Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Straffachen).  583

Gew.-Ordn.  8  42a,  §5  148  Nr.  5.  Feilhalten  geistiger  Getränke  zum  Genusse
  auf  der  Stelle  an  öffentlichem  Ort.

Ein  Feilbieten  und  Verkaufen  von  Flaschenbier  zum  Genusse  auf  der  Stelle
liegt  vor,  wenn  der  Käufer  davon  Kenntnis  hat,  daß  das  verkaufte  Bier  alsbald
an  einem  Platze  getrunken  wird,  der  in  einem  gewissen  räumlichen  Zusammenhange
  mit  der  Verkaufsstelle  steht.  Jedenfalls  ist  dieses  Erfordernis  dann  gegeben,
  wenn  Plätze  zu  diesem  Zwecke  offensichtlich  zur  Verfügung  gestellt  werden.
  —  Abgabe  auf  öffentlichen  Wegen  oder  an  öffentlichem  Orte  liegt  nicht
vor,  wenn  der  Gewerbetreibende  einen  vor  seinem  Geschäftslokale  befindlichen
freien  Raum  an  öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  zu  seinem  Geschäftsbetriebe
  mit  benützt.  Diese  Art  des  Geschäftsbetriebs  fällt  nicht  unter  §  42a
Gew.-Ordn.,  welcher  einen  von  dem  Geschäftslokal  losgelösten  Gewerbebetrieb
auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  im  Auge  hat.  (Verh.  des  Reichstags
  1882/83  Anl.-Bd.  5  S.  14).  Urteil  vom  20.  März  1906;  Rev.-Reg.  Nr.  45/06.

Hundegebühren-Ges.  vom  2.  Juni  1876/  31.  Jannar  1888  Art.  3  und  7.
Unter  Wohnsitz  i.  S.  des  Abs.  4  Art.  3  a.  a.  O.  ist  nicht  der  civilrechtliche  Wohnsitz
  zu  verstehen,  sondern  derselbe  wird  schon  durch  das  tatsächliche  Wohnen
des  Besitzers  des  Hundes  in  dem  neuen  Orte  begründet;  entscheidend  ist  nur,
daß  die  äußere,  namentlich  die  häusliche  Lebenseinrichtung  des  Betreffenden
auf  dessen  Absicht,  dauernd  Aufenthalt  nehmen  zu  wollen,  hinweist.  Die  wegen
Unterlassung  rechtzeitiger  Anmeldung  in  Satz  1  Abs.  1  Art.  7  angedrohte,  im
doppelten  Betrage  der  Hundegebühr  bestehende  Strafe  ist  ohne  Unterschied  festgesetzt,
  ob  eine  Gebühr  schon  irgendwo  bezahlt  wurde  oder  nicht;  ein  Abzug  findet
daher  auch  dann  nicht  statt,  wenn  gemäß  Art.  4  Abs.  2  die  für  das  laufende  Jahr
bezahlte  Gebühr  an  der  zu  entrichtenden  Gebühr  in  Abzug  gebracht  werden  darf,
oder  wenn  im  Falle  des  Abs.  3  eine  Gebühr  überhaupt  nicht  zur  Erhebung  kommt.
Urteil  vom  11.  April  1906;  Rev.-Reg.  Nr.  92/06.

Preßgesetz  88  6,  18  Nr.  1,  19  Nr.  1.  Angabe  von  Name  und  Wohnort
  des  Druckers.

Die  Verantwortlichkeit  für  die  Bezeichnung  des  Druckers  trifft  regelmäßig
den  Drucker,  d.  h.  den  gewerblichen  Unternehmer  des  Druckereibetriebs,  in  welchem
  die  Druckschrift  hergestellt  wird,  beziehungsweise,  wenn  eine  Gesellschaft
oder  Genossenschaft  der  gewerbliche  Unternehmer  ist,  den  von  dieser  bestellten
Geschäftsführer.  Wenn  jedoch  eine  andere  Person  als  der  Inhaber,  bezw.  der
Geschäftsführer  der  Druckerei  infolge  ihres  Berufes  oder  ihrer  besonderen  Stellung
zur  Druckerei  wissentlich  bewirkt,  daß  entgegen  dem  §#  6  falsche  Angaben  gemacht
werden,  so  wird  diese,  soferne  die  allgemeinen  Prinzipien  des  Strafrechtes  anwendbar
  sind,  nach  §  18  a.  a.  O.  verantwortlich.  Der  ordnungsmäßige  Leiter
der  Druckerei  kann  unter  Umständen  auf  Grund  des  §  19  daneben  zur  Strafe
gezogen  werden  für  sein  Dulden  solchen  Geschäftsgebahrens  oder  sein  Unterlassen
  der  Sorge  dafür,  daß  das  wahre  Sachverhältnis  auf  der  Zeitung  bekannt
gegeben  wird.  Wenn  eine  Druckschrift  aus  verschiedenen  Teilen  besteht  und
diese  von  verschiedenen  Druckern  in  selbständiger  Weise  gedruckt  werden,  so  hat
jeder  einzelne  von  ihnen  sich  auf  dem  Teile,  den  er  gedruckt  hat,  als  Drucker  zu
benennen.  Unter  den  verschiedenen  Teilen  sind  nicht  bloß  besondere,  auch  der
Substanz  nach  von  einander  gesonderte  Abschnitte  zu  verstehen,  sondern  eine
Druckschrift  besteht  auch  dann  aus  verschiedenen  Teilen,  wenn  einzelne  Teile
derselben  nach  Inhalt  und  Anordnung  von  einander  unabhängig  bearbeitet  sind.
Urteil  vom  22.  März  1906:  Rev.-Reg.  Nr.  63/66.