Die  Geltendmachung  der  Ersatzansprüche  einer  Berufsgenossenschaft  2c.  597

Die  Geltendmachung  der  Ersatzansprüche  einer  Berufsgenossenschaft
gegen  den  Schadensurheber.
Von  Kreisgerichtsrat  Dr.  B.  Hilse  in  Berlin.

Diejenigen  Betriebsunternehmer,  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,
Betriebs=  oder  Arbeiteraufseher,  gegen  welche  durch  strafgerichtliches  Urteil  festgestellt
  worden  ist,  daß  sie  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  Fahrlässigkeit  mit
Ausßerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,
Berufs  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  sind,  herbeigeführt  haben,  haften
auf  Grund  §  136  GU  VBG.,  §  147  LU  W.,  8  134  SUG.,  8  B  .,
für  alle  Aufwendungen,  welche  infolge  des  Unfalles  auf  Grund  dieses  Gesetzes
oder  des  Krankenversicherungsgesetzes  von  den  Gemeinden,  Armenverbänden,
Krankenkassen  und  den  sonstigen  Unterstützungskassen  bezw.  Berufsgenossenschaften
  gemacht  worden  sind,  während  die  Haftung  Dritter,  in  diesen  Paragraphen
  nicht  bezeichneter  Personen  sich  zufolge  3  140  GUVG.,  §  151  LUVG.,
§5  138  SUVG.  nach  den  sonstigen  gesetzlichen  Vorschriften  bestimmt,  jedoch  der
Anspruch,  welcher  den  entschädigungsberechtigten  Personen  auf  Ersatz  des  ihnen
durch  den  Unfall  entstandenen  Schadens  gegen  dieselben  erwachsen  ist,  auf  die
Berufsgenossenschaft  im  Umfang  ihrer  gesetzlich  begründeten  Entschädigungspflicht
  übergeht.  Es  hat  sonach  die  Berufsgenossenschaft,  welche  einen  Betriebsunfall
  schadlos  hielt,  einen  zweifachen  Anspruch  auf  Rückerstattung  der  ihr
dadurch  verursachten  Aufwendungen  gegen  den  schuldhaften  Schadensurheber,
nämlich  einmal  gegen  das  Genossenschaftsmitglied  bezw.  dessen  Betriebsgehilfen,
sodann  gegen  den  Dritten;  die  Krankenkasse  aus  der  Unfallversicherung  nur
einen,  weil  §  57a  Kr  VG.  ihre  sonstigen  regelt.  Das  Geltendmachen  desselben
geschieht  im  ordentlichen  Rechtswege,  wobei  dem  Grundsatz  in  §  135  GUVG.,
146  LUVG.,  §  133  SUVG.  entsprechend  für  das  über  einen  solchen  Anspruch
  erkennende  ordentliche  Gericht  die  Entscheidung  bindend  ist,  welche  in
dem  durch  dieses  Gesetz  geordneten  Verfahren  über  die  Frage  ergeht,  ob  ein
Unfall  vorliegt,  für  welchen  aus  der  Unfallversicherung  Entschädigung  zu  leisten
ist,  und  in  welchem  Umfang  Entschädigung  zu  gewähren  ist.

Erfahrungsgemäß  sind  die  Streitfälle  dieser  Art  bei  den  ordentlichen
Gerichten  in  steigender  Zunahme  begriffen,  weil  die  Berufsgenossenschaftsvorstände
  in  richtiger  Erkenntnis  der  sie  aus  §  45  GlU  VW.,  8  47  LU  VG.,
5  45  SU  BG.  treffenden  Verantwortlichkeit  auf  Geltendmachen  der  Erstattungsansprüche
  streng  Bedacht  nehmen.  Nicht  selten  wird  seitens  ihrer  Prozeßvertreter
  und  noch  mehr  seitens  der  Prozeßbevollmächtigten  der  belangten  Gegenpartei
  verabsäumt,  die  Klage  richtig  zu  begründen  bezw.  die  zustehenden  Einreden
  fristgerecht  und  sachgemäß  zu  erheben,  weil  die  Wechselbeziehung  zwischen
den  Rechtsregeln  des  bürgerlichen  und  des  öffentlichen  Rechtes,  sowie  die  ausgebildete
  gerichtliche  Spruchübung  ihnen  weniger  geläufig  zu  sein  pflegt.  Insonderheit
  wird  häufig  darin  gefehlt,  daß  die  Begriffe  „Betriebsunternehmer“
und  „Dritter"  im  Sinne  der  öffentlich-rechtlichen  Arbeiterversicherung  nicht
genügend  auseinander  gehalten,  infolgedessen  Klagen  auf  8  136  bezw.  88  147,
134  a.  a.  O.  gestützt  werden,  welche  aus  §  140  bezw.  88  151,  138  a.  a.  O.
zu  erheben  gewesen  wären.  Dies  Versehen  muß  naturgemäß  zur  Klageabweisung
führen,  aber  doch  nur  wenn  dem  §  308  CPO.  gemäß  fristgerecht  der  Fehler
gerügt  wird.  Die  Begriffsmerkmale  des  „Dritten“  hat  das  Reichsgericht  in
dem  Urteil  vom  25.  Februar  1895  (Entsch.  d.  RGer.  Bd.  35  S.  8)  und  vom
27.  Oktober  1900  (Entsch.  d.  RGer.  Bd.  47  S.  56)  bereits  dahin  grundsätlich
festgelegt,  daß  darunter  derjenige  Schadensurheber  zu  verstehen  sei,  welcher  zu