596  Die  Verhinderung  der  Vollziehung  einer  Willenserklärung.

gemacht.  In  gleicher  Weise  können  alle  übrigen  Kann-Rechte  dadurch  verletzt
werden,  daß  ein  Dritter  vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  rechtzeitige  Abgabe  oder
den  rechtzeitigen  Zugang  der  Erklärung  verhindert.

Der  Dritte  kann  nun  aber  auch  natürlich  der  Adressat  selbst  sein.  Läßt
der  Erklärungsgegner  sich  zur  vereinbarten  Zeit  nicht  sprechen,  verweigert  er
die  Annahme  des  ihm  durchzden  Postboten  angebotenen  Briefes  und  vereitelt
er  auf  diese  Weise  die  fristgemäße  Vollziehung  der  Erklärung,  so  hat  er  das  Kann-Recht
  des  Erklärenden  verletzt.  «

Nach  §  823  Abs.  1  ist  schadensersatzpflichtig,  wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig

Leben,  Körper,  Gesundheit,  Freiheit,  Eigentum  oder  ein  sonstiges  Recht
eines  anderen  widerrechtlich  verletzt.  Mag  auch  die  Ansicht  des  Reichsgerichts1°0)
zutreffend  sein,  daß  unter  die  „sonstigen  Rechte“  des  §  823  Forderungsrechte
nicht  fallen,  so  ist  doch  jedenfalls  nicht  der  geringste  Grund  vorhanden,  die  Kann-Rechte
  gleichfalls  auszuschließen,  die  Anwendbarkeit  des  §  823  Abs.  1  also  auf
absolute  Rechte  zu  beschränken.  Wenn  das  Reichsgericht  sagt,  daß  nach  dem
Wortlaute  des  BGB.  unter  „sonstiges  Recht“  in  §  823  Abs.  1  nur  ein  solches
Recht  verstanden  werden  kann,  das  mit  allen  den  vorher  aufgeführten  Rechtsgütern
  das  Gemeinsame  hat,  daß  es  von  jedermann  beachtet  werden  muß,  so
steht  das  der  Einreihung  der  Kann-Rechte  unter  die  sonstigen  Rechte  nicht  entgegen:
  Das  Kann-Recht  ist  jedenfalls  nicht  ein  solches  Recht,  das  sich,  wie  das
Forderungsrecht,  nur  gegen  den  einzelnen  richtet.  Ebensowenig  kommt  das
zweite  Argument  des  Reichsgerichts  in  Betracht,  wonach  die  Anwendbarkeit
des  §  823  Abs.  1  auf  Forderungen  zu  dem  System  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
im  allgemeinen  und  seinem  Schadensersatzrecht  im  besonderen  nicht  passen  würde.
Der  Anwendbarkeit  des  §  823  Abs.  1  auf  Kann-Rechte  widerstreitet  offenbar
weder  das  System  des  BGB.  im  allgemeinen,  noch  sein  Schadensersatzrecht  im
besonderen.
SEchadensersatz  ist  durch  Herstellung  des  früheren  Zustandes  zu  leisten.
Hat  ein  Dritter  als  der  Erklärungsgegner  das  Kann-Recht  dadurch  schuldhaft
verletzt,  daß  er  dem  Erklärenden  die  rechtzeitige  Abgabe  der  Erklärung  unmöglich
  gemacht  hat,  so  ist  die  Herstellung  nicht  möglich  und  der  Ersatzpflichtige  hat
den  Berechtigten  durch  Geld  zu  entschädigen.  Anders  wenn  der  Erklärungsgegner
  selbst  das  Kann-Recht  schuldhaft  verletzt  hat.  Hier  ist  die  Herstellung  in
der  Weise  möglich,  daß  der  Erklärungsgegner  sich  so  behandeln  lassen  muß,  als
ob  das  Recht  noch  bestände,  d.  h.  er  muß  die  Erklärung  noch  nachträglich  entgegennehmen.
  Ein  schuldhaftes  Verhalten  des  Erklärungsgegners  wird  man
aber  in  allen  den  Fällen  anzunehmen  haben,  in  denen  er  in  einer  das  Anstandsempfinden
  aller  gerecht  und  billig  denkenden  Rechtsgenossen  verletzenden  Weise
den  Zugang  verhindert  hat.  Wer  seinem  Gläubiger  die  Tür  vor  der  Nase  zuschlägt,
  um  die  Kündigung  des  Darlehens  nicht  anhören  zu  müssen,  wer  nicht
dafür  Sorge  trägt,  daß  eingeschriebene  Briefe  ihm  zugehen  können,  wer  sich
aus  Vergeßlichkeit  nicht  an  dem  Orte  einfindet,  an  dem  er  sich  zur  Annahme
eines  Briefes  bereit  erklärt  hat,  verletzt  schuldhaft  fremde  Kann-Rechte,  und  muß
sich  mit  der  nachträglichen  Vollziehung  der  Erklärung  zufrieden  geben.  Trifft
dagegen  den  Erklärungsgegner  ein  Verschulden  nicht  —  er  wird  z.  B.  durch  Krankheit
  verhindert,  an  dem  vereinbarten  Orte  zu  erscheinen  und  ist  auch  nicht  in  der
Lage,  einen  Bevollmächtigten  hinzuschicken  —,  so  liegt  eine  schuldhafte  Verletzung
  nicht  vor,  und  der  Erklärungswillige  muß  diesen  Cazus  ebenso  tragen  wie
jeden  anderen.

10)  Entscheidungen  Bd.  57  S.  358  ff.

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