598  Die  Geltendmachung  der  Ersatzansprüche  einer  Berufsgenossenschaft  2c.

dem  Betriebsverletzten  nicht  in  dem  Verhältnisse  des  Arbeitgebers  zu  dem  Arbeitnehmer
  steht,  während  bei  Bestehen  eines  solchen  Arbeitsverhältnisses  das  Begriffsmerimal
  eines  Betriebsunternehmers  erfüllt  wird.  Dementsprechend  würde
z.  B.  für  die  Schäden  aus  einem  Baunnfalle  der  ausführende  Werkmeister  aus
8  136  “  der  bauleitende  Architekt  aus  §  140  GU  BG.  in  Anspruch  zu
nehmen  sein.

Ob  auf  den  §  136  GU  BG.  oder  den  §  140  GUVG.  der  Anspruch
gestützt  wird,  ist  deshalb  belangvoll,  weil  der  Umfang  der  Ersatzpflicht  und  die
Voraussetzung  zum  Erstehen  bezw.  Erlöschen  des  Klagerechtes  in  beiden  Fällen
sehr  unterschiedlich  sind.  Denn  dem  Dritten  gegenüber  muß  die  Berufsgenossenschaft
  nach  Analogie  des  §  407  BGB.  gegen  sich  alle  diejenigen  Einreden  gelten
lassen,  welche  der  Belangte  dem  Betriebsverletzten  bezw.  dessen  Familienangehörigen
  aus  den  Rechtsregeln  des  BGB.  zu  seiner  Entlastung  erheben  könnte.
Es  würde  diesem  gegenüber  also  die  Rechtsregel  in  SI  254  BGB.  Platz  greifen,
wonach,  wenn  bei  der  Entstehung  des  Schadens  ein  Verschulden  des  Beschädigten
mitgewirkt  hat,  die  Verpflichtung  zum  Ersatze,  sowie  der  Umfang  des  zu  leistenden
Ersatzes  von  den  Umständen  insbesondere  davon  abhängt,  inwieweit  der  Schaden
vorwiegend  von  dem  einen  oder  dem  anderen  Teile  verursacht  worden  ist,  mithin
eine  Verteilung  des  Schadens  unter  den  Schadensurheber  und  dem  Beschädigten
nach  dem  Grade  ihres  Verschuldens  angänglich  sein.  Deun  es  geht  der  Anspruch
  des  Beschädigten,  womit  auch  das  Reichsgericht  in  dem  Urteil  vom
26.  Januar  1905  (Entsch.  d.  RGer.  Bd.  60  S.  200)  übereinstimmt,  zwar
kraft  des  Gesetzes  auf  die  Berufsgenossenschaft  über,  aber  doch  bloß  in  dem  Umfange,
  wie  er  diesem  selbst  zusteht,  und  dies  rechtfertigt,  gleichfalls  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Reichsgerichte  in  dem  Urteil  vom  26.  Februar  1906  (Recht  10
1431),  die  Einrede  aus  §  254  BGB.  Anders  liegt  dies  dem  Betriebsunternehmer
gegenüber;  denn  es  wird  auf  Grund  §  8  GU  W.,  87  LU  .,  §  8  SUVG.  dem
Verletzten  und  seinen  Hinterbliebenen  ein  Anspruch  nur  unter  der  Voraussetzung
versagt,  wenn  er  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat,  bleibt  ein  solcher  bei
seinem  selbst  grobfahrlässigen  Mitverschulden  aber  erhalten.  Deshalb  kann  der
Betriebsunternehmer,  welcher  nach  den  Grundregeln  der  Unfallversicherung  haftet,
ufolge  des  Urteils  vom  29.  Januar  1906  (Entsch.  d.  RGer.  Bd.  62  S.  340)

em  Ersatzanspruche  der  Berufsgenossenschaft  gegenüber  auch  nicht  geltend  machen,
der  Unfall  sei  überwiegend  durch  das  eigene  Verschulden  des  Beschädigten  herbeieführt.


8  Obschon  für  das  ordentliche  Gericht  zufolge  §  135  GUVG.,  §  146
LUVG.,  §  133  S1U  .  die  Entscheidungen  der  Spruchgerichte  der  Unfallversicherung
  bindend  sein  sollen,  erachtet  das  Reichsgericht  in  dem  Urteil  vom
19.  Oktober  1903  (Entsch.  d.  RGer.  Bd.  55  S.  385)  dennoch  dessen  Nachprüfung
  dem  Betriebsunternehmer  gegenüber  für  zulässig,  während  dem  Dritten
gegenüber  dies  schon  aus  dem  Grunde  folgt,  weil  die  beschränkende  Rechtsregel
gar  nicht  in  88  140,  151,  138  a.  a.  O.  aufgenommen  wurde.  Es  kommt  deshalb
  dem  in  Anspruch  genommenen  Dritten  auch  die  Einrede  zu  statten,  daß
der  Betriebsverletzte  bei  Verlust  seines  Anspruches  gehalten  sei,  einer  nach  dem
Gutachten  erprobter  medizinischer  Sachverständigen  wenig  gefahrvollen,  aber
auf  Wiederherstellen  der  vollen  Erwerbsfähigkeit  oder  doch  Erhöhen  des  Grades
derselben  voraussichtlich  Erfolg  versprechenden  Operation  sich  zu  unterwerfen,
selbst  wenn  solche  mit  Entfernung  eines  verstümmelten  Gliedes  verbunden  sein
sollte,  was  das  Reichsgericht  in  dem  Urteil  vom  22.  Dezember  1890  (Gruchot
Bd.  35  S.  401)  bezw.  vom  31.  Jannar  1891  (Berufsgenossenschaft  Vd.  6
S.  133)  rechtsgrundsätzlich  anerkannte,  auch  in  dem  Urteil  vom  13.  Februar