Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Strafsachen).  581

verkennt,  daß  es  nicht  allein  die  Darlegung  des  Beklagten,  sondern  den  gesamten,
insbesondere  auch  den  aus  der  Vernehmung  der  Sachverständigen  sich  ergebenden
Sachverhalt  zu  berücksichtigen  hatte.  Es  mußte  daher  geprüft  werden,  inwiefern
die  nach  dem  ärztlichen  Gutachten  schon  vor  dem  Unfall  vorhandene  Kränklichkeit
  und  ihre  aus  anderen  Gründen  abzuleitende  Steigerung  in  späterer  Zeit
im  Zusammenhalt  mit  der  Art  der  Erwerbstätigkeit  des  Klägers  vor  und  nach
diesem  Zeitpunkt  voraussehen  lassen,  daß  auch  ohne  den  Unfall  der  Kläger  sein
früheres  Einkommen  nicht  bis  an  sein  Lebensende  behalten  haben  würde,  die
Minderung  also  teilweise  auch  ohnedem  eingetreten  sein  würde.

Das  Berufungsurteil  mußte  hiernach  aufgehoben  und  eine  anderweite
Verhandlung  der  Sache  angeordnet  werden.  VI.  Civilsenat  361/05.  Urteil
vom  15.  Februar  1906.

B.  Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Straflachen).
Strafrecht;  Strafprozeh.

StGB.  §  19.  Zum  Begriff  der  Beihilfe.  Die  Beihilfe  des  §  49  StGB.
unterscheidet  sich  von  der  Mittäterschaft  dadurch,  daß  der  Wille  des  Mittäters
auf  die  Verübung  des  Deliktes  als  seines  eigenen  gerichtet  ist,  während  der  Gehilfe
  nur  die  Förderung  einer  fremden  Tat  bezweckt.  Die  Beihilfe  kann  eine
physische  oder  psychische  sein,  je  nachdem  sie  durch  Tat  oder  durch  Rat  geleistet
wird.  Unter  Rat  ist  jede  psychische  Einwirkung  auf  den  Täter  zu  verstehen,  die
das  Ziel  verfolgt,  die  Ausführung  des  Deliktes,  zu  dessen  Begehung  der  Täter
bereits  entschlossen  ist,  zu  fördern.  Hat  sie  den  Zweck,  den  Täter  erst  zur  Ausführung
  der  Tat  zu  bestimmen,  so  kann  nur  Anstiftung,  nicht  Beihilfe  in  Betracht
kommen.  Die  psychische  Einwirkung  durch  Rat  kann  entweder  nach  der  Richtung
betätigt  werden,  daß  der  Täter  in  dem  Entschluß,  das  Delikt  zu  begehen,  bestärkt
werden  soll,  oder  aber  insoferne,  als  ihm  für  die  Art  der  Ausführung  der  beschlossenen
  Tat  eine  Anleitung  gegeben  werden  will.  Urteil  vom  1.  März  1906;
Rev.-Reg.  Nr.  65/06.

StGB.  §8  315,  316.  Gefährdung  eines  Eisenbahntransports.  Die
Bestimmungen  der  5§  315,  316  StGB.  sind  auch  auf  elektrisch  betriebene  Straßenbahnen
  anwendbar.  Der  Begriff  des  Eisenbahntransports  schließt  sowohl  den
Betrieb  an  sich,  als  auch  einen  bestimmten  Transport  der  zu  befördernden  Personen
  und  Güter,  sowie  der  zur  Beförderung  dienenden  Wägen  in  sich.  Die  Gefährdung
  eines  Transports  besteht  in  der  Herbeiführung  eines  Zustandes,  in
dem  nach  den  Umständen  des  Falles  die  Möglichkeit  einer  Beschädigung  naheliegt.
  Das  Hindernis  muß  auf  der  Fahrbahn  bereitet  sein,  zu  der  die  Geleise  und
der  neben  und  über  diesen  befindliche,  von  dem  fahrenden  Transport  durchschnittene
  Luftraum  gehört.  Zum  subjektiven  Tatbestand  ist  erforderlich,  und  genügend,
  daß  der  Täter  bei  dem  von  ihm  ausgeführten  und  an  sich  gewollten  Handeln,
  durch  das  aber  ein  nicht  gewollter  Erfolg  verursacht  wurde,  die  durch  die
Umstände  des  Einzelfalles  gebotene  Sorgfalt  und  Aufmerksamkeit  außer  Acht
gelassen  hat  und  daß  bei  deren  Anwendung  dieser  eingetretene,  für  den  Täter
voraussehbare  Erfolg  vermieden  worden  sein  würde.  Urteil  vom  27.  März  1906;
Rev.-Reg.  Nr.  39/06.

StGB.  8  360  Nr.  11.  Zum  Begriff  des  groben  Unfugs.  Als  grober  Unfug
  ist  zu  erachten  jede  Handlungsweise,  durch  welche  das  Publikum  in  seiner
unbestimmten  Allgemeinheit  unmittelbar  in  grob-ungebührlicher  Weise  belästigt
oder  gefährdet  wird  und  zwar  dergestalt,  daß  hierin  zugleich  eine  Verletzung