Oberlandesgericht  Nürnberg.  585

pflichtung  gezwungen  werden  mußte  (§  1613  des  BGB.;  Staudinger  Komm.
z.  BGB.  2.  Aufl.  Bd.  4  S.  672,  673  Bem.  2  und  5  zu  §  1613).  Ist  aber,
wie  ausgeführt  wurde,  die  Alimentenforderung  des  Beklagten  der  Pfändung
nicht  unterworfen,  so  ist  auch  der  Kläger  derselben  gegenüber  zur  Aufrechnung
mit  seiner  Prozeßkostenforderung  nicht  berechtigt.

Es  fragt  sich  dann  weiter,  ob  nicht  dem  Kläger  auf  Grund  des  §  273
Abs.  1  des  BGB.  ein  Zurückbehaltungsrecht  zusteht,  das  er  eventuell  geltend  macht.

Die  Ausübung  des  Zurückbehaltungsrechtes  setzt  Fälligkeit  des  Gegenanspruchs
  und  Konnexität  der  beiden  Ansprüche  voraus.  Die  Fälligkeit  der
Kostenforderung  des  Klägers  steht  außer  Zweifel.  Das  Berufungsgericht
nimmt  aber  auch  mit  dem  Erstrichter  das  Bestehen  eines  einheitlichen  rechtlichen
Verhältnisses  zwischen  den  beiden  Ansprüchen  an;  deun  unter  demselben
rechtlichen  Verhältnis  ist  nicht  nur  ein  bestimmtes  einzelnes  rechtsgeschäftliches
  Verhältnis  zu  verstehen,  aus  dem  die  Leistung  und  die  Gegenleistun
in  gegenseitiger  Bedingtheit  geschuldet  werden,  sondern  es  fällt  darunter  auch
die  natürliche,  gewollte  oder  als  gewollt  vorauszusetzende  Einheitlichkeit
des  faktischen  Verhältnisses,  wie  dies  in  dem  Urteile  des  Rer.,
2.  Civilsenat,  vom  26.  Januar  1904  (Bd.  57  der  Entsch.  des  RGer.  S.  6
ff.)  zutreffend  dargelegt  ist  (ogl.  auch  Standinger  Komm.  zum  BGB.  Bd.  2a
S.  73  und  74;  2,  1b  und  die  dortigen  Citate).

Es  erübrigt  nur  noch  zu  prüfen,  ob  im  vorliegenden  Falle  im  Hinblick,
auf  §  394  des  BGB.  gegenüber  der  Alimentenforderung  des  Beklagten  in
gleicher  Weise  wie  die  Aufrechnung,  so  auch  ein  Zurückbehaltungsrecht  ausgeschlossen
  erscheint  oder  nicht.  Es  handelt  sich  dabei  um  die  Entscheidung
einer  sehr  bestrittenen  Frage  (ugl.  die  bei  Standinger  Komm.  zum  BGB.
Bd.  2b  S.  403  Bem.  2b  zu  §  614  angeführte  Literatur).  Das  Berufungsgericht
  schließt  sich  jedoch  in  dieser  Hinsicht  der  Auffassung  des  Erstrichters  an,
der  die  Ausübung  des  Zurückbehaltungsrechtes  im  vorliegenden  Falle  für  unzulässig
  erachtet  hat.  Zwischen  der  Aufrechnung  und  der  Zurückbehaltung
besteht  allerdings  insofern  ein  Unterschied,  als  die  erstere  die  Forderung  tilgt,
während  die  letztere  die  Forderung  bestehen  läßt  und  nur  zur  Sicherung  des
Gegenauspruchs  dient,  nur  einen  provisorisch  gedachten  Aufschub  ihrer  Begleichung
gewährt;  allein  im  vorliegenden  Falle  würde  die  Ausübung  des  Zurückbehaltungsrechts
  zu  demselben  Erfolge  führen,  wie  die  Aufrechnung,  die  der  Gesetzgeber
der  auf  gesetzlicher  Vorschrift  bernhenden  Alimentenforderung  gegenüber  aus
sozialpolitischen  Gründen  für  unstatthaft  erklärt  hat,  und  die  Bestimmung  des
8  394  des  BGB.  illusorisch  machen.  Es  läßt  sich  auch  nicht  sagen,  daß  der
Beklagte  durch  das  Verlangen  der  ihm  richterlich  zugesprochenen  Alimente  ohne
gleichzeitige  Befriedigung  der  Kostenforderung  des  Klägers  gegen  Treu  und
Glauben  verstößt;  denn  es  ergibt  sich  aus  der  besonderen  Natur  des  Schuldverhältnisses,
  auf  welchem  die  Alimentenforderung  des  Beklagten  beruht,  daß
der  Beklagte  die  Leistung  ohne  Rücksicht  auf  eine  Zug  um  Zug  zu  gewährende
Gegenforderung  zu  begehren  berechtigt  ist,  und  es  würde  das  Gegenteil  über  den
Zweck  des  §  273  des  BG.,  die  Leistung  des  Gläubigers  indirekt  zu  erzwingen,
hinausgehen  und  zur  vollständigen  Befriedigung  des  Gläubigerrechts  des  Klägers
führen  (ogl.  Standinger  Komm.  z.  BGB.  Bd.  2a  S.  74  Bem.  2  10
zu  §  273).  —  Urteil  vom  22.  Juni  1906.  —