damit  die  Last  und  nach  den  Umständen  auch  die  Kosten  des  Nachprozesses
aufgebürdet  werden,  andererseits  und  vor  allem,  weil  nach  §  323  Abs.  2  im
dem  Nachprozesse  nur  solche  Gründe  für  die  Klage  geltend  gemacht  werden  können,
  die,  nach  dem  Schlusse  der  letzten  mündlichen  Verhandlung  des  Vorprozesses
entstanden  sind.  Das  Gericht  hat  deswegen  die  Pflicht,  bei  der  gemäß  §  267
CPO.  stattfindenden  Ermittelung  des  Schadensbetrages  alle  ihm  vorliegenden
Umstände  zu  berücksichtigen,  die  für  die  Abmessung  der  Dauer  der  Rente  wesentlich

  sind.  Das  Landgericht,das.#die  Darlegung  solcher  Umstände  vermißt  hat,

1  r  einem  nicht  sehr  versch  ieden  gelagerten  Falle  hat  derselbe  Senat  anders  entschcen)
  Oischnsn#icher  W.d  F9.