Die  Verhinderung  der  Vollziehung  einer  Willenserklärung.  595

Adressaten  liegen,  vereitelt  ist,  oder  nur  für  die,  in  deuen  ein  Verschulden  des
Adressaten  vorliegt.  Die  herrschende  Meinung,  insbesondere  auch  Titze,  nimmt
an,  daß  auf  ein  Verschulden  des  Adressaten  nichts  ankomme.  Aber  dieser  Auffassung
  ist  nicht  beizustimmen.  Der  allgemeine  Grundsatz  ist  doch,  daß  der  Absender
  einer  Erklärung  die  Gefahr  ihres  Zuganges  trägt.  Er  kann  sich  nicht  darauf
  berufen,  daß  er  den  Brief  ordnungsgemäß  zur  Post  gegeben  hat.  Das  bei
der  Uebersendung  verloren  gegangene  Kündigungsschreiben  äußert  selbst  dann
keine  Wirkung,  wenn  der  Adressat  von  der  erfolgten  Absendung  auf  irgend  welchem
  Wege  Keuntnis  erlangt  hat.  Es  leuchtet  nun  beim  besten  Willen  nicht  ein,
weshalb  dieser  allgemeine  Grundsatz  gerade  in  dem  Falle  durchbrochen  werden
soll,  wenn  der  Umstand,  der  den  Zugang  verhindert,  in  der  Person  des  Adressaten
  liegt.  Man  nehme  an,  der  Darlehensschuldner  ist  am  1.  Oktober  von  Berlin
nach  Hamburg  verzogen.  Der  Darlehensgläubiger,  der  von  dem  Wegzuge  nichts
erfahren  hat,  richtet  die  für  den  1.  Januar  auszusprechende  Kündigung  noch  nach
Berlin.  Ist  hier  der  rechtzeitige  Zugang  durch  Umstände  verhindert,  die  in  der
Person  des  Adressaten  liegen?  Wenn  man  diese  Frage  bejahen  wollte:  wie
will  man  es  sachlich  rechtfertigen,  die  nachträglich  in  Hamburg  eingetroffene
Kündigung  als  wirksam  zu  erachten,  während  die  sofort  nach  Hamburg  adressierte
Kündigung  unwirksam  ist,  wenn  der  Brief  einen  Tag  auf  der  Post  liegen  geblieben
  ist?  Hat  der  Absender  überhaupt  den  Casus  bei  der  Uebermittelung  zu
tragen,  so  muß  es  gleichgültig  sein,  ob  der  Casus  auf  die  Person  des  Adressaten,
ber  eines  Dritten  zurückzuführen  ist.  Insoweit  ist  Planck  durchaus  beizutimmen.


Sonach  kann  es  sich  nur  um  schuldhaftes  Vereiteln  des  Zuganges  handeln.
Zur  Berufung  auf  Treu  und  Glauben  oder  auf  Analogien  wird  man  aber  erst
dann  seine  Zuflucht  zu  nehmen  haben,  wenn  sich  ein  sichereres  Fundament  nicht
bietet.  Ein  solches  sicheres  Fundament  ist  aber  allerdings  vorhanden,  und  zwar
wird  es  gebildet  aus  den  gesetzlichen  Normen  über  die  Schadensersatzpflicht.
Aus  diesen  Normen  läßt  sich  die  Verpflichtung  des  Adressaten,  bei  schuldhafter
Vereitelung  die  nachträgliche  Abgabe  der  Willenserklärung  zu  dulden,  geradezu
zwingend  beweisen.  Planck  hat  diesen  richtigen  Weg  bereits  angedeutet,  er
hat  aber  mit  der  auf  einer  petitio  principii  beruhenden  Annahme  einer  Verpflichtung
  zur  Entgegennahme  der  Erklärung  operiert,  und  hat  den  cigentlichen
Schlüssel  zur  Lösung  noch  nicht  gefunden.

Die  Fähigkeit  einer  Person,  in  einem  konkreten  Falle  eine  mit  Rechtswirkungen
  verbundene  einseitige  Willenserklärung  abzugeben,  ist  stets  der  Ausfluß
  einer  von  der  Existenz  bestimmter  Voraussetzungen  abhängigen  Rechtsmacht,
  m.  a.  W.  eine  Anfechtungs-,  Widerrufs-,  Rücktrittserklärung  u.  s.  w.
können  in  rechtswirksamer  Weise  nur  dann  ausgesprochen  werden,  wenn  dem
Erklärenden  ein  Anfechtungs-,  Widerrufs-,  Rücktrittsrecht  zusteht.  Die  moderne
Wissenschaft  hat  für  diese  Rechte  den  Terminus  „Rechte  des  rechtlichen
Könnens“  geprägt  und  sie  als  selbständige  Kategorie  neben  die  absoluten
Rechte  und  die  Forderungsrechte  gestellt?).

Wie  alle  anderen  Rechte  können  auch  diese  „Kann-Rechte"“  einer  Person
von  Dritten  schuldhaft  verletzt  werden.  Wenn  A.  den  B.  mit  Gewalt  hindert,
dem  C.  gegenüber  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  die  Erklärung  über  die  Aus-Üübung
  des  Vorkaufsrechtes  abzugeben,  oder  wenn  er  den  an  C.  bereits  abgesandten
  Brief  auffängt,  so  hat  er  sich  einer  Verletzung  des  Vorkaufsrechtes  schuldig

9)  Zitelmann.  Internationales  Privatrecht  Bd.  1  S.  32  ff.  Das  Recht  des  BGEB.
S.  23;  Hellwigs  Lehrb  es  Civiprozeßrechtes  Bd.  1  S.  233  ff.;  1
Bd.  E  z  Fro  e  *  “-  ue  sprchtes  2.  1  .  l  Enneceerus  Lehrbuch