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Jufsossungen  der  gesetzlichen  Vorschriften  stark  von  Staub's  Kommentar  ab;  wo  dies  der
Fall  ist,  gibt  Hachenburg  die  Meinung  seines  Vorgängers  und  dessen  Gründe  und  dann
seine  abweichende  Ansicht  unter  Mitteilung  seiner  Gegengründe  an;  schon  dies  ist  außerordentlich
  beifallswürdig.  Die  steigende  Bedeutung,  welche  die  G.  m.  b.  H.  im  heutigen
Wirtschaftsleben  gewonnen  hat,  wird  natürlich  dazu  beitragen,  daß  man  oft  nach  Staub's
Kommentar  greist,  und  man  wird  es  immer  gerne  tun,  denn  er  gibt  —  auch  in  der  neuen
Gestalt  —  immer  gute  Belehrung  oder  Auregung.  R.
Staubs  Kommentar  zum  Haudelsgesetzbuch.  Achte  Auflage,  bearbeitet  unter  Bensibung
  des  handschriftlichen  Nachlasses  von  Heinrich  Könige,  Reichsgerichtsrat
in  Leipzig,  Dr.  Joseph  Stranz,  Justizrat  in  Berlin  und  Albert  Pinner,
Justizrat  in  Berlin.  Erster  Band.  (Buch  1  Handelsstand;  Buch  II  Handels-Felellshaften
  und  stille  Gesellschaft.)  Berlin  1906.  XVI  und  1126  Seiten.
Staub's  Kommentar  zum  HGB.  ist  wiedererstanden!  Drei  hervorragende  Juristen
haben  es  auf  Wunsch  der  Verlagsbuchhandlung  unternommen,  das  Werk,  auf  dessen  vorige
(6.  und  7.)  Auflage  die  „Blätter  für  Rechtsauwendung“  in  ihrem  66.  Jahrgange  (1901,
S.  76  unter  geziemender  Anerkennung  der  gewaltigen  Leistung  des  genialen  Kommentators
anfmerksam  gemacht  haben,  nicht  veralten  zu  lassen,  sondern  zeitgemäß  neu  aufzulegen;  sie
haben  dabei  aus  nachgelassenen  Bemerkungen  Staub's  selbst  wertvolles  Material  benützen
lönnen;  Staub  war  ja  schon  mit  der  Arbeit  zur  neuen  Auflage  beschäftigt,  als  ihn  auf  der
Höhe  seiner  Kraft  der  Tod  uns  und  der  Wissenscheft  entriß  (2.  September  19041.  Die  neuen
Herausgeber  sind  dabei  nicht  unselbständig  vorgegangen,  sie  haben  ihre  Aufgabe  nicht  darin
esehen,  etwa  nur  hinzuzufügen,  was  Literatur  und  Judikatur  seit  1900  neu  geschaffen  haben:
ie  haben  vielmehr  das  Neue  hinei  ngearbeitet  und  dabei  manche  Abschnitte  vollständig  umarbeiten
  müssen.  Jedenfalls  wird  vor  allem  die  Praxis  dankbar  auch  den  Neubau  begüßen.

3)  C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  (Oskar  Bech  in  Mülchen.

Das  Aufrechnungßrecht  nach  bürgerlichem  Recht;  seine  Erweiterungen  und  seine
Beschränkungen  im  Konkurs  des  Schuldners  von  Dr.  jur.  Georg  Lang  1906
VIII  und  304  Seiten.

Die  vorstehende,  aus  einer  Doktor-Dissertation  hervorgegangene  Arbeit  behaudelt  in
vier  Abschnitten  das  gesetzliche  Aufrechnungsrecht  des  BGB.,  die  Stellung  des  anfrechunngsberechtigten
  Gläubigers  im  Konkurs  des  Schuldners,  die  durch  die  Konkurseröffnung  eintretenden
  Erweiterungen  und  die  durch  die  gleiche  Tatsache  eintretenden  Einschränkungen  des
Aufrechnungerechts  der  Gläubiger.  Die  theoretisch  ebenso  schwierige  als  praktisch  wichtige
Materie  wird  vom  Verfasser  scharfsinnig  und  (bei  reicher  Verwertung  von  Theorie  und  Praxis)
durchaus  selbständig  bis  in  ihre  feinsten  Verästelungen  dargestellt,  sodaß  die  Monographie  als
ein  außerordentlich  wertvoller  Beitrag  zum  bürgerlichen  und  Konkursrecht  des  Deutschen
Reiches  bezeichnet  werden  muß.  Neben  dem  Sachregister  findet  sich  dankenswerter  Weise  auch
ein  Verzeichnis  der  behandelten  Gesetzesstellen  E.

4)  Verlag  von  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.

Haudbuch  des  NRechtshilfeverfahrens  im  Deutschen  Reiche,  sowie  im  und  gegenüber
dem  Auslande  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  Konkurssachen,  in  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  in  Verwaltungssachen.  Von  Dr.  jur.
Hons  Delius,  Kammergerichtsrat.  Auf  der  Grundlage  des  von  1  Ferdinand
Böhm,  Rat  am  Obersten  Landesgerichte  München,  verfaßten  „Handbuchs  des
Rechtshilseverfahreus  in  bürgerlichen  Mechtsstreitigeiten  und  Konkurssachen“,  heranusgegeben.
  Dritte  neubearbeitete  Anflage.  1905.  XI  und  453  Seiten.

Die  beständig  sich  steigernde  Bedentung  des  Rechtsverkehrs  mit  dem  Auslande  läßt
ine  erschöpfende  und  zuverlässige  Zusammenstellung  der  Normen  des  Rechtshilfeverfahrens
ür  jeden  Praktiker  als  dringendes  Bedurfnis  erscheinen.  Lange  Jahre  hatte  das  Böhm'sche
Handbuch  diesem  Bedürfuisse  genügt;  den  zahlreichen  Neuerungen  der  Gesetgebung,  den  Fortchritten
  der  Wissenschaft  und  den  Ergebnissen  der  Praxis  hat  die  im  Jahre  1905  erschienene
Neubearbeitung  des  Werkes  durch  Delius  in  umfassender  Weise  Rechnung  getragen.  Schon
nach  kurzer  Frist  aber  wurde  diese  Auflage  durch  die  allgemeine  Verfügung  des  preußischen
Justizministers  vom  29.  Mai  1905  obsolet;  es  ist  daher  dankbar  zu  begrüßen,  daß  sich  Verfasser
  und  Verlag  zur  Herausgabe  einer  neuen,  der  nunmehr  vorliegenden  dritten  Auflage
entschlossen  haben,  die  alle  Vorzüge  der  früheren  Auflagen  in  sich  vereinigt.  Als  Beispiel
für  die  Reichhaltigkeit  des  verarbeiteten  Materials  seien  die  eingehenden  Erörterungen  über
die  Verbürgung  der  Gegenseitigkeit  (CPO.  8  328  Nr.  5)  im  Verhältnis  zu  den  einzelnen
auswärtigen  Staaten  (S.  341—363)  angeführt.  .  E.

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Far  die  Redaktion  verantwortlich:  Staatsanwalt  Drr.  Engelmann  in  Munchen.
Druck  und  Verlag  von  U.  E.  Sebald  in  Rürnberg.