Reichsgericht  (Civilsachen).  603

einen  neuen  Entwurf  an;  zugleich  wurde  der  Schmiedemeister  Sch.  herbeigerufen,
  um  nunmehr  als  zweiter  Zeuge  neben  F.  mitzuwirken.  Nach  Vollendung
des  neuen  Entwurfs  gab  der  Gemeindevorsteher  in  Gegenwart  des  F.  dem  eingetroffenen
  Sch.  Kenntnis  von  dem  wesentlichen  Inhalt  der  Testamentsbestimmungen.
  Nunmehr  begab  sich  der  Gemeindevorsteher  mit  dem  neuen  Entwurf
in  Begleitung  der  Zeugen  F.  und  Sch.  in  das  Krankenzimmer.  Dort  eröffnete
er  dem  Erblasser,  daß  ein  neues  Protokoll  habe  entworfen  werden  müssen  und
vorgelesen  werden  solle.  Dann  verlas  der  Gemeindevorsteher  dem  Erblasser
in  Gegenwart  der  Zeugen  F.  und  Sch.  den  neuen  Entwurf.  Während  des  Vorlesens
  fragte  der  Gemeindevorsteher  den  Erblasser  mehrmals,  ob  er  mit  den  verlesenen
  Bestimmungen  einverstanden  sei;  darauf  antwortete  der  Erblasser  mit
einem  matten  „ja“.  Schließlich  unterschrieb  der  Erblasser  auf  mehrmalige  Aufforderung
  des  Gemeindevorstehers  das  Protokoll  mit  unleserlicher  Handschrift.

Auf  Grund  dieses  Sachverhalts  hat  das  Berufungsgericht  angenommen,
daß  den  gesetzlichen  Vorschriften  (55  2239,  2242,  2249  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)
  in  Ansehung  der  Vorlesung,  Genehmigung  und  Unterschrift  genügt
sei.  Dagegen  vermißt  das  Berufungsgericht  eine  ausreichende  in  Gegenwart
des  Zeugen  Sch.  abgegebene  mündliche  Erklärung  des  Erblassers.  Es  hält  zunächst
  die  Mitteilung  des  letzten  Willens  an  Sch.  durch  den  Gemeindevorsteher
für  belanglos.  Die  Vorgänge  im  Krankenzimmer  in  Gegenwart  des  Gemeindevorstehers
  und  der  Zeugen  F.  und  Sch.  erachtet  das  Berufungsgericht  nicht  für
geeiguct,  den  Erfordernissen  der  Vorschriften  der  §§5  2238,  2239  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  zu  genügen.  Es  stellt  das  grundsätzliche  Erfordernis  auf,  daß  der
Erblasser  seinen  letzten  Willen  mündlich  durch  einzelne  Sätze  oder  doch  mit  eingehenden
  Worten  erklären  müsse.  Von  diesem  Standpunkt  aus  erblickt  das
Berufungsgericht  in  der  bloßen  Bejahung  der  vom  Gemeindevorsteher  in  Gegenwart
  des  Zeugen  Sch.  gestellten  Fragen  keine  dem  Zweck  der  Ueberwachung
des  Errichtungsaktes  durch  die  Zeugen  genügende  Gewähr,  zumal  da  die  verschiedensten
  Umstände,  wie  zu  schnelles  Vorlesen,  Verlesen,  die  körperliche
Schwäche  des  Erblassers,  das  Gefühl  der  Nähe  des  Todes,  Unrichtigkeiten  verursachen
  könnten.  Auf  Grund  dieser  Erwägungen  gelangt  das  Berufungsgericht
zu  der  Annahme,  dem  Zeugen  Sch.  sei  keine  genügende  Gelegenheit  geboten
worden,  das  Verlesen  mit  dem  vom  Erblasser  wirklich  Gewollten  zu  vergleichen.
Das  Testament  wird  daher  wegen  Verletzung  der  Vorschrift  des  §  2239  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  für  nichtig  erklärt.

Dem  Berufungsgericht  ist  darin  beizutreten,  daß  die  Mitteilung  des  Inhalts
  des  letzten  Willens  des  Erblassers  seitens  des  Gemeindevorstehers  an  den
Zeugen  Sch.  im  unteren  Zimmer,  mithin  in  Abwesenheit  des  Erblassers,  keinen
Ersatz  für  die  mündliche  Erklärung  des  Erblassers  bot.  Deun  da  die  Zeugen
während  der  ganzen  Verhandlung  zugegen  sein  müssen,  ist  ihre  Anwesenheit
auch  bei  Abgabe  der  mündlichen  Erklärung  des  letzten  Willens  seitens  des  Erblassers
  selbst  erforderlich  (szs  2238,  2239).  ·

Dagegen  beruht,  wie  die  Revision  mit  Recht  rügt,  die  Beurteilung  derjenigen
  Vorgänge,  die  sich  vom  Eintritt  der  Vemeindevorstehers  sowie  der  Zeugen
F.  und  Sch.  in  das  Krankenzimmer  nach  der  getroffenen  Feststellung  abspielten,
auf  einer  Verletzung  der  Vorschriften  der  §5  2238,  2239  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.


"  □-s‚  muß  die  auf  Klarstellung  und  Kundgebung  des  letzten  Willens
des  Erblassers  gerichtete  Testamentsverhandlung  so  beschaffen  sein,  daß  die  mitwirkenden
  Personen,  insbesondere  beide  Zeugen,  aus  dem  Verlaufe  der  sich
vor  ihnen  vollziehenden  Verhandlung  klar  zu  erkennen  vermögen,  worauf  der