586  Vermischte  Nachrichten.

III.  Vermischte  Nachrichten.

Der  28.  Deutsche  Juristentag,  der  vom  9.  bis  13.  September  unter  dem  Vorsitz  des
Oberreichsanwalts  Olshausen  in  Kiel  abgehalten  wurde,  hat  bei  zahlreicher  Beteiligung  aus
allen  Gauen  Deutschlands  und  Oesterreichs  einen  glänzenden  Verlauf  genommen.

Das  Hauptinteresse  der  praktischen  Juristen  konzentrierte  sich  auf  die  erste  Abteilung,
in  der  die  Abänderung  des  §  313  BGB.,,  die  vielumstrittene  Haftung  des  Tierhalters
(BGB.  §  833,  und  die  Haftung  des  Staates  für  den  von  Beamten  in  Ausübung
der  öffentlichen  Gewalt  zugefügten  Schaden  auf  der  Tagesordnung  standen.

Während  Oberlandesgerichtspräsident  Hamm  eine  Abänderung  des  §  313  in  der
Weise  empfahl,  daß  an  Stelle  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung  die  Wahrung
schriftlicher  Form  genügen  solle,  schloß  sich  die  Mehrzahl  der  Diskussionsredner  —  darunter
Notar  Dr.  Dennler  speziell  vom  Standpunkte  des  bayerischen  Rechtes  aus  —  dem  Vorschlage
  des  Korreferenten  Bustizrats  Dr.  Stranz  an,  der  in  überzengender  Weise  für  Aufrechterhaltung
  des  §  313  eintrat;  die  weitaus  überwiegende  Mehrheit  der  Abteilung  erhob
diesen  Autrag  zum  Beschluß.

Einigermaßen  überraschend  verlief  die  Beratung  über  die  Zweckmäßigkeit  einer  Abänderung
  des  §  833  BGB.  Der  Berichterstatter,  Geheimrat  Euneccerus  (Marburgj,
erklärte  sich  als  warmen  Freund  der  unbedingten  Haftung  des  Tierhalters:  nur  für  den  Fall,
daß  der  Geschädigte  der  Gefahr  infolge  einer  in  seinem  Interesse  stattfindenden  Verwendung
des  Tieres  ausgesetzt  war,  sei  die  Haftung  auszuschliesten;  Abhilfe  gegen  die  hierbei  sich  ergebenden
  Härten  müsse  von  der  Rechtsprechung  erwartet  werden;  auch  sei  die  Unfallversicherung
auf  das  Fahr-  und  Stallpersonal  auszudehnen.  Der  Korreferent,  Rechtsanwalt  Dr.  Bitter
(Kiel),  vermochte  für  seinen  Antrag,  der  die  Haftung  des  Tierhalters  erheblich  weiter  einschränken
  wollte,  nur  eine  verschwindende  Zahl  von  Anhängern  zu  gewinnen;  der  zur  Zeit
dem  Reichstage  vorliegende  Antrag  Treuenfels,  wonach  in  durchaus  zutreffender  Weise
zwischen  Haustieren  und  anderen  Tieren  unterschieden  werden  soll,  fand  seltsamer  Weise  überhaupt
  keinen  Verteidiger.  Auch  im  Plenum,  vor  das  die  Frage  auf  Antrag  des  Oberlandesgerichtsprasidenten
  Vierhaus  gebracht  wurde,  bekannte  sich  die  Mehrzahl  der  Redner  als

inhänger  des  §  833;  die  Gegner  der  strengen  Haftung  (Oberlandesgerichtsrat  Schneider=Stettin
  und  Oberlandesgerichtsrat  Niedner-Frankfurt  a.  M.)  konnten  bei  der  vorgeschriebenen
Beschränkung  der  Redezeit  die  insbesondere  auch  in  Richterkreisen  gegen  §  833  bestehenden
schweren  Bedenken  selbstverständlich  nicht  erschöpfend  erörtern;  so  fand  auch  hier  der  Antrag
Enneccerus  mit  großer  Mehrheit  Annahme.  Ob  hierbei  nicht  eine  gewisse,  auch  im  Schlußwort
  des  Referenten  hervorgetretene  Animosität  gegen  die  als  die  alleinigen  Gegner  des  §  833
bezeichneten  „Agrarier“  eine  etwas  zu  große  Kol#-  gespielt  hat,  mah  dahingestellt  bleiben.
Jedenfalls  geht  es  nicht  an,  die  Beseitigung  der  unlengbaren  Härten  und  Unbilligkeiten  eines
Gesetzes  von  der  an  das  Gesetz  gebundenen  Rechtsprechung  zu  verlangen;  ebensowenig  durchschlagend
  ist  der  Hinweis  auf  die  Möglichkeit  des  Tierhalters,  sich  gegen  die  aus  §  833  für
ihn  ergebende  Gefahr  zu  versichern,  da  ja  diese  Gefahr  erst  durch  den  Gesetzgeber  künstlich
geschaffen  worden  ist.  Ein  Gesetz,  das  den  Richter  in  zahlreichen  Fällen  zwingt,  seinen  Namen
unter  ein  von  ihm  selbst  als  ungerecht  empfundenes  Urteil  zu  setzen,  kann  unmöglich  als  Fortschritt
  bezeichnet  werden,  mag  es  auch  von  germanistischer  Seite  als  „Sieg  des  deutsch-rechtlichen
  Veranlassungsprinzips  über  das  romanistische  Schuldprinzip“  geseiert  werden!

Einstimmige  Annahme  fand  der  von  Instizrat  Dr.  Wildhagen  (Leipzig)  vertretene
Antrag,  die  unmittelbare  Haftung  des  Staates  für  den  durch  seine  Beamten  bei  Ausflbung
der  öffentlichen  Gewalt  zugefügten  Schaden  sei  „nach  dem  leuchtenden  Vorbilde  Bayerns“
baldmöglichst  reichsrechtlich  zu  regeln-Die

  zweite,  für  das  Handelsrecht  gebildete  Abteilung  beriet  über  die  Haftung
des  Rheders  für  seemännisches  Verschulden  der  Schiffsbesatzung,  über  die  Verantwortlichkeit
  des  Aufsichtsrats  und  über  die  Verwirkungsklausel  bei  Versicherungsverträgen.
  vervorhebung  verdient  der  den  Anträgen  des  Geheimrats  Rießer  (Berlin)
entsprechende  Beschluß,  ein  dringendes  Bedürfnis  zu  sofortiger  geseblicher  Neuregelung  der
Verantwortlichkeit  der  Aufsichtsratsmitglieder  sei  nicht  anzuerlennen;  bei  künftiger
Regelung  sei  vorzuschreiben,  daß  das  Mindestmaß  der  Kontrollpslicht  von  der  Gesellschaft  selbst
sestzuseven  sei;  für  die  einzelnen  Wirkungskreise  des  Aussichtsrats  seien  besondere  Dezernate
mit  selbständigen  Kontrollbefugnissen  und  strenger  Haftung  des  einzelnen  Dezernenten  zu
bilden;  bei  Gesellschaften  mit  einem  Grundkapital  von  mehr  als  einer  Million  seien  jährliche
Revisionen  durch  Sachverständige  für  obligatorisch  zu  erklären.

Die  Beratungen  der  dritten  Abteilung  waren  der  Reform  des  Strafrechts  und
Strafprozesses  gewidmet.  Die  Frage  der  richterlichen  Strafzume  sung  und  der
strafrechtlichen  Behandlung  des  Versuchs  konnte  wegen  vorgerllckter  Zeit  nicht  mehr