584  MRechtsprechung.

C.  Oberlandesgericht  Nürnberg.
Civilrecht.

Unzulässigkeit  der  Aufrechnung  gegen  eine  Alimentenforderung;  Unzulässigkeit
  der  Geltendmachung  des  Zurückbehaltungsrechtes  nach  8  273
Abs.  1  BGB.  dieser  gegenüber.

Der  Beklagte  hatte  von  dem  Kläger  auf  Grund  des  Urteils  vom  7.  Juli  1905

für  die  Zeit  vom  8.  Dezember  1904  bis  8.  März  1906  350  Mk.  Alimente
zu  beanspruchen.  Hieran  hat  Kläger  76  Mk.  bezahlt,  so  daß  seine  Restschuld
noch  274  Mk.  beträgt.
6  Für  diese  Restforderung  hat  der  Beklagte  am  30.  Jannar  1906  bei  dem
Kläger  pfänden  lassen  und  am  2.  Februar  1906  bei  dem  kgl.  Amtsgerichte  N.
die  Beschlagnahme  des  Gehalts  des  Klägers  erwirkt.  Der  Kläger,  dem  aus
dem  von  seinem  Vater,  dem  nunmehrigen  Beklagten,  gegen  ihn  wegen  Unterhaltsgewährung
  bei  dem  kgl.  Landgerichte  N.  anhängig  gemachten  Rechtsstreite
eine  Kostenersatzforderung  von  274  Mk.  zusteht,  macht  letztere  der  Restforderung
des  Beklagten  im  gleichen  Betrag  gegenüber  im  Wege  der  Aufrechnung,  eventuell
im  Wege  der  Zurückbehaltung  geltend  und  begehrt  mit  der  bei  dem  kgl.  Landgerichte
  N.  als  dem  nach  §  767  Abs.  1  CPO.  zuständigen  Gerichte  erhobenen,
am  12.  Februar  1906  dem  Beklagten  zugestellten  Klage  Feststellung  der  Nichtberechtigung
  des  Klägers,  das  Urteil  des  kgl.  Landgerichts  N.  vom  7.  Juli  1905,
soweit  es  die  Ansprüche  für  die  Zeit  vom  8.  Dezember  1904  bis  8.  März  1906
betrifft,  zu  vollstrecken,  und  einen  Ausspruch  dahin,  daß  die  am  2.  Februar  1906
bewirkte  Forderungspfändung  für  unzulässig  erklärt  werde.  In  zweiter  Instanz
ist  das  Klagebegehren  dahin  modifiziert  worden,  daß  die  Zwangsvollstreckung
aus  dem  mehrgenannten  Urteile  vom  7.  Juli  1905,  soweit  es  die  Ansprüche  für
die  Zeit  vom  8.  Dezember  1904  bis  8.  März  1906  betrifft,  für  unzulässig
erklärt  werde.

Was  zunächst  die  Frage  anlangt,  ob  der  Kläger  berechtigt  ist,  mit  seiner
Kostenforderung  gegen  die  Alimentenrestforderung  des  Beklagten  aufzurechnen,
so  ist  dieselbe  vom  Erstrichter  mit  Recht  verneint  worden.

Nach  §  394  des  B  B  findet,  soweit  eine  Forderung  der  Pfändung  nicht
unterworfen  ist,  die  Aufrechnung  gegen  diese  Forderung  nicht  statt.  Der
Pfändung  nicht  unterworfen  sind  gemäß  8  850  Abs.  1  Ziff.  2  der  CPO.  die
auf  gesetzlichen  Vorschriften  beruhenden  Alimentenforderungen.  Um  eine  solche
Forderung  handelt  es  sich  im  vorliegenden  Falle;  denn  die  dem  Beklagten  zugesprochene
  Alimentenforderung  beruht  auf  den  Vorschriften  der  §8§  1601  ff.
des  BGB.  Diesen  Charakter  hat  der  Unterhaltsanspruch  des  Beklagten  gegen
den  Kläger  nicht  dadurch  verloren,  daß  der  Zeitraum,  für  welchen  der  Unterhalt
  zu  leisten  war,  zur  Zeit  der  Pfändung  und  bezw.  der  Gehaltsbeschlagnahme
zum  größten  Teil  bereits  abgelaufen  war  (ugl.  Gaupp-Stein  Komm.  zur
C#PO.  4.  Aufl.  Bd.  2  S.  619  Bem.  2  zu  §  850;  Petersen  und  Anger
CPO.  5.  Aufl.  Bd.  2  S.  541  Bem.  6  zu  8  850;  Seuffert  Komm.  zur
CPO.  9.  Aufl.  Bd.  2  S.  524  und  525  Bem.  4  a).  Schon  deshalb,  weil
g  850  Abs.  1  Ziff.  2  der  CPOD.  zwischen  Alimentenforderungen  für  die  Zukunft
und  solchen  für  die  Vergangenheit  nicht  unterscheidet,  muß  angenommen  werden,
daß  der  Gesetzgeber  die  Unstatthaftigkeit  der  Pfändung  auch  auf  rückständige
Alimente  ausdehnen  wollte.  Im  vorliegenden  Falle  kann  ein  Zweifel  an  der
Ungulässigkeit  der  Pfändung  der  Alimentenforderung  des  Beklagten  umsoweniger
bestehen,  als  der  Kläger  mit  der  Unterhaltsgewährung  in  Vorzug  gekommen
ist  und  erst  durch  Klagestellung  zur  Anerkennung  und  Erfüllung  dieser  Ver-