594  Die  Verhinderung  der  Vollziehung  einer  Willenserklärung.

eine  analoge  Anwendung  des  §  162  rechtfertigen  soll,  ist  nicht  einzusehen.  Es
läßt  sich  nun  aber  aus  dem  Gesetze  selbst  der  strikte  Nachweis  erbringen,  daß  sogar
  die  dolose  Vereitelung  einer  Erklärung  durch  den,  für  den  sie  nachteilig  wirken
würde,  die  Abgabe  der  Erklärung  nicht  zu  ersetzen  vermag.  Angenommen,  A.
will  das  zu  Gunsten  des  B.  errichtete  Testament  widerrufen,  B.  hindert  ihn  an
der  Abgabe  der  Widerrufserklärung.  Wie  aus  den  Bestimmungen  über  die
Erbunwürdigkeit  hervorgeht  (§  2339  Nr.  2),  ersetzt  die  Vereitelung  des  Widerrufs
  den  Widerruf  nicht,  B.  wird  vielmehr  nach  dem  Tode  des  A.  Erbe,  und  es
kann  lediglich  sein  Erbschaftserwerb  wegen  der  Erbunwürdigkeit  angefochten
werden.  Oder:  A.  will  die  ihm  angefallene  Erbschaft  ausschlagen,  ein  Erbschaftsgläubiger
  hindert  ihn  gewaltsam  an  der  Abgabe.  Niemand  wird  behaupten
wollen,  die  Ausschlagserklärung  gelte  als  erfolgt,  weil  der  Erbe  an  der  Abgabe
von  jemandem,  dem  die  Erklärung  zum  Nachteile  gereichen  würde,  verhindert
worden  ist.  Wenn  aber  die  Abgabe  einer  adressenfreien  Erklärung
nicht  im  Falle  einer  Verhinderung  des  Erklärenden  fingiert  wird,  so  ist  nicht
einzusehen,  weshalb  es  bei  einer  adressierungsbedürftigen  Erklärung
  anders  sein  sollte.  Denn  die  Adresse  hat  offensichtlich  mit  der  Frage,  ob
die  unterbliebene  Abgabe  der  Erklärung  unter  gewissen  Voraussetzungen  als  geschehen
  angesehen  werde,  nicht  das  Geringste  zu  tun.  Ja,  das  Gesetz  gibt  aber
weiter  sogar  unzweideutig  zu  erkennen,  daß  gerade  bei  adressierungsbedürftigen
Willenserklärungen  die  Verhinderung  der  Abgabe  durch  den  Adressaten  die  Abgabe
  nicht  ersetzt.  Nach  §  531  Abs.  1  erfolgt  der  Widerruf  der  Schenkung  durch
Erklärung  gegenüber  den  Beschenkten.  Wäre  Habichts  Theorie  richtig,  so
müßte  der  Widerruf  als  erfolgt  gelten,  wenn  der  Beschenkte  den  Schenker  an
der  Abgabe  der  Widerrufserklärung  gehindert  hat.  Aus  §  530  Abs.  2  geht  das
Gegenteil  hewor:

Den  Erben  des  Schenkers  steht  das  Recht  des  Widerrufs  nur  zu,  wenn
der  Beschenkte  vorsätzlich  und  widerrechtlich  den  Schenker  getötet  oder
am  Widerruf  gehindert  hat.

Die  Schenkung  ist  also  demnach  durch  die  Verhinderung  am  Widerrufe
noch  nicht  widerrufen,  denn  sonst  wäre  ja  ein  Widerrufsrecht  der  Erben  des  verhinderten
  Schenkers  sowohl  überflüssig  wie  unmöglich.  Mithin  gilt  jedenfalls
für  die  Verhinderung  des  Schenkungswiderrufs  die  Fiktion  des  §  162  nicht.  Da
nun  aber  nicht  einzusehen  ist,  weshalb  in  diesem  Punkte  gerade  beim  Widerrufe
der  Schenkung  eine  Ausnahme  von  den  für  adressierungsbedürftige  Willenserklärungen
  allgemein  geltenden  Rechtsgrundsätzen  eintreten  sollte,  so  gelangt
man  mit  Notwendigkeit  zu  dem  Ergebnisse,  daß  die  Habichtsche  Fiktionstheorie
  im  Gesetze  nicht  begründet  ist.  ç

Mithin  ersetzt  die  Vereitelung  der  Abgabe  einer
Willenserklärung  niemals  die  Erklärung  selbst,  und
zwar  ohne  daß  es  einen  Unterschied  macht,  ob  die  Vereitelung
  durch  den  Adressaten  selbst  erfolgt  ist  oder
durch  eine  dritte  Person  und  gleichgültig,  ob  die  Vereitelung
  absichtlich  geschieht  oder  nicht.  Es  bleibt
dem  Erklärenden  also  nichts  übrig,  als  eben  die  Erklärung
  nach  Hebung  des  Hindernisses  abzugeben.

Daß  nun  der  Adressat,  der  den  rechtzeitigen  Zugang  der  Willenserklärung
vereitelt  hat,  sich  zum  mindesten  dann,  wenn  er  absichtlich  die  Vereitelung  herbeigeführt
  hat,  auf  die  Verspätung  nicht  berufen  darf,  ist  eine  elementare  Forderung
des  Billigkeitsempfindens.  Es  fragt  sich  nur,  ob  dieser  Grundsatz  für  alle  Fäle
gilt,  in  denen  der  Zugang  der  Erklärung  durch  Umstände,  die  in  der  Person