Reichsgericht  (Tivilsachen).  601

lesenden  cigentlichen  Texte  des  Protokolls  vorgeschrieben  ssei.  Da  er  aber  die
Pflicht  gehabt  habe,  die  Urkunde  so  abzufassen,  daß  sie  den  bestehendem  Vorschriften
  unter  Ausschluß  jeden  Zweifels  genüge,  so  habe  er  mit  Rücksicht  auf  die
erwähnten  Bedenken  die  Bezeichnung  des  Richters  auch  dann  in  den  Text  des
Protokolls  aufnehmen  müssen,  selbst  wenn  er  persönlich  dies  nicht  für  erforderlich
gehalten  haben  sollte.  Durch  die  Unterlassung  habe  er  daher  fahrlässig  gehandelt.

Diese  Ausführungen  sind  von  Rechtsirrtum  nicht  frei.  Allerdings  steht
infolge  der  erfolgten  Streitverkündung  die  Nichtigkeit  des  Erbverzichts  auch  für
diesen  Prozeß  fest,  und  es  handelt  sich  gegenwärtig  nur  um  die  Frage  der  Fahrlässigkeit.
  Das  Berufungsgericht  geht  aber  fehl,  wenn  es  für  die  Frage  der  Fahrlässigkeit
  dahingestellt  läßt,  ob  der  Beklagte  nicht  wirklich  der  Formvorschrift  des
5.176  genügt  hat,  weil  es  die  Fahrlässigkeit  schon  darin  findet,  daß  er  bei  gehöriger
  Aufmerksamkeit  jedenfalls  die  Möglichkeit  einer  abweichenden  Auffassung
hätte  erkennen  und  dann  auch  im  Interesse  einer  zweifelhaften  Gültigkeit  der
Urkundc  auch  dieser  bloßen  Möglichkeit  habe  Rechnung  tragen  müssen.  Das
geht  zu  weit.  Wenn  die  Auffassung  des  Richters  über  den  Inhalt  eines  Gesetzes
richtig  ist  und  er  dementsprechend  gehandelt  hat,  dann  kann  ihm  daraus,  daß  er
auf  andere  mögliche  Auffassungen  keine  Rücksicht  genommen  hat,  niemals  ein
Vorwurf  gemacht  werden.  Denn  er  hat  eben  nur  dem  Gesetze  zu  genügen.  Deshalb
  kann  trotz  der  erfolgten  Streitverkündung  im  Vorprozeß  eine  Fahrlässigkeit
  in  diesem  Prozesse  nur  festgestellt  werden,  wenn  auch  in  diesem  Prozesse  die
5§  176,  177  in  demselben  Sinne,  wie  im  Vorprozesse,  ausgelegt  werden.  Die
Prüfung  dieser  Rechtsfrage  führt  aber  zu  dem  Ergebnis,  daß  die  Entscheidung
eine  so  zweifelhafte  ist,  und  daß  eine  solche  Reihe  schwerwiegender  Gründe  für
die  der  Entscheidung  im  Vorprozeß  entgegengesetzte  Auffassung  des  Beklagten
spricht,  daß,  auch  wenn  sie  irrig  sein  sollte,  den  Beklagten  jedenfalls  keine  Fahrlässigkeit
  trifft,  und  daß  daher  in  vorliegender  Sache  die  Streitfrage  selbst  nicht
entschieden  zu  werden  braucht.  Denn  da  ein  gerichtliches  Protokoll  erst  mit  der
Unterschrift  des  Richters  zustande  kommt,  diese  Unterschrift  ein  absolut  notwendiger
  Bestandteil  des  Protokolls  ist,  so  kann  mit  dem  Worte  Protokoll  an  sich
auch  nur  das  mit  der  Unterschrift  des  Richters  versehene  Protokoll  verstanden
werden.  Wird  aber  das  Wort  Protokoll  in  §  176  a.  a.  O.  in  diesem  Sinne  verstanden,
  dann  kann  kein  Zweifel  bestehen,  daß  durch  die  von  dem  Beklagten  gewählte
  Fassung  des  Protokolls  der  gesetzlichen  Vorschrift  der  Nr.  2  das.  genügt
ist,  da  aus  dem  oben  mitgeteilten  Eingang  des  Protokolls  in  Verbindung  mit
dem  gleichfalls  mitgeteilten  Schluß  sich  klar  ergibt,  daß  die  ganze  Verhandlung
vor  dem  Gerichtsassessor  Dr.  E.  als  amtierenden  Richter  stattgefunden  hat,  dieser
somit  im  Protokoll  bezeichnet  ist.  Erwägt  man  nun,  daß  es  das  Nächstliegende
ist,  auch  in  §  176  das  Wort  Protokoll  in  seinem  gewöhnlichen  Sinne  zu  verstehen;
erwägt  man  ferner,  daß  in  dem  für  die  gegenteilige  Ansicht  hauptsächlich  heraugezogenen
  §  177  das  Wort  Protokoll  in  einem  ganz  unbestimmten,  wechselnden
Sinne  gebraucht  ist,  indem  es  in  Sa#z  1  die  Urkunde  bis  zur  Unterschrift  der  Beteiligten,
  in  Satz  2  dieselbe  einschließlich  dieser  Unterschrift,  da  diese  als  erfolgt
doch  nicht  eher  festgestellt  werden  kann,  bis  sie  erfolgt  ist,  in  Absatz  3  endlich  die
gesamte  Urkunde  außer  der  Unterschrift  des  Richters  bedeutet,  daß  endlich  auch
dieser  Absatz  3  nicht  zwingend  für  die  gegenteilige  Auffassung  spricht,  da  er  nur
verordnet,  daß  die  richterliche  Unterschrift  den  Schluß  des  Protokolls  bildet,  dadurch
  aber  nicht  ausgeschlossen  wird,  daß  damit  zugleich  dem  Erfordernis  des
5  176  Nr.  2  genügt  wird;  erwägt  man  ferner,  daß  der  Grund  der  Vorschrift
des  5  176  Nr.2  doch  wohl  wesentlicheder  ist,  die  Persönlichkeit  der  beteiligten
und  mitwirkenden  Personen  außer  Zweifel  zu  stellen,  dafür  aber  nicht  erforderlich