590  Die  Verhinderung  der  Vollziehung  ciner  Willenserklärung.

der  Absender  davon  erfahren  hat,  aus  seiner  bisherigen  Wohnung  verzogen  oder
hat  seinen  bisherigen  Wohnsitz  aufgegeben,  oder  er  ist  plötzlich  erkrankt  und  aus
seiner  Wohnung  in  ein  Krankenhaus  geschafft  worden  u.  s.  w.  Besonders  rein
tritt  der  Tatbestand  in  solchen  Fällen  auf,  in  denen  der  Adressat,  der  vielleicht
dem  Erklärungswilligen  nach  Namen  und  Wohnung  unbekannt  ist,  sich  ihm  gegenüber
  verpflichtet  hat,  die  Willenserklärung  zu  einer  bestimmten  Stunde  an  einem
bestimmten  Orte  entgegen  zu  nehmen,  und  dann  der  Abrede  zuwider  an  der  vereinbarten
  Stelle  nicht  erscheint,  sei  es  absichtlich,  um  die  Entgegennahme  der
Erklärung  zu  vereiteln,  sei  es  aus  Vergeßlichkeit,  oder  sei  es  schließlich,  daß  er  durch
unabwendbare  Naturereignisse  am  Erscheinen  verhindert  ist.

Es  ist  die  allgemeine  Ueberzeugung,  daß  es  in  derartigen  Fällen  —  zum
mindesten  in  denjenigen,  in  denen  der  Adressat  die  Entgegennahme  dolos  vereitelt
  —  unbillig  wärc,  die  zunächst  aus  dem  Grundsatze  des  §  130  Abs.  1  folgende
Unwirksamkeit  der  Erklärung  als  eine  definitive  zu  behandeln:  Treu  und  Glauben
sollen  dazu  zwingen,  hier  eine  Abhilfe  zu  schaffen.  Ueber  alles  weitere  aber  ist
man  uneinig:  sowohl  darüber,  ob  in  allen  Fällen,  in  denen  die  Vollziehung  der
Erklärung  an  dem  Verhalten  des  Adressaten  scheitert,  oder  nur  in  irgend  welchen
bestimmten  eine  Abhilfe  zu  gewähren  sei,  als  auch  darüber,  welche  Mittel  die
geeigneten  seien,  als  auch  schließlich  darüber,  welche  rechtliche  Basis  sich  für  die
Abhilfe  darbiete.  Abgesehen  von  kürzeren  Ausführungen  in  den  Kommentaren
von  Planuck  (1./2.  Aufl.),  Hölder,  Rehbein  und  einigen  Lehrbüchern
ist  Habicht  )  der  erste  gewesen,  der  dieser  Frage  einer  systematischen  Erörterung
  unterzogen  hat.  Für  den  Fall  der  absichtlichen  Vereitelung  der  Abgabe
  oder  Empfangnahme  der  Erklärung  folgert  Habicht  aus  analoger  Anwendung
  des  §  162  BGB.,  daß  hier  die  Erklärung  als  abgegeben  gilt.  Aber  mit
der  Beschränkung  auf  die  absichtliche  Vereitelung  sei  dem  Bedürfnisse  des  Verkehrs
  noch  nicht  genug  getan:  der  Verkehr  verlange  gebieterisch  die  Ausdehnung
jenes  Grundsatzes  auch  auf  die  Fälle,  wo  die  Abgabe  der  Willenserklärung  zwar
nicht  durch  den  zu  ihrer  Entgegennahme  Verpflichteten  absichtlich  vereitelt,  wo
sie  aber  lediglich  durch  Umstände  verhindert  worden  ist,  die  in  der  Person  des
zur  Entgegennahme  Verpflichteten  lagen,  vorausgesetzt,  daß  der  andere  Teil
(der  Erklärende)  die  nach  der  Verkehrssitte  erforderlichen  und  durch  die  Umstände
  des  Falles  gebotenen  Maßregeln  innegehalten  hat.  Habicht  verweist
dabei  auf  die  Analogie  des  Gläubigerverzugs,  ohne  im  übrigen  aber  dieser  Analogie
  ausschlaggebende  Bedeutung  beizulegen.  Der  entscheidende  Gesichtspunkt
  sei  der,  „daß  es  mit  nichts  zu  rechtfertigen  wäre,  den  Gegner  ein  ihm  eingeräumtes
  Recht  darum  einbüßen  zu  lassen,  weil  auf  Seiten  des  Adressaten  Umstände
  vorgelegen  haben,  die  die  Erklärung  über  die  Ausübung  des  Rechtes  zu
dem  bestimmten  Zeitpunkte  verhinderten“.  4

Habichts  Theorie  von  der  Fiktion  der  vereitelten  Willenserklärung
hat  wenig  Beifall  in  der  Literatur  gefunden.  Zunächst  hat  sich  Hölder  in
seinem  Aussatze  über  den  Zugang  der  Willenserklärung)  gegen  sie  ausgesprochen.
Eine  Willenserklärung  kann  nach  ihm  niemals  zu  rechtlicher  Existenz  gelangen
ohne  ihre  wirkliche  Vollziehung:  da  aber  der  Empfang  der  Willenserklärung  zu
ihrer  rechtlichen  Existenz  gehöre,  so  könne  der  tatsächlich  nicht  erfolgte  Empfang
auch  nicht  fingiert  werden.  Treu  und  Glauben  verlangten  in  derartigen  Fällen
nur,  daß  dem  Erklärenden  die  nachträgliche  Vollziehung  der  Willenserklärung
ermöglicht  werde.

1)  Die  Verhinderung  der  Abgabe  einer  Willenserklärung,  Deutsche  Juristen-Zeitung
Br  S.  2065
1%  ,  b  Juristen--Jeitung  1901  S.  310  ff.