Die  Geltendmachung  der  Ersatzansprüche  einer  Berufsgenossenschaft  rc.  599

1905  (Entsch.  d.  RGer.  Bd.  60  S.  149)  noch  insoweit  aufrecht  erhält:  es
müsse  von  demjenigen,  welcher  an  seiner  Gesundheit  durch  einen  Unfall  geschädigt
  worden  ist,  für  dessen  vermögensrechtliche  Folgen  ein  anderer  ersatzpflichtig
  wird,  verlangt  werden,  daß  er,  soweit  er  dazu  imstande  ist,  zur  Heilung
oder  Besserung  seiner  Krankheit  die  nach  dem  jetzigen  Stande  der  medizinischen
Wissenschaft  sich  darbictenden  Mittel  zur  Anwendung  bringe,  und  habe  hierbei
wenigstens  als  Regel  zu  gelten,  daß  der  Verletzte  in  solchem  Falle  nicht
anders  handeln  darf,  als  es  bei  gleicher  Gesundheitsstörung  ein  verständiger
Mensch  tun  würde,  der  nicht  in  der  Lage  ist,  die  Vermögensnachteile,  die  ihm
bei  Fortdauer  der  Krankheit  erwachsen,  auf  einen  anderen  abzuwälzen;  wogegen
das  Reichsversicherungsamt  in  der  Rev.-Entsch.  Nr.  1213  vom  28.  November
1892  und  der  Rev.-Entsch.  Nr.  521  vom  25.  Juni  1896  die  Rechtsanschauung
vertritt,  daß  die  Entschädigungsberechtigten  ein  neues  Heilverfahren,  insonderheit
einen  operativen  Eingriff  und  erst  recht  die  Entfernung  eines  Gliedes  ohne
Nachteil  für  ihre  Entschädigungsansprüche  ablehnen  dürfen.

Während  unabweisbare  Voraussetzung  zum  Erheben  des  Ersatzanspruches
aus  §8§  136,  147,  134  a.  a.  O.  für  die  Krankenkasse  die  Tatsache  bildet,  daß
der  Betriebsinhaber  oder  dessen  Betriebsgehilfe  für  schuldig  erkannt  wurde,
durch  Fabrlässigkeit  den  Tod  bezw.  die  Körperverletzung  des  Betriebsarbeiters
im  Sinne  des  §  222  bezw.  §  230  Str  G.  herbeigeführt  zu  haben,  auch  der
Berufsgenossenschaft  gegenüber  nach  §  96  UVG.  vom  6.  Juli  1884  bezw.
8  117  LKr.  und  UVG.  vom  5.  Mai  1886  auch  galt,  ist  in  der  Neufassung
vom  5.  Juli  1900  dies  nach  den  §  136  GuU  W.,  §  147  LuU  B  #  134
S  VG.  nicht  mehr  haltbar,  weshalb  auch  das  Reichsgericht  in  dem  Urteil
vom  29.  Jannar  1906  die  Rechtsüberzeugung  vertritt,  es  sei  auch  einem  freigesprochenen
  Betriebsinhaber  gegenüber  der  Ersatzanspruch  verfolgbar.  Allein
8  137  GuU  W.,  8  148  LUG.,  §  135  SUVG.  verpflichtet  den  Genossenschaftsvorstand,
  welcher  den  Anspruch  aus  dem  vorangehenden  Paragraphen
geltendmachen  will,  den  dahin  gerichteten  Beschluß  dem  Ersatzpflichtigen  schriftlich
mitzuteilen,  welcher  hiergegen  die  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsvers  lung
anrufen  kann.  Auch  darf  die  Klage  nicht  vor  Ablauf  eines  Monats  nach  der
Zustellung  dieser  Mitteilung  und  nur  dann  angestellt  werden,  wenn  nicht  innerhalb
  dieser  Frist  die  Beschlußfassung  seitens  des  Ersatzpflichtigen  angerufen  ist.
Es  legt  das  Reichsgericht  in  dem  Urteil  vom  26.  Februar  1906  (Entsch.  d.
RGer.  Bd.  62  S.  428)  dieser  Vorschrift  die  Bedeutung  bei,  daß  eine  von
dem  Genossenschaftsvorstande  erhobene  Klage  als  unabweisbare  Voraussetzung
ihrer  Vollständigkeit  der  Anführung  bedarf,  daß  derselben  genügt  sei,  weshalb  in
Ermangelung  solcher  von  Amts  wegen  deren  Einleitung  abgelehnt,  bezw.  die
versehentlich  eingeleitete  durch  Urteil  zurückgewiesen  werden  muß.  Desgleichen
sind  von  Amts  wegen  die  Fristen  zum  Geltendmachen  des  Regreßanspruches
zu  prüfen.  Dieselben  sind  nicht  die  gleichen  für  die  Krankenkasse  und  für  die
Berufsgenossenschaft;  denn  erstere  erlangt  ein  Klagerecht  nur  auf  Grund  des
die  Schuldfeststellung  treffenden  Strafurteiles.  Infolgedessen  geht  ihr  Recht
auf  Geltendmachen  des  Entschädigungsanspruches  zufolge  §  138  GUVG.,  §  149
LUVG.,  §  136  SUVG.  auch  erst  mit  18  Monaten  seit  dem  Tage  der  beschrittenen
  Rechtskraft  des  Strafurteiles  infolge  Zeitablauf  unter.  Der  Berufsgenossenschaft,
  welche  der  vorgängigen  strafgerichtlichen  Schuldfeststellung  nicht
mehr  bedarf,  kommt  deshalb  auch  diese  Vergünstigung  nicht  zu  statten.  Ihr
gegenüber  beginnt  der  Lauf  der  Verjährungsfrist  mit  dem  Tage,  an  dem  das
schädigende  Ereignis  eintrat  und  endet  mit  Ablauf  zweier  Jahre;  doch  unterbricht
  die  Anrufung  der  Beschlußfassung  der  Geuossenschaftsversamml  die

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