582  Rechtsprechung.

oder  Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung  zur  Erscheinung  kommt.  Auch  wenn
ein  Teil  des  Publikums  die  fragliche  Handlungsweise  wohlgefällig  aufgenommen
hat  (beifälliges  Johlen  bei  Straßenauflauf),  so  genügt  die  Möglichkeit,  daß  der
andere  Teil  darin  eine  Verletzung  seiner  berechtigten  Interessen  und  eine  Belästigung
  erblicken  konnte,  um  Verantwortlichkeit  nach  §  360  Nr.  11  StGB.  zu
begründen.  Eine  tatsächliche  Störung  der  öffentlichen  Ordnung  ist  nicht  erforderlich;
  es  genügt,  wenn  die  Handlungsweise  geeignet  war,  eine  solche  tatsächliche
Störung  herbeizuführen,  also  die  öffentliche  Ordnung  gefährdet  erschien.  Es
muß  dem  Angeklagten  nicht  die  Absicht  nachgewiesen  sein,  die  öffentliche  Ordnung
  zu  stören;  es  genügt  vielmehr,  wenn  sein  Wille  darauf  gerichtet  war,  die
von  ihm  ausgeführte  Handlung  vorzunehmen,  und  die  letztere  selbst  in  einer
ihm  bei  pflichtgemäßer  Ueberlegung  erkennbaren  Weise  geeignet  war,  die  Allgemeinheit
  ungebührlich  zu  belästigen  und  zu  beunruhigen.  Urteil  vom  15.  März
1906;  Rev.-Reg.  Nr.  31/06

StꝑD.  8§  386,  387.  Der  Angeklagte  wurde  von  der  Strafkammer  am
10.  Januar  1906  zu  Gefängnis  und  Haft  verurteilt;  zugleich  wurden  ihm  die
bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt  und  Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde
  ausgesprochen.  —  Sofort  nach  Verkündung  des  Urteils  verzichteten  Angeklagter
  und  Staatsanwalt  auf  das  Rechtsmittel  der  Revision.  Am  11.  Januar
1906  erklärte  der  Verurteilte  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers,  daß  er  hinsichtlich
  der  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  und  der  Ueberweisung  an
die  Landespolizeibehörde  Revision  einlege.  Am  1.  Februar  1906  wurde  ihm
das  Urteil  zugestellt.  Revisionsanträge  wurden  binnen  einer  Woche  nach  Zustellung
  nicht  angebracht,  weshalb  am  9.  Februar  1906  der  Staatsanwalt  an
die  Strafkammer  den  Antrag  stellte,  die  Revision  gemäß  8  386  Abs.  1  St  PO.
als  unzulässig  zu  verwerfen.  Die  Strafkammer  wies  den  Antrag  zurück,  weil
infolge  des  erklärten  Verzichts  das  Urteil  rechtskräftig  geworden,  die  Revision
daher  schon  aus  diesem  Grund  unzulässig,  die  Strafkammer  aber  zur  Verwerfung
der  Revision  aus  diesem  Gesichtspunkte  nicht  zuständig  und  auch  nicht  befugt
sei,  gemäß  §  386  Abs.  1  St  PO.  in  die  Zuständigkeit  des  Revisonsgerichts  einzugreifen,
  das  über  die  Rechtswirksamkeit  der  Verzichtserklärung  zu  entscheiden
habe.  —  Die  Beschwerde  des  Staatsanwalts  ist  gerechtfertigt:  Die  Entscheidung,
ob  ein  gültig  erklärter  und  darum  bindender  Verzicht  auf  Einlegung  eines  Rechtsmittels
  vorliege,  welcher  die  Zulässigkeit  der  nachmals  eingelegten  Revision  ausschließt,
  steht  allerdings  nicht  dem  Instanzgerichte,  sondern  nur  dem  Revisionsgerichte
  zu  (Rechtspr.  d.  RGer.  Bd.  8  S.  469).  Allein  nach  dem  Systeme  der
Strafprozeßordnung  kommt  das  Revisionsgericht  nur  dann  in  die  Lage,  hierüber
eine  Entscheidung  zu  treffen,  wenn  die  nach  diesem  Gesetzbuche  für  die  Einlegung
der  Revision  und  die  Anbringung  der  Revisionsanträge  notwendigen  Formvorschriften
  erfüllt  sind  (§  387  St  PO.).  ç

g#Die  Prüfung  dieser  Frage  obliegt  aber  dem  Instanzgerichte  und  nach  §  386

Abs.  1  St  PO.  hat  dasselbe  die  Revision  durch  Beschluß  als  unzulässig  zu  verwerfen,
  wenn  die  vorangeführten  Vorschriften  nicht  in  einer  dem  Gesetze  entsprechenden
  Weise  erfüllt  sind.  ç  ç  *#3

Dementsprechend  hätte  auch  im  vorliegenden  Falle  die  Strafkammer  vor
allem  die  Revision  in  dieser  Richtung  prüfen  und  je  nach  dem  Ergebnisse  dieselbe
  gemäß  §  386  Abs.  1  St  P.  durch  Beschluß  als  unzulässig  verwerfen  oder
nach  Erfüllung  der  weiteren,  in  &amp;  387  Abs.  1  StPO)  enthaltenen  Vorschrift  gemäß
5*387  Abs.  2  die  Einsendung  der  Akten  an  das  Revisionsgericht  veranlassen  sollen.
Beschluß  vom  15.  März  1906;  Beschw.-Reg.  Nr.  171/06.