Die  Verhinderung  der  Vollziehung  einer  Willenserklärung.  591

Gleichfalls  gegen  Habicht  wandte  sich  David  in  einer  Abhandlung
über  die  Verhinderung  bei  Abgabe  einer  empfangsbedürftigen  Willenserklärung).
Weder  der  §  162  Be  B.,  noch  die  Vorschriften  über  den  Gläubigerverzug  können
nach  David  auf  den  Fall  der  Vereitelung  eine  entsprechende  Anwendung
finden.  Er  unterscheidet  folgende  4  Fälle:

1)  Derjenige,  welchem  gegenüber  eine  Erklärung  abgegeben  werden  soll,
vereitelt  die  Abgabe  der  Erklärung  als  solche;  z.  B.  der  Adressat  verläßt,  um
einer  ihm  bevorstehenden  Erklärung  zu  entgehen,  schleunig  das  Zimmer.  In
diesem  Falle  muß  der  Erklärungswillige  zwar  die  Erklärung  nachholen,  der
Adressat  darf  sich  aber  nicht  auf  die  etwaige  Versäumung  einer  Frist  berufen,
weil  er  selbst  die  Vollziehung  der  Erklärung  wider  Treu  und  Glauben  verhindert  hat.

2)  Derjenige,  welchem  gegenüber  eine  Erklärung  abzugeben  ist,  verhindert
zwar  nicht,  daß  die  Erklärung  in  seiner  Anwesenheit  bewirkt  wird,  aber  er  verhindert,
  daß  er  von  der  Erklärung  Kenntnis  erhalte:  z.  B.  der  Adressat  hält  sich
die  Ohren  zu.  Alsdann  ist  die  Abgabe  einer  nochmaligen  Erklärung  in  anderer
Form  nicht  nötig,  sondern  es  kann  dem  Adressaten,  der  behaupten  wollte,  daß
er  die  in  seiner  Gegenwart  abgegebene  Erklärung  nicht  vernommen  habe,  ohne
weiteres  die  Einrede  der  Arglist  entgegengesetzt  werden.

3)  Derjenige,  welchem  eine  empfangsbedürftige,  nicht  in  seiner  Gegenwart
  abgegebene  Willenserklärung  zugehen  soll,  sucht  das  Zugehen  der  Erklärung
zu  verhindern.  Hier  unterscheidet  David:

a)  Hat  derjenige,  welcher  die  Erklärung  abzugeben  hat,  die  Erklärung
auf  eine  Art  und  Weise  der  Gegenseite  zu  übermitteln  gesucht,  welche  ihm  unter
den  obwaltenden  Verhältnissen  als  eine  geeignete  Art  der  Uebermittelung  erscheinen
  mußte,  und  hat  er  bei  dieser  Uebermittelungstätigkeit  ohne  Verschulden
nicht  bemerken  können,  daß  die  Gegenseite  ein  Zugehen  der  Erklärung  auf  diesem
Uebermittelungswege  vorher  unmöglich  gemacht  hatte,  so  wird  wie  im  Falle  2
die  Erklärung  als  abgegeben  gelten  müssen.

b)  Hat  dagegen  derjenige,  welcher  die  Erklärung  abzugeben  hat,  bei  dem
Versuche,  die  Erklärung  auf  eine  bestimmte  Art  zu  übermitteln,  gemerkt,  daß
ein  Zugehen  der  Willenserklärung  auf  diese  Art  nicht  möglich  ist,  so  wird  er,  falls
er  seiner  Erklärung  Rechtswirksamkeit  sichern  will,  einen  anderen  Weg  der  Uebermittelung
  wählen  müssen,  eventuell  den  in  der  einen  oder  anderen  Art  immer
möglichen  Weg  der  Zustellung  gemäß  §  132  BGB.

4)  Ist  die  Empfangnahme  nicht  absichtlich  verhindert,  beruht  sie  aber  auf
Umständen,  „die  lediglich  in  der  Person  oder  auf  Seiten  desjenigen  liegen,  welcher
  die  Erklärung  entgegenzunehmen  hat,“  so  hat  der  Erklärungswillige  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  die  Erklärung  nochmals  übermittelt  wird.  Ist  in  einem
solchen  Falle  die  für  die  Abgabe  der  Erklärung  an  sich  laufende  Frist  bereits  verstrichen,
  so  muß  die  Nachholung  in  angemessener  Frist  erfolgen.

Eine  eingehende  Darstellung  hat  weiter  Titze  unserer  Materie  gewidmet.“)
Auch  er  verwirft  Habichts  Fiktionstheorie,  und  setzt  an  deren  Stelle  die  Formel
„ist  eine  befristete  Willenserklärung  ordnungsmäßig  abgegeben,  ihr  rechtzeitiges
Zugehen  aber  aus  Gründen  gescheitert,  die  in  der  Person  des  Adressaten  liegen,
so  muß  dieser  die  Willenserklärung  gegen  sich  gelten  lassen,  auch  wenn  sie  ihm
erst  angemessene  Zeit  nach  Fristablauf  zugeht.“

Zu  dieser  Formel  gelangt  Titze  auf  Grund  der  bereits  von  Habicht
angedeuteten  analogen  Anwendung  der  Normen  des  Gläubigewerzugs.  Im

3)  Gruchots  Beiträge  Bd.  16,  S.  232  ff.

Der  Zeitpunkt  des  Zugehens  bei  den  zuastigen.  schriftlichen  Willens-1)


erklärungen  (Iher.  Jahrb.  47,  S.  379  ff.  besonders  S.  44
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