600  Rechtsprechung.

Verjährung  im  Sinne  des  §  210  BGB.  Ob  der  Berufsgenossenschaft  im
Falle  des  §  140  GUVG.,  §  151  LUVG.,  §  138  SUVG.  die  Feststellungsklage
  gegen  den  Schadensurheber  nach  Analogie  des  §  8  Hft  G.  zustehe,  war
bisher  streitig,  doch  hat  das  Reichsgericht  in  dem  Urteil  vom  29.  Juni  1905
(Entsch.  d.  RGer.  Bd.  61  S.  164)  solche  für  zulässig  erklärt.

II.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Civilsachen).
Civilrecht.

Fahrlässigkeit  des  Richters  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bei  Auslegung
  eines  Gesetzes.  «

Gründe:911118.MärzlIOOhatdcheklagtealHRicljtcrdcrfreiwilligen
  Gerichtsbarkeit  einen  Vertrag  aufgenommen,  nach  welchem  die  zweite
Ehefrau  des  Eigentlmers  C.,  des  Erblassers  und  Vaters  der  Kläger,  auf  dessen
Nachlaß  verzichtet.  Nach  dessen  Tode  hat  aber  seine  zweite  Ehefrau  diesen  Erb—
verzicht  angefochten,  und  durch  rechtskräftig  gewordenes  Urteil  des  Kammergerichts
  ist  auch  dieser  Erbverzichtsvertrag  wegen  Formmangels  für  nichtig  crklärt,
  weil  die  vom  Beklagten  aufgenommene  gerichtliche  Urkunde  entgegen  dem
§5  176  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  die  Bezeichnung  des
amtierenden  Richters  nicht  im  Texte  des  Protokolls  enthalten  habe  und  dies  Ersordernis
  nicht  durch  die  Unterschrift  des  Richters  ersetzt  werden  könne.  In  diesem
Prozesse  war  seitens  der  damaligen  Beklagten,  der  jetzigen  Kläger,  dem  Beklagten
der  Streit  verkündet,  und  war  dieser  auch  dem  Prozesse  beigetreten.  Da  insolge
  des  ergangenen  Urteils  die  Ehefrau  C.  an  dem  Nachlasse  ihres  Ehemanns
  mitberechtigt  ist,  so  wollen  die  Kläger  den  ihnen  hierdurch  erwachsenen
Schaden  gegen  den  Beklagten  geltend  machen  und  haben,  da  die  Auseinandersetzung
  noch  schwebt,  zunächst  Feststellungsklage  dahin  erhoben,  daß  der  Beklagte
ihnen  für  allen  aus  der  Nichtigkeit  des  Erbverzichts  entstandenen  und  noch  entstehenden
  Schaden  ersatzpflichtig  sei.  ·

Der  erste  Richter  hat  die  Klage  abgewiesen,  weil  er  annahm,  daß  der  Beklagte
  ohne  Fahrlässigkeit  habe  annehmen  können,  daß  durch  die  von  ihm  gewählte
  Fassung  des  Protokolls  der  zwingenden  Vorschrift  des  §  176  Nr.  2  a.  a.  O.
über  die  Bezeichnung  des  mitwirkenden  Richters  Genüge  geschehen  sei.  Das
Protokoll  beginnt  mit  den  Worten:  „Königliches  Amtsgericht,  Abteilung  5.  F.,
den  8.  März  1900“  und  schließt  mit  den  Worten:  „v.  w.  o.  (verhandelt,  wie  oben)
Dr.  E.,  Gerichtsassessor,  als  Richter.“

Das  Berufungsgericht  hat  dagegen  festgestellt,  daß  der  Beklagte  ersatzpflichtig
  sei,  indem  es  ausführt:  Da  dem  Beklagten  im  Vorprozeß  der  Streit
verkündet,  die  ergangene  Entscheidung,  daß  der  Erbverzicht  wegen  des  fraglichen
Formmangels  nichtig  sei,  daher  auch  für  ihn  bindend  sei,  so  bedürfe  es  für  den
gegenwärtigen  Prozeß  einer  Nachprüfung  der  Richtigkeit  dieser  Entscheidung
nicht.  Der  Beklagte  habe  aber  auch  fahrlässig  gehandelt.  Denn  aus  den  Gründen,
welche  im  Vorprozesse  zur  Nichtigkeitserklärung  des  Erbverzichts  geführt  hätten,
insbesondere  bei  dem  in  den  8#8  176,  177  a.  a.  O.  gemachten  Unterschiede  zwischen
dem  Inhalt  des  eigentlichen  Protokolls  und  seiner  demnächstigen  Verlesung  und
Vollziehung  durch  die  Beteiligten  und  mitwirkenden  Personcn,  hätte  es  dem  Belagten
  mindestens  zweifelhaft  erscheinen  müssen  ob  nicht  durch  §  176  eine  Bezeichnung
  des  beurkundenden  Richters  in  dem  gemäß  §  177  demnächst  zu  ver.