Die  Verhinderung  der  Vollziehung  einer  Willenserklärung.  593

sei,  bewirken,  daß  die  Erklärung  in  anderer  Art,  nötigen  Falls  auf  dem  in  §  132
bestimmten  Wege,  dem  Verpflichteten  zugehe.  Dem  praktischen  Bedürfnisse
sei  in  der  Regel  hierdurch  Genüge  geschehen.  Noch  weiter  zu  gehen  und  insbesondere
  die  rechtzeitige  Erklärung  auch  dann  als  erfolgt  anzusehen,  wenn  der
Grund  der  Erfolglosigkeit  nicht  in  einem  Verschulden  des  zur  Entgegennahme
der  Erklärung  Verpflichteten,  sondern  in  einem  zufälligen  in  seiner  Person  liegenden
  Umstande  beruhe,  lasse  sich  von  dem  Standpunkte  des  BGB.  aus  nicht  rechtfertigen,
  solche  Zufälle  habe  derjenige,  welchen  sie  treffen,  also  der  Erklärende,
zu  tragen,  wie  er  ja  auch  den  Zufall,  daß  ein  rechtzeitig  abgesandter  Brief  verloren
  gehe,  zu  tragen  habe.  ·

Schließlich  hat  sich  nun  auch  das  Reichsgericht  bereits  in  zwei  Entscheidungen
  zu  der  Frage  geäußert.  Im  Urteile  vom  29.  April  1904  heißt  es,)  daß
eine  absichtliche  Vereitelung  des  Zuganges  den  Zugang  selbst  nicht  ersetze,  daß
aber,  wenn  sich  hieraus  eine  Verspätung  des  Zuganges  ergäbe,  vermöge  des
Grundsatzes  der  Herrschaft  von  Treu  und  Glauben  im  Rechtsverkehr  die  Berufung
  auf  das  schadhafte  Verhalten  des  Empfangs  der  Willenserklärung  ausgeschlossen
  sei.  Die  Geltendmachung  der  Mängel  durch  den  Empfänger  der
Willenserklärung  stelle  sich  dar  als  eine  wider  Treu  und  Glauben  verstoßende
Ausbeutung  der  Rechtskonsequenz,  der  der  Erklärende  daher  wirksam  mit  dem
Rechtsbehelfe  der  Arglist  entgegentreten  könne.

Während  also  dieses  Erkenntnis  sich  gegen  Habicht  ausspricht,  wird  in
der  Entscheidung  vom  13.  Juli  19045)  ausgeführt,  daß  für  den  Fall  der  Arglist
die  Fiktion  der  Rechtzeitigkeit  des  Zugehens  für  begründet  erachtet  werden  müsse.
Für  den  Fall  des  sonstigen  Verschuldens  paßten  dagegen  zwar  die  in  den  §5  162,
815  enthaltenen  Anwendungsfälle  des  Grundsatzes  von  Treu  und  Glauben  nicht,
aber  es  dürfe  sich  der,  der  die  Verspätung  des  Zugehens  einer  für  ihn  bestimmten
Willenserklärung  verschuldet  hat,  nicht  auf  die  Verspätung  berufen,  weil  er  gegen
Treu  und  Glauben  handle,  wenn  er  aus  seinem  Verschulden  zum  Nachteile  des
anderen  einen  Vorteil  herleiten  will.

Das  ist  in  großen  Zügen  der  gegenwärtige  Stand  der  Streitfrage.

II.

Man  erkennt  aus  den  bisherigen  Ausführungen,  daß  zwar  allgemein  das
Bestreben  vorhanden  ist,  den  Unzuträglichkeiten  vorzubeugen,  die  mit  der  Möglichkeit
  einer  Einwirkung  des  Adressaten  auf  den  Zugang  der  Willenserklärung
verbunden  sind,  daß  man  sich  aber  sowohl  über  den  Umfang,  in  dem  Abhilfe  zu
schaffen  ist,  als  auch  über  die  Mittel  und  schließlich  über  die  rechtliche  Grundlage
durchaus  uneinig  ist.  Der  Mangel  aller  bisherigen  Versuche  liegt  in  dem  unsicheren
  Fundament.  Was  zunächst  die  Habichtshe  Fiktionstheorie  anlangt,
so  kann  sie  meiner  Ansicht  nach  überhaupt  nicht  ernsthaft  in  Frage  kommen:  ihre
Unrichtigkeit  läßt  sich  klipp  und  klar  nachweisen:  Einmal  würde  eine  entsprechende
Anwendung  des  §  162  auf  die  Fälle  der  Erklärungsabgabe  im  günstigsten  Falle
zur  Fiktion  bei  einer  Vereitelung  durch  den  von  der  Erklärung  Betroffenen,
nicht  aber  bei  der  Vereitelung  durch  den  Adressaten  führen.  Wenn  z.  B.  A.  und
B.  zu  Gunsten  des  C.  kontrahieren  und  A.  will  den  Vertrag  anfechten,  so  könnte
vielleicht  eine  analoge  Uebertragung  des  Grundgedankens  des  §  162  zu  dem
Ergebnisse  führen,  daß  bei  Vereitelung  der  Abgabe  der  Anfechtungserklärung
durch  C.  die  Anfechtungserklärung  als  abgegeben  gilt.  Wie  aber  eine  Vereitelung
der  Abgabe  durch  den  an  der  Erklärung  schlechterdings  nicht  interessierten  B.

7)  Jur.  W  1904  S.  337.
Zur.  Wochenhr.  1604,  S.  227.