71.  Jahrgang.  M  21.  15.  Oktober  1906.

Dr.  J.  A.  Heuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Karl  Ostbelder,  und  Dr.  Tb.  Sygelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  Staatsanwalt  bei  dem  Oberlandesgerichte
Muünchen,

herausgegeben  von
Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

:  ein  "l  aner.
landesgericht  Nürnberg  (Civllsachen).  III.  Mittellungen  aus  der  Rechtsprechung  der  Civllsenate
des  Oberlandesgerichts  Stuttgart.  IV.  Literatur.

I.  Abhandlungen.

Die  Verhinderung  der  Vollziehung  einer  Willenserklärung.
Von  Dr.  James  Breit,  Rechtsanwalt  beim  k.  Oberlandesgericht  Dresden.
I.

Nach  §  130  Abs.  1  BGB.  werden  empfangsbedürftige  Willenserklärungen
in  dem  Zeitpunkte  wirksam,  in  dem  sie  dem  Anderen  zugehen.  Der  Zugang
der  schriftlichen  Erklärung  tritt  in  dem  Zeitpunkte  ein,  in  dem  der  Adressat  den
Besitz  an  der  Urkunde  unter  Umständen  erlangt,  die  die  Möglichkeit  alsbaldiger
Kenntnisnahme  unter  normalen  Verhältnissen  gewährleisten.  Ist  nun  auch
der  Zugang  der  Erklärung  von  der  tatsächlichen  Kenntnisnahme  unabhängig,  so
genügt  doch  schon  das  Erfordernis  des  Besitzerwerbes  an  der  Urkunde,  um  dem
Adressaten  die  Möglichkeit  zu  gewähren,  den  Zugang  in  einer  dem  Absender
nachteiligen  Weise  zu  beeinflussen.  Allerdings  kann  er  nicht  endgültig  den  Zugang
  verhindern,  weil  ja  der  Absender  gemäß  §s  132  die  Erklärung  durch  den
Gerichtsvollzieher  zustellen  lassen  kann  und  ihm  im  äußersten  Notfalle  der  Weg
der  öffentlichen  Zustellung  offen  steht.  Aber  jedenfalls  kann  der  Adressat  die
Absicht  des  Absenders,  ihm  die  Erklärung  in  einem  bestimmten  Zeitpunkte  zugehen
  zu  lassen,  so  ziemlich  immer  vereiteln,  und  da  nun  eben  vielfach  die  Erklärung
  dem  Adressaten  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  zugehen  muß,  um
wirksam  zu  werden,  so  hat  er  es  in  der  Hand,  den  Eintritt  der  Wirksamkeit  überhaupt
  zu  verhindern.  Diese  Verhinderung  kann  er  dolos  oder  fahrlässig  bewirken,
sie  ist  aber  natürlich  auch  ohne  jedes  Verschulden  auf  seiner  Seite  denkbar.  —
Dolos:  A  schlägt  dem  Gläubiger,  der  ihm  den  Kündigungsbrief  überreichen
will,  die  Türe  vor  der  Nase  zu,  er  verschließt  an  dem  Tage,  an  dem  er  den  Zugang
  der  Erklärung  zu  erwarten  hat,  seine  Wohnung  u.  s.  w.  Fahrläs  sig:
Der  Adressat  öffnet  trotz  wiederholten  Läutens  die  Tür  nicht,  weil  er  einen  Bettler
an  der  Tür  vermutet.  Er  tritt  eine  Reise  an,  ohne  für  Nachsendung  seiner  Postsachen
  Sorge  zu  tragen  u.  s.  w.  Schuldlos:  Der  Adressat  ist,  ohne  daß

LXXI.