592  Die  Verhinderung  der  Vollziehung  einer  Willenserklärung.

Obligationenrecht  gelte  bekanntlich  die  Regel,  daß,  wenn  der  Schuldner  seinerseits
  alles  getan  hat,  um  seine  Verbindlichkeit  rechtzeitig  zu  erfüllen  und  es  lediglich
  am  Gläubiger  liegt,  daß  letzteres  nicht  geschehen  ist,  der  Schuldner  zwar  nicht
von  der  Erfüllung  schlechthin,  aber  jedenfalls  von  der  rechtzeitigen  Erfüllung
befreit  ist,  der  Gläubiger  sich  also  mit  der  nachträglichen,  mit  der  verspäteten
Leistung  zufrieden  geben  muß.  Es  liege  nicht  nur  nahe,  sondern  es  scheine  geradezu
  geboten,  diesen  die  Lehre  vom  Annahmeverzug  beherrschenden  Grundsatz
  im  Wege  der  Rechtsanalogie  auf  die  Fälle  der  Erklärungsvereitelung  zu
übertragen.  Ebensowenig,  wie  dort  die  infolge  des  Verhaltens  des  Gläubigers
unterbliebene  Leistung  als  bewirkt  fingiert  wird,  sondern  nachträglich  prästiert
werden  müsse,  ebensowenig  könne  hier  die  nicht  zugegangene  Willenserklärung
einfach  als  zugegangen  „gelten“,  sondern  müsse  ebenfalls  „nachträglich“  zugestellt
werden.  Andererseits:  wie  dort  der  Gläubiger  sich  über  die  von  ihm  selbst  verursachte
  Verspätung  beim  Schuldner  nicht  beschweren,  aus  ihr  also  keine  Rechte
ableiten  könne,  so  dürfte  hier  der  Empfänger  die  Wirksamkeit  der  Willenserklärung
  nicht  wegen  Fristablaufes  beanstanden.  Und  wie  endlich  der  Gläubigerverzug
  nicht  durch  ein  Verschulden  des  Gläubigers  bedingt  sei,  werde  auch  die
Fristverlängerung  bei  der  Erklärungsvereitelung  nicht  davon  abhängig  gemacht,
daß  der  Adressat  die  Vollendung  des  Zugehens  „vorsätzlich  oder  fahrlässig“  vereitelt
  habe.

Gegen  Habicht  haben  sich  schließlich  auch  die  sämtlichen  seither  erschienenen
  neuen  Auflagen  der  Lehrbücher  und  Kommentare  ausgesprochen.  Nach
Dernburga)  ist  anzunehmen,  daß  in  den  Fällen  der  Erklärungsvereitelung
die  für  die  Abgabe  der  Erklärung  gesetzlich  oder  vertragsmäßig  gesteckte  Frist
nicht  ablaufe,  daß  vielmehr  die  Erklärung  auch  später  noch,  unverzüglich  nach
Beseitigung  des  Hindernisses,  abgegeben  werden  könne.  Denn  nach  Treu  und
Glauben,  welche  nicht  bloß  bei  Verträgen,  sondern  auch  bei  einseitigen  Rechtsgeschäften
  maßgebend  sein  müssen,  dürfe  sich  niemand  darauf  berufen,  daß  der
Gegner  eine  ihm  offen  stehende  Frist  nicht  einhielt,  wenn  in  ihm  selbst  der  Grund
lag,  daß  sie  nicht  eingehalten  werden  konnte.  Auf  dem  gleichen  Standpunkte
stehen  mit  gleicher  Begründung  Enneccerus  Lehrbuch  Bd.  1  S.  338  und
Riezler  Kommentar  Erl.  10  zu  §  130.  Planck")  endlich  nimmt  noch
einen  besonderen  Standpunkt  ein:  verhindert  der  zur  Entgegennahme  der  Erklärung
  Verpflichtete  die  Entgegennahme,  so  verletze  er  seine  Verpflichtung  und
sei,  wenn  ihm  dabei  Vorsatz  oder  Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt,  zum  Schadensersatz
  verpflichtet.  Der  Schadensersatz  sei  nach  §  249  dadurch  zu  leisten,  daß  der
Zustand  hergestellt  werde,  der  bestehen  würde,  wenn  der  zum  Schadensersatz
verpflichtende  Umstand  nicht  eingetreten  wäre.  Dieser  Zustand  würde  hier
darin  bestehen,  daß  die  Erklärung  innerhalb  der  Frist  abgegeben  werde.  Direkt
könne  nun  dies  freilich  nicht  bewirkt  werden,  aber  indirekt  dadurch,  daß  der  zum
Ersatz  Verpslichtete  sich  so  behandeln  lassen  müsse,  wie  wenn  das  Nichtgeschehene
geschehen,  die  Erklärung  also  innerhalb  der  Frist  ihm  gegenüber  wirksam  abgegeben
  sei.  Diese  obligatorische  Verpflichtung  könne  derjenige,  welcher  die
Erklärung  abzugeben  berechtigt  war,  aber  nur  dann  geltend  machen,  wenn  er
seinerseits  alles  getan  habe,  was  erforderlich  war,  um  die  Erklärung  wirksam
zu  machen.  Hierzu  genüge  nicht,  daß  er  den  Versuch  mache,  die  Erklärung  innerhalb
  der  Frist  dem  Verpflichteten  mündlich  gegenüber  abzugeben  oder  ihm  schriftlich
  zugehen  zu  lassen,  es  müsse  vielmehr,  wenn  dieser  Versuch  erfolglos  geblieben
5)  Bürgerliches  Recht  Bd.  1  S.  401.  v.

6)  Planck,  Kommentar  Bd.  1  Erl.  5  zu  8  130  G.  Auflage).